Pflichten des Mieters Musterklauseln

Pflichten des Mieters. Der Mieter hat für einen geeigneten, genügend großen und tragfähi- gen Aufstellungsort auf der Baustelle zu sorgen. Er hat auch dafür zu sorgen, dass die Zufahrt zum Einsatzort ungehindert befahrbar und aus- reichend befestigt ist, die Mindestdurchfahrtshöhe muss 4,00 Meter betragen. Die Zufahrt muss mit einem LKW mit einem zulässigen Ge- samtgewicht von 38,0 Tonnen und einer Achslast von 13,0 Tonnen be- fahrbar sein. Wir haften nicht für Schäden am Aufstellungsort oder der Zufahrt, wenn diese nicht genügend tragfähig / geeignet war. Eine Prüfungspflicht, dass der von uns gepumpte Xxxxx für den Ein- satzzweck geeignet und mangelfrei ist, übernehmen wir nicht. Auf der Baustelle muss der Mieter uns einen ausreichend leistungsfähigen Wasseranschluss zur Verfügung stellen, sowie eine Möglichkeit das Fahr- zeug / Pumpwerk zu reinigen und Betonreste vor Ort abzulassen. Am Aufstellungsort der Betonpumpe und am Ort des Betonaustritts dürfen keine Fahrzeuge geparkt sein. (Wertvolle) Fassaden / Gegenstände sind vom Mieter vor Betonspritzern zu schützen. Außerdem hat der Mieter dafür zu sorgen, dass Arbeitsgerüste, Schalungseinrichtungen, etc. vor- handen und ausreichend stabil sind. Befinden sich Stromleitungen im Arbeitsbereich der Betonpumpe, hat der Mieter vor Beginn des Einsat- zes der Pumpe dafür zu sorgen, dass diese Leitungen stromlos sind. So- weit Absperrungen nötig sind, hat der Mieter für diese zu sorgen und evtl. behördliche Genehmigungen dafür vorher selbst einzuholen. Ver- schmutzungen durch das Pumpfahrzeug von Wegen, Straßen, Fassaden oder Kanalisation, etc. hat der Mieter auf eigene Kosten unverzüglich zu beseitigen. Verstößt der Mieter gegen diese Verpflichtungen, können wir den Pum- peneinsatz ablehnen oder werden von der Haftung für Schäden frei. Der Mieter hat die vereinbarten Kosten zu bezahlen. Kommt der Einsatz nicht oder verspätet zu Stande aus Gründen, die der Mieter zu vertreten hat, so hat er gleichwohl die vereinbarten Kosten zu zahlen. Wir werden jedoch das in Abzug bringen, was wir an Kosten sparen konnten.
Pflichten des Mieters. Der Mieter darf das Mietobjekt nicht an Dritte weitervermieten oder zum Gebrauch überlassen und in die Wohnung ohne schriftliche Ankündigung sowie Genehmigung des Vermieters keine Person mehr aufnehmen, als im Vertrag vereinbart. Der Mieter und die mit ihm reisenden Personen sind verpflichtet, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln und nur seiner Bestimmung gemäß zu nutzen. Für alle Beschädigungen an den Einrichtungsgegenständen, den Mieträumen, dem Gebäude sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen haftet der Mieter und ist somit ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden sind. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Ver- mieter oder der von ihm benannten Kontaktperson anzuzeigen. Für die durch nicht rechtzeitige Anzeige verursachten Folgeschäden ist der Mieter ersatzpflichtig. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder einen evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Der Mieter ist ver- pflichtet, den Vermieter oder die von ihm benannte Kontaktperson über Mängel der Mietsache unverzüglich zu unterrichten. Unterlässt der Mieter diese Meldung, so stehen ihm keine Ansprüche wegen Nichterfüllung der vertragsmäßigen Leistungen (insbesondere keine Ansprüche auf Mietminderung) zu. Der Vermieter weist ausdrücklich darauf hin, dass das Rauchen in den Gästewohnungen nicht gestattet ist und die derzeit gültige Haus- ordnung (insbesondere die darin beschriebenen Ruhezeiten) einzuhalten sind.
Pflichten des Mieters a) Der Mieter verpflichtet sich, das Mietobjekt mitsamt Inventar mit aller Sorgfalt zu behandeln. Für die schuldhafte Beschädigung von Einrichtungsgegenständen, Mieträumen oder des Gebäudes sowie der zu den Mieträumen oder dem Gebäude gehörenden Anlagen ist der Mieter ersatzpflichtig, wenn und insoweit sie von ihm oder seinen Begleitpersonen oder Besuchern schuldhaft verursacht worden ist.
Pflichten des Mieters. Der Mieter ist verpflichtet, das Mietobjekt nebst Zubehör und Inventar sorgfältig und pfleglich zu behandeln. In den Mieträumen entstehende Schäden hat der Mieter, soweit er nicht selbst zur Beseitigung verpflichtet ist, unverzüglich dem Vermieter oder dessen Vertreter anzuzeigen. In Spülsteine, Ausgussbecken und Toilette dürfen Abfälle, Asche, schädliche Flüssigkeiten und ähnliches nicht hineingeworfen oder -gegossen werden. Treten wegen Nichtbeachtung dieser Bestimmungen Verstopfungen in den Abwasserrohren auf, so trägt der Verursacher die Kosten der Instandsetzung. Letzteres gilt auch für Schäden am Mietobjekt nebst Zubehör und Inventar, die aus der Nichtbeachtung der Nutzungsbedingungen von Ferienhaus und Wellnessbereich, wie unter Punkt 4.6 und 5.5 beschrieben, entstehen. Bei eventuell auftretenden Störungen an Anlagen und Einrichtungen des Mietobjektes ist der Mieter verpflichtet, selbst alles Zumutbare zu tun, um zu einer Behebung der Störung beizutragen oder evtl. entstehenden Schaden gering zu halten. Dem Mieter obliegt der Beweis, dass ein Schaden nicht während seiner Mietzeit entstanden ist, dass ihn oder die ihn begleitenden Personen kein Verschulden trifft. Für die Reinhaltung des Mietobjektes während der Vertragslaufzeit ist der Mieter verantwortlich. Der Mieter verpflichtet sich zum Leeren der Mülleimer und der Verwendung von Müllbeuteln (z.B. jener im Starterpaket zur Verfügung gestellten). Eine sinnvolle Mülltrennung ist durch den Mieter zu vollziehen. Die Mülltonnen befinden sich der Garage. Die blaue Tonne ist für Papier, die braune Tonne für pflanzliche Abfälle, die schwarze Tonne für Restmüll. Leere Flaschen können ebenfalls neben den Mülltonnen in der Garage platziert werden und werden durch den Vermieter entsorgt.
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter verpflichtet sich, das Kfz pfleglich und unter Beachtung der technischen Regeln zu behandeln sowie es ständig auf Verkehrs- und Betriebssicherheit zu überwachen (Öl- und Wasserstand, Reifendruck, Keilriemen, Bremsen, Türverschluss usw.), es zu verschließen, das Lenkradschloss einrasten zu lassen und das Kfz an sicherem Ort abzustellen. Die Schlüssel des Kfz sind jederzeit für Unbefugte unzugänglich zu verwahren und eine vorhandene Alarmanlage ist zu benutzen. Bei längerer Benutzung hat der Mieter nach Rücksprache mit dem Vermieter die fälligen Wartungsarbeiten in einer autorisierten Vertragswerkstatt durchführen zu lassen; die Kosten erstattet der Vermieter.
Pflichten des Mieters. 9.1 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung und falschem Gebrauch in jeder Weise zu schützen und die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf seine eigenen Kosten durchzuführen.
Pflichten des Mieters. (1) Der Mieter hat Schlüssel und sonstige Zugangsmedien sorgfältig aufzubewahren und bei Vertragsende zurückzugeben. Ein Verlust ist der Bank unverzüglich anzuzeigen. Der Mieter hat für alle Kosten aufzukommen, die dadurch entstehen, dass ihm die Schlüssel abhandengekommen sind. Gleiches gilt, wenn durch sein Verschulden das Schloss, andere Teile des Schrankfachs oder die Schlüssel unbrauchbar geworden sind und erneuert werden müssen.
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter ist verpflichtet:
Pflichten des Mieters. 1. Der Mieter muss alle gesetzlichen Pflichten im Zusammenhang mit dem Betrieb des Mietgegenstands sowie etwaiger Ersatzfahrzeuge insbesondere aufgrund des Straßenverkehrsgesetzes, der Straßenverkehrsordnung, der Straßenver- kehrszulassungsordnung, des Güterkraftverkehrsgesetzes und der Gefahrgut- verordnung Straße und Eisenbahn erfüllen, soweit sie nicht aufgrund dieses Ver- trages vom Vermieter übernommen werden. Bezüglich der Vorschriften aus der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn sorgt der Vermieter für das Vorhan- densein und fristgemäße Prüfen der Feuerlöschgeräte sowie das Vorliegen der B3-Bescheinigung nach GGVSE in den entsprechenden Fahrzeugen. Weitere Pflichten aus GGVSE § 9 (12), wie spezielle Vorschriften z.B. für Tankauflieger, hat der Mieter zu erfüllen.
Pflichten des Mieters. (1) Das Sparbuchschließfach steht unter dem alleinigen Verschluss des Mieters; für den ordnungsmäßigen Verschluss des Sparbuchschließfachs ist der Mieter selbst verantwortlich.