Tod Musterklauseln

Tod. Der Tod muss amtlich bescheinigt sein und durch eine Krankheit oder einen Unfall verursacht worden sein.
Tod. Wir intervenieren unter der Bedingung, dass der Tod als ausschließliche Folge des Unfalls eintritt. Bei der Formel „Einzelperson“ erstatten wir die Bestattungskosten bis zu einem Höchstbetrag von 5.000 EUR an die Person, die nachweisen kann, dass sie diese bezahlt hat. Bei der Formel „Familie“ zahlen wir den Betrag von 50.000 EUR pro versichertem Opfer an die gesetzlichen Erben. Unter keinen Umständen können die Begünstigten eine Entschädigung für Schäden verlangen, die dem versicherten Opfer eines versicherten Unfalls während der Tage entstanden sind, die es vor seinem Tod weitergelebt hat.
Tod. Stirbt die versicherte Person auf der Reise, organisiert die HanseMerkur auf Wunsch der Angehörigen die Bestattung im Ausland oder die Überführung der verstorbenen Person zum Bestattungsort und übernimmt hierfür die Kosten.
Tod. Stirbt die versicherte Person auf einer Reise, werden alternativ folgende Leistungen erbracht:
Tod. Bei einem Todesfall, der infolge eines gedeckten Schadensfalls spätestens zwei Jahre nach dem Unfall eintritt, zahlt die Gesellschaft den Schadensersatz an die Rechtsnachfolger oder jede im Vertrag bezeichnete Person. Wurden zum Zeitpunkt des Todes für denselben Schadensfall bereits Beträge im Rahmen einer Entschädigung für eine dauerhafte Invalidität gezahlt, so werden diese von dem im Todesfall fälligen Schadensersatz bis maximal in Höhe der Todesfallentschädigung abgezogen. Nur der Versicherungsnehmer oder, sofern dieser verstirbt, seine Rechtsnachfolger sind berechtigt, die Zahlung des fälligen Schadensersatzes zu fordern.
Tod. Wir erbringen zusätzlich zu der Leistung nach Ziffer 10.5 eine einmalige Kapitalleistung in Höhe des 12-fachen der aus der Beitragsrückzahlung erreichten Monatsrente.
Tod. Im Todesfall eines Kunden oder seines Ehepartners ist die Bank so schnell wie möglich davon in Kenntnis zu setzen. Erfolgt diese Mitteilung mündlich, muss sie schriftlich bestätigt werden. Nach Erhalt dieses Schreibens achtet die Bank darauf, dass die Mitinhaber oder Bevollmächtigten auf den Nachlassguthaben keine Geschäfte mehr tätigen. Die Guthaben, die die Bank auf den Namen des Verstorbenen hält, werden zugunsten der Erben und/oder Rechtsnachfolger gegen Vorlage offizieller Schriftstücke, in denen der Erbanfall festgestellt wird, sowie jedes Schriftstücks, das vom Gesetz her gefordert wird und/oder das die Bank als notwendig erachtet, freigegeben. Die Bank prüft diese Unterlagen sorgfältig, haftet jedoch nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten ihrerseits bei der Prüfung der Echtheit, Gültigkeit, Übersetzung oder Auslegung dieser Unterlagen, insbesondere wenn es sich um Unterlagen ausländischen Ursprungs handelt. Für jeden Vorgang auf den Guthaben, die die Bank auf den Namen des Verstorbenen oder seines Ehepartners führt, wie auch für den Zugang zu dem von einem von ihnen gemieteten Schließfach kann die Bank die gemeinschaftliche Genehmigung aller verlangen, die kraft Gesetzes oder Testaments nachlassberechtigt sind. Die Bank erteilt nur unter Einhaltung ihrer Verschwiegenheitspflicht Auskünfte über die Guthaben des Verstorbenen oder über die von ihm gemieteten Schließfächer. Die Erteilung dieser Auskünfte unterliegt der Erstattung ihrer Ermittlungskosten. Vorbehaltlich anderslautender Weisungen aller Anspruchsberechtigten des Verstorbenen sendet die Bank die Korrespondenz in Bezug auf die Guthaben, die sie auf den Namen des Verstorbenen führt, an die zuletzt vom Verstorbenen mitgeteilte Anschrift. Sie kann diese Korrespondenz jedoch auch an einen der Anspruchsberechtigten, den Notar oder jede andere Person, die die Interessen der Anspruchsberechtigten vertritt, senden. Die Bank hat Anspruch auf eine Vergütung gemäß dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Tarif für die Aufgaben, die sie im Rahmen der Eröffnung des Nachlasses oder der Überweisung der Guthaben, die sie für Rechnung des Nachlasses führt, ausführt. Alle Anspruchsberechtigten haften gesamtschuldnerisch gegenüber der Bank für die Zahlung dieser Vergütung. Soweit nicht anders vereinbart, ermächtigt der Kunde, der einen vertraglichen Anspruch auf Rückgabe von Vermögenswerten des Verstorbenen hat, die Bank, diese Vermögenswerte an die Erben und/oder die Anspruchsberechtigten des Verstor...
Tod. Da mit dem Tod des Gesuchstellers während des Erlassverfahrens die mit dem Erlassgesuch geltend ge- machten Gründe wegfallen, kann auf das Gesuch nicht mehr eingetreten werden. Gemäss StG finden nun folgende Bestimmungen Anwendung: - § 12 StG - Steuernachfolge der Erben Stirbt der Steuerpflichtige, so treten seine Erben oder deren Steuernachfolger in seine Steuerpflicht ein. Sie haben die vom Erblasser bis zum Todestag geschuldeten Steuern vor der Teilung des Nach- lasses zu entrichten oder sicherzustellen und sind für die Erfüllung der Verfahrensvorschriften per- sönlich verantwortlich. - § 14 StG - Haftung Abs. 2 lit. b: Mit dem Steuerpflichtigen haften solidarisch die Erben für die Steuern des Erblassers bis zur Höhe ihrer Erbteile, mit Einschluss der Vorempfänge. Somit müssen, sofern die Erbschaft angenommen wird, die Erben bis zur Höhe des Erbanfalls die offenen Steuern begleichen. Falls sie dadurch in eine finanzielle Notlage geraten, können sie ein Erlassgesuch ein- reichen oder um Zahlungserleichterung nachsuchen. Falls die Erbschaft ausgeschlagen wurde, entfällt jegliche Haftung.
Tod. Bitte informiere uns so schnell wie möglich, falls ein bunq Nutzer verstirbt. Wir werden die Durchführung von Zahlungsauftrugen des Benutzerkontos des Verstorbenen unverzüglich einstellen, nachdem wir informiert wurden, außer, wenn wir die Durchführung eines Auftrags nicht angemessen verhindern können. Um die Privatsphure unserer Nutzer zu sichern, können wir keine Informationen über (legale) Aktivituten und Transaktionen, die vor dem Tod des Nutzers vorgenommen wurden, zur Verfügung stellen. Detaillierte Informationen darüber, was bei bunq passiert und was du tun solltest, wenn ein Nutzer verstirbt, findest du auf unserer Website unter Together.