Wartung und Pflege Musterklauseln

Wartung und Pflege. Um sämtliche Hardware-Systeme und die eingesetzte Software zum Betrieb der Infrastruktur im Rechenzentrum in einem – auch vom Hersteller unterstützten – Zustand zu halten, führt der Auftragnehmer kontinuierlich Verbesserungen und Änderungen durch. Dazu gehören: Diese dienen der Erhaltung der Betriebsfähigkeit der eingesetzten Hardware. Der Auftragnehmer betreibt grundsätzlich Systeme, deren Komponenten (Betriebssystem, Datenbanken, etc) beim Hersteller unter Wartung sind. Die Softwarepflege dient der Verbesserung eines Softwareproduktes in Bezug auf die Funktionalität und Performance (Release) oder auf Grund von Fehlerbehebung (Patch). Arbeiten, die im Rahmen der Wartung oder Softwarepflege vom Auftragnehmer erbracht werden, führt der Auftragnehmer innerhalb der normalen Büroarbeitszeiten bzw. innerhalb der vereinbarten Wartungszeitfenster durch. Dies gilt für Eingriffe, die die Nutzung des Service nicht übermäßig beeinträchtigen. Der Auftragnehmer entscheidet eigenständig über den Einsatz von Releases oder Patches, die vom Hersteller angeboten werden. Arbeiten in der RZ-Umgebung, die mit Einschränkungen für den Auftraggeber verbunden sind, werden in den vereinbarten Wartungsfenstern vorgenommen und mit dem Auftraggeber abgestimmt. Widerspricht der Auftraggeber einer vom Auftragnehmer empfohlenen Wartungsmaßnahme und entstehen dadurch Mehraufwände, so sind diese vom Auftraggeber zu tragen. Die Verantwortlichkeiten für die einzelnen Wartungsaufgaben sind wie folgt geregelt: Aufgaben und Zuständigkeiten Auftrag- nehmer Auftrag- geber Definition von Richtlinien und Verfahrensweisen für Wartung und Reparatur, Einspielen von Patches und Releasewechsel V, D I Prüfung der Relevanz von veröffentlichten Service Packs, Firmware, Patches etc. V, D I Aufgaben und Zuständigkeiten Auftrag- nehmer Auftrag- geber Planung von systemspezifischen Wartungsarbeiten V, D I Durchführung von exemplarischen Tests vor der Ausführung systemspezifischer Wartungsarbeiten V, D I Ausführung systemspezifischer Wartungsarbeiten (z. B. Installation von Service Packs, Firmware, Patches und Software Maintenance Releases) V, D I Planung und Abstimmung von Releasewechseln mit dem Auftraggeber (insbesondere Applikationsexperten etc.) V, D B Genehmigung von Releasewechseln hinsichtlich der Kompatibilität mit Systemen / Anwendungen, die unter Verantwortung des Auftraggebers betrieben werden. V B Durchführung der Software-Distribution bei Release-wechsel; Versionskontrolle aller installierten Soft...
Wartung und Pflege a) Der Besitzer oder der mit der Wartung und Pflege des Hundes Beauftragte hat sich mindestens einmal täglich von dem Befinden des Hundes und der Beschaffenheit der Unterkunft zu überzeugen und Mängel unverzüg- lich abzustellen.
Wartung und Pflege. Die Wartung von Hardware bezieht sich nur auf die vom Auftragnehmer gelieferten Teile und umfasst dabei deren Instandhaltung zur Aufrechterhaltung der Betriebstüchtigkeit (vorbeugende Wartung) und Instandsetzung (Behebung von Störungen und Fehlern zur Wiederherstellung der Betriebstüchtigkeit) durch Reparatur und Ersatz schadhafter Teile sowie den Einbau technischer Verbesserungen. Nicht als Wartungsleistung gilt die Behebung von Defekten, die durch Fehlmanipulationen, externe Einflüsse, Einwirkungen von einer nicht vom Auftragnehmer gelieferten Einrichtung oder unsachgemässe Behandlung entstanden sind sowie deren Ersatz von Verschleiss- und Verbrauchsmaterial. Solche Dienstleistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Die Pflege von Software umfasst die Korrektur von Fehlern, die Anpassung und die Weiterentwicklung der Programme (neue Releases durch den Hersteller). Nicht als Wartungsleistung für die Pflege von Software gelten funktionelle Erweiterungen der Software. Solche Leistungen werden zusätzlich zu den aktuellen Tarifen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Wartungs- und Pflegearbeiten werden, wenn nicht in einem Wartungsvertrag anders vereinbart zu den jeweils gültigen Tarifen des Auftragnehmers in Rechnung gestellt. Reaktions- und Interventionszeiten in Einzelverträgen sind als Richtwerte zu verstehen und nicht verbindlich. Eine Rückzahlung von Wartungskosten bei Verletzung der Reaktions- und Interventionszeiten ist ausgeschlossen, sofern nicht schriftlich abweichend vereinbart.
Wartung und Pflege. Die im Eigentum der Firma stehende Ausstattung des Telearbeitsplatzes wird von der Firma nach den üblichen Modalitäten gewartet. Die Kosten für die Wartung und Pflege trägt die Firma. Sowohl Hard- als auch Software werden von der Firma auf den betriebsüblichen Standards gehalten.
Wartung und Pflege. Für die regelmäßige Wartung des Instrumentes, wie Bestückung der Streichinstrumente mit Saiten und der Blasinstrumente mit Rohren, Blättern hat der Mieter Sorge zu tragen. Im Mietzins für Holzblasinstrumente sind die anteiligen Wartungskosten enthalten.
Wartung und Pflege. 3.1. Umfang von Wartung und Pflege
Wartung und Pflege. 16.1 Der Leistungserbringer übernimmt nach Vereinbarung die Wartung und Pflege des Informatik-Gesamtsys- tems oder von Teilen davon bzw. die Pflege der Indivi- dualsoftware. Dabei gelangen die Allgemeinen Ge- schäftsbedingungen der Post für die Wartung von Hard- und die Pflege von Software (IT AGB/W) zur An- wendung.
Wartung und Pflege. Der AN ist verpflichtet sicherzustellen, dass die Vertragsleistung fortlaufend funktionsfähig ist und stets upgedatet wird (nachstehend „Supportleistungen“). Diese Verpflichtung umfasst insbeson- dere ◼ die Störungsbeseitigung und das Beantworten von Supportanfragen und dazugehörige Hotline. Die Hot- line muss zumindest in deutscher und englischer Sprache erreichbar sein. ◼ das zur Verfügung stellen von Up- dates, Upgrades, Schwachstellen- beseitigungen, Patches, neuer Re- leases und sonstigen Maßnahmen, damit gewährleistet ist, dass sich der Vertragsgegenstand stets auf dem neusten Stand befindet; ◼ die erforderlichen Anpassungen, die sich aus einer neuen/geänder- ten Gesetzeslage oder Rechtspre- chung ergeben. ◼ die Anpassung der Vertragsleis- tung, wenn sich hierzu eine Not- wendigkeit aufgrund von denen mit der Vertragsleistung angebunde- nen Drittsystemen ergibt.
Wartung und Pflege. 9.1 Die Wartung umfasst die im Wartungsvertrag ausdrücklich genannten Leistungen. Sie besteht mindestens aus der Bereitstellung einer Hotline, der Zusendung von Updates und der Ferndiagnose und –wartung.
Wartung und Pflege. 4.1. Der Mieter verpflichtet sich, täglich bei dem angemieteten Gerät den Öl- und Wasserstand zu prüfen, für den richtigen Wasserstand in der Batterie zu sorgen, die Batterie wieder genügend aufzuladen und das für das Aufladen nötige Gerät anzubringen.