Haftung für Schäden Musterklauseln

Haftung für Schäden. 8.1 Vodafone haftet für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Für sonstige Schäden haftet Vodafone nur, wenn sie auf einer grob fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von Vodafone, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.
Haftung für Schäden. 9.1 Vodafone haftet bei der Erbringung von Telekommunikationsdiensten für nicht vorsätzlich ver- ursachte Vermögensschäden nur bis zu einem Betrag von 00.000 € je Endnutzer. Entsteht die Schadensersatzpflicht durch eine einheitliche Handlung oder durch ein einheitliches schaden- verursachendes Ereignis gegenüber mehreren Endnutzern und beruht dies nicht auf Vorsatz, so ist die Schadensersatzpflicht unbeschadet der Begrenzung in Satz 1 in der Summe auf höchstens 10 Mio. € begrenzt. Übersteigen die Entschädigungen, die mehreren Geschädigten aufgrund desselben Ereignisses zu leisten sind, die Höchstgrenze, so wird der Schadensersatz in dem Verhältnis gekürzt, in dem die Summe aller Schadensersatzansprüche zur Höchstgrenze steht. Die Haftungsbegrenzung nach den Sätzen 1 bis 3 gilt nicht für Ansprüche auf Ersatz des Schadens, der durch den Verzug der Zahlung von Schadensersatz entsteht.
Haftung für Schäden. 26.1 Hat der Benutzer durch ein schuldhaftes Verhalten zur Entstehung eines Schadens beigetragen, bestimmt sich nach den Grundsätzen des Mitver- schuldens, in welchem Verhältnis TC und der Benutzer den Schaden zu tragen haben.
Haftung für Schäden. 1.) Schadensersatzansprüche des Kunden aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluß und unerlaubter Handlung sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden wurde vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit verursacht oder es sind wesentliche Pflichten betroffen. Dies gilt auch für die Erfüllungs− und Verrichtungsgehilfen, derer sich die Werft bedient. Insbesondere erfaßt sind Ansprüche des Kunden wegen Schäden, die beim Auf− und/oder Abslippen des Bootes oder bei dessen Transport auf dem Werftgelände entstehen sowie hinsichtlich Schäden, die infolge Diebstahls, Einbruchs, Xxxxx, Xxxxx etc. entstehen.
Haftung für Schäden. 16.1. Jeder Vertragspartner haftet dem anderen nach den allgemeinen schadenersatzrechtlichen Vorschriften, soweit nicht ausdrücklich und schriftlich etwas Abweichendes vereinbart ist.
Haftung für Schäden. 1. Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Kunden, Ansprüchen wegen der Verletzung von Kardinalpflichten und Ersatz von Verzugsschäden (§286 BGB).
Haftung für Schäden. 15.1 Unsere Haftung für vertragliche Pflichtverletzungen sowie aus Delikt ist auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt. Dies gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit des Abnehmers, Ansprüchen wegen Verletzung von Kardinalpflichten, x.x. xxx Xxxxxxxxx, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist sowie dem Ersatz von Verzugsschäden §286 BGB. Insoweit haften wir für jeden Grad des Verschuldens.
Haftung für Schäden. (1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung der Güter in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht, sofern er nicht beweist, dass der Schaden durch Umstände verursacht worden ist, die ein sorgfältiger Frachtführer nicht hätte vermeiden und deren Folgen er nicht hätte abwenden können.
Haftung für Schäden dormakaba haftet, außer für Personenschäden, ausschließlich für vorsätzlich oder krass grob fahrlässig verursachte Schäden bis zum Betrag des Fakturenwertes. dormakaba haftet jedoch keinesfalls für einen entgangenen Gewinn, Mangelfolgeschäden und sonstige reine Vermögensschäden des Bestellers oder von dessen Vertragspartnern oder sonstigen Dritten.
Haftung für Schäden. (1) Verursachen Beamte eines Vertragsstaates in Durchführung dieses Vertrages auf dem Hoheitsgebiet des anderen Vertragsstaates einen Schaden, haftet dieser gegenüber den geschädigten Dritten unter den gleichen Bedingungen und im gleichen Umfang, wie wenn seine eigenen sachlich und örtlich zuständigen Beamten den Schaden verursacht hätten.