Weitere Pflichten Musterklauseln

Weitere Pflichten. 9.1 Jede Partei nimmt die GEMEINSAME VERARBEITUNG gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO in ihr Verarbeitungsverzeichnis auf. Die Parteien stellen einander die für das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten nach Art. 30 Abs. 1 DSGVO notwendigen Angaben zur Verfügung.
Weitere Pflichten. Die/der Studierende erkennt die jeweils gültige Allgemeine Prüfungsordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnung für den auf Seite 2 des Studienvertrages benannten Studiengang der BUD, die Nutzungsordnung der BUD für die Bibliothek und die Richtlinien für Online-Klausuren und für Online- Präsentationen als für sich verbindlich an.
Weitere Pflichten. Der Anmeldende hat sicherzustellen, dass die Angaben der Anmeldung der Wahrheit entsprechen sowie den einwandfreien Empfang der E-Mails zu gewährleisten. Nicht wahrheitsgemäß übermittelte Angaben (z.B. hinsichtlich des Alters und des Geschlechts) berechtigen die KSV zum Rücktritt vom Vertrag.
Weitere Pflichten. Der Verkäufer ist weiterhin dazu verpflichtet, dem Käufer die Sache frei von Mängeln zu übergeben. Ob darüber hinaus weitere Pflichten des Verkäufers bestehen, hängt vom jeweili- gen Vertrag ab. Vereinbaren die Parteien, dass der Verkäufer die gekaufte Ware an den Käufer zu versenden hat, so werden weitere Pflichten zur ordnungsgemäßen Verpackung, Versen- dung oder Versicherung der Ware begründet. Je nachdem, welche Produkte verkauft werden, können auch Pflichten
Weitere Pflichten. Jede Partei gewährleistet unter Berücksichtigung des Stands der Technik, der Implementierungskosten und der Art, des Umfangs, der Umstände und der Zwecke der Verarbeitung sowie der unterschiedlichen Eintrittswahrscheinlichkeit und Schwere des Risikos für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen geeignete technische und organisatorische Maßnahmen, um ein dem Risiko angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten. Jede Partei gewährleistet die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere die Rechtmäßigkeit der durch sie im Rahmen der gemeinsamen Verantwortlichkeit durchgeführten Datenverarbeitungen. Die Parteien haben eigenständig dafür Sorge zu tragen, dass sie sämtliche in Bezug auf die personenbezogenen Daten bestehenden gesetzlichen Aufbewahrungspflichten einhalten. Mitarbeiter beider Parteien, die Zugang zu personenbezogenen Daten haben, haben sich einer Verpflichtung zur Vertraulichkeit unterworfen oder unterliegen einer gesetzlichen Geheimhaltungspflicht.
Weitere Pflichten. Die Eltern verpflichten sich, sämtliche für das Pflegeverhältnis wichtige Tatsachen unverzüglich dem Verein und der Tagesfamilie zu melden.
Weitere Pflichten. Die/der Studierende erkennt die jeweils gültige Allgemeine Prüfungsordnung sowie die Studien- und Prüfungsordnung für den auf Seite 2 des Studienvertrages benannten Studiengang der BU, die Nutzungsordnung der BU für die Bibliothek und die Richtlinien für Online-Klausuren und für Online- Präsentationen als für sich verbindlich an.
Weitere Pflichten. 4.1. Zwischen den Parteien besteht Einigkeit, dass durch diesen Vertrag keine abhängige Beschäftigung begründet wird.
Weitere Pflichten. 1 Die Unternehmen sind verpflichtet:
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