Haftungsbegrenzung Musterklauseln

Haftungsbegrenzung. Gegen die üblichen versicherungsfähigen Gefahren wie Brand, Blitz- schlag, Explosion, Sturm, Einbruchdiebstahl, einfacher Diebstahl, Bruch und Leckage sowie Wasserschaden einschließlich der Gefahren des An- und Abtransportes hat die Messegesellschaft für hybride Messen einen Ausstellungsversicherungs-Rahmenvertrag abge- schlossen. Aussteller, die den durch diesen Rahmenvertrag gebotenen Versicherungsschutz nicht bzw. nicht rechtzeitig in Anspruch nehmen, anerkennen damit gegenüber der Messegesellschaft den Verzicht auf die Geltendmachung aller Schäden, die bei Inanspruchnahme des gebotenen Versicherungsschutzes abgedeckt wären. Gleiches gilt für Aussteller, die Versicherungsschutz über den Rahmenvertrag beantragt haben, jedoch wegen Unterversicherung, Verletzung vertraglicher Obliegenheiten oder Verzug bei der Prämienzahlung keinen oder keinen ausreichenden Versicherungsschutz erlangen können. Alle eintretenden Schäden müssen der Polizei, der Versicherungs- gesellschaft und der Messegesellschaft unverzüglich angezeigt werden. Die Messegesellschaft übernimmt keine Obhutspflicht für Messegüter und Standeinrichtungen und schließt insoweit jede Haftung für Schäden und Abhandenkommen aus. Der Haftungs- ausschluss erfährt auch durch die Bewachungsmaßnahmen der Messegesellschaft keine Einschränkung. Die Messegesellschaft empfiehlt dem Aussteller gegebenenfalls eine Messe-Ausfall-Versicherung, damit dieser die für die Messeteilnahme investierten Kosten eigenständig absichern kann, sofern durch ein versichertes Ereignis die Messeteilnahme abgesagt, abgebrochen oder die Messelaufzeit in sonstiger Weise beeinträchtigt wird. Jeder Aussteller kann durch Xxxxxx sein Teilnehmerrisiko gemäß diesen Rahmenverträgen auf eigene Kosten abdecken lassen. Ein entsprechendes Angebot steht dem Aussteller im OOS zur Verfügung. Für andere als durch Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit entstehende Schäden haftet die Messegesellschaft lediglich, soweit diese auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln oder auf schuldhafter Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht durch die Messegesellschaft oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen beruhen. Wird eine wesentliche Vertragspflicht fahrlässig verletzt, so ist die Haftung der Messegesellschaft auf den vertragstypischen, vorherseh- baren Schaden begrenzt. Eine darüber hinausgehende Haftung auf Schadensersatz ist ausgeschlossen. Die Messegesellschaft haftet nicht für Schäden, die durch Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit...
Haftungsbegrenzung a) Agilent haftet unbeschränkt für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit entstanden sind, sowie in den Fällen, in denen nach dem Produkthaftungsgesetz zwingend gehaftet wird.
Haftungsbegrenzung. Außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit des Auftragnehmers und seiner Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Auftragnehmers, insbesondere bei nicht rechtzeitiger Gestellung, begrenzt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht für die Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit von Personen.
Haftungsbegrenzung. 11.1 Ist nichts anderes vereinbart, gelten für unsere Haftung, gleich aus welchem Rechtsgrund, unbeschadet der sonstigen gesetzlichen Anspruchsvoraussetzungen, die folgenden Haftungsausschlüsse und -be- grenzungen, die auch in Bezug auf unsere Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Dritte gelten, deren wir uns zur Vertragserfüllung bedienen.
Haftungsbegrenzung. Axpo haftet nicht für Sachschäden, welche vom Liefer- gegenstand nach erfolgter Lieferung verursacht werden, wenn sich der Liefergegenstand bereits in Besitz des Be- stellers befindet. Wird Axpo von Dritten für einen vom Liefergegenstand verursachten Schaden im Sinne des vorstehenden Satzes zur Haftung herangezogen, so hat der Besteller Axpo zu entschädigen, zu verteidigen und schadlos zu halten. Macht ein Dritter einen vorstehend beschriebenen Anspruch gegenüber Axpo geltend, so wird Axpo den Besteller hierüber umgehend schriftlich in Kenntnis setzen. Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfol- gen sowie alle Ansprüche des Bestellers, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend geregelt, insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Scha- denersatz, Minderung, Aufhebung des Vertrages oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall bestehen Ansprüche des Bestellers auf Er- satz von Xxxxxxx, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, wie namentlich Produktionsausfall, Nut- zungsverluste, Verlust von Aufträgen, entgangener Ge- winn sowie von anderen Mangelfolgeschäden, mittelba- ren oder unmittelbaren Schäden. Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht im Falle grober Fahrlässigkeit oder rechtwidriger Absicht, oder soweit ihm anderweitig zwingendes Recht entgegensteht.
Haftungsbegrenzung. 1. Im Falle einer vorvertraglichen, vertraglichen und aus- servertraglichen Pflichtverletzung, auch bei einer man- gelhaften Lieferung – unter Einschluss der man- gelhaften Lieferung einer Gattungssache –, unerlaubten Handlung und Produzentenhaftung, haften wir auf Schadensersatz und Aufwendungsersatz – vorbehalt- lich weiterer vertraglicher oder gesetzlicher Haftungs- voraussetzungen – nur im Falle des Vorsatzes, der gro- ben Fahrlässigkeit sowie im Fall der leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Ver- tragspflicht, deren Verletzung die Erreichung des Ver- tragszweckes gefährdet). Jedoch ist unsere Haftung – ausgenommen der Fall des Vorsatzes – auf den bei Vertragsschluss voraussehbaren vertragstypischen Schaden beschränkt.
Haftungsbegrenzung. Die Haftung des Anbieters ist auf höchstens 12.500.-EUR je Endkunde begrenzt.
Haftungsbegrenzung. Die Haftung des Verkäufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – gegenüber dem Kunden ist auf einen Maximalbetrag von 5% des Lieferumfanges des Vertrages, aus dem Schadensfall resultiert, pro Jahr und pro Schadensfall beschränkt, soweit nicht eine darüber hinausgehende Haftung aus gesetzlich zwingenden, nicht abbedingba- rem Recht besteht.
Haftungsbegrenzung. MIT AUSNAHME VON VERLETZUNGEN VON ABSATZ 8, SOWEIT ES DER GESETZLICHE RAHMEN ERLAUBT, KÖNNEN WEDER GS1, NOCH DIE GS1 MITGLIEDSUNTERNEHMEN VOM MARKENINHABER FÜR IRGENDWELCHE SCHÄDEN HAFTBAR GEMACHT WERDEN, EINSCHLIESSLICH, ABER NICHT BEGRENZT AUF AKTUELLE, DIREKTE, FOLGE-, INDIREKTE ODER ZUFÄLLIGE STRAFSCHÄDEN, OHNE RÜCKSICHT DARAUF, OB DIESER SCHADENSERSATZ AUF EINER (I) VERTRAGSVERLETZUNG, (II) EINER GARANTIE ODER IRGENDETWAS ANDEREM, (III) DER NUTZUNG DER GS1 REGISTRY UND/ODER DER PRODUKTINFORMATIONEN DURCH DEN MARKENINHABER ODER DEN DATENEMPFÄNGER, (IV) DER UNFÄHIGKEIT ODER VERWEIGERUNG VON GS1, ZUGANG ZUR GS1 REGISTRY ZU GEWÄHREN ODER (V) EINER VERLETZUNG DURCH DIE VOM MARKENINHABER GEWÄHLTE DATENQUELLE, DEN INFORMATIONSGEBER UND/ODER DEN DATENEMPFÄNGER ODER DEREN/SEINE VERPFLICHTUNGEN GEGENÜBER GS1 BERUHT, AUCH DANN, WENN AUF DIE MÖGLICHKEIT SOLCHER SCHÄDEN HINGEWIESEN WURDE.
Haftungsbegrenzung. 15.1 Bei einer Haftungsbegrenzung auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden ist die Haftung pro Schadensereignis bei Sach- und Vermögensschäden auf 500.000,- € begrenzt, für sämtliche Schäden innerhalb eines Kalenderjahres jedoch jeweils auf höchstens das Doppelte dieses Betrags.