Haftung des Auftragnehmers Musterklauseln

Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden – außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB – begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
Haftung des Auftragnehmers. ART. 17 RESPONSABILITÀ' DELL'APPALTATORE
Haftung des Auftragnehmers. 14.1 Der Auftragnehmer haftet nur, wenn ihn ein Verschul- den an dem von ihm verursachten Schaden trifft.
Haftung des Auftragnehmers. Jede Haftung ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren Schaden begrenzt. Der Ersatz für leichte Fahrlässigkeit sowie generell von entgangenem Gewinn ist jedenfalls ausgeschlossen. Entsteht ein Schaden auf Grund mangelnder Information oder Einweisung im Objekt, so besteht für unser Unternehmen keine Verpflichtung zur Schadenswiedergutmachung. Besteht eine Versicherungsdeckung für den eingetreten Schaden, ist unsere Haftung betraglich auf die Versicherungssumme beschränkt. Für Kosten, die im Falle eines Verlustes von an uns übergebene Schlüssel über die Kosten des Nachschlüssels hinausgehen, wird keine Haftung übernommen. Schadensersatzansprüche aus positiver Forderungsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) und aus unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs-, Besorgungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Dies gilt auch für Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung, allerdings nur insoweit, als der Ersatz von mittelbaren oder Mangelfolgeschäden verlangt wird, es sei denn, die Haftung beruht auf einer Zusicherung, die den Kunden gegen das Risiko von solchen Schäden absichern soll.
Haftung des Auftragnehmers. 4.1 Der AN haftet nicht für Schäden, die am Prüfgut entstehen, soweit sie nicht auf ein von ihm grobes Verschulden zurückzuführen sind. Insbesondere haftet er nicht für Schäden, die mit der Durchführung der Untersuchung bzw. Messung typisch oder notwendig verbunden sind, soweit er sie nicht grob schuldhaft herbeigeführt hat.
Haftung des Auftragnehmers. Vorbehältlich anderslautender schriftlicher Vereinbarungen haftet der Auftragnehmer nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen. Er haftet damit nicht, wenn er nachweist, dass er alle nach den Umständen gebotene Sorgfalt angewendet hat, um einen Schaden dieser Art zu verhüten oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt eingetreten wäre. Die Haftung ist, vorbehältlich des Abschlusses einer Zusatzversicherung durch den Auftraggeber, auf maximal CHF 500’000.– pro Schadenereignis begrenzt. Im Schadensfall müssen die effektiven Wertnachweise vorgelegt werden.
Haftung des Auftragnehmers. 15.1. Grundregelung Es gelten in diesem Abschnitt die gesetzlichen Vorschriften über das Frachtgeschäft. Die Haftung des Auftragnehmers während der Obhut ist für Güterschäden außer in Fällen des qualifizierten Verschuldens gemäß § 435 HGB begrenzt auf 8,33 Sonderziehungsrechte (SZR) je Kilogramm des beschädigten oder in Verlust gegangenen Gutes. Bei Seebeförderung haftet der Auftragnehmer für Güterschäden mit 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung oder maximal 666,67 SZR pro Packstück oder Einheit, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Bei nationalen Binnenschiffstransporten haftet der Auftragnehmer mit maximal 2 SZR pro Kilogramm Rohgewicht der Sendung. Entsprechendes gilt bei Multimodaltransporten mit Schiffsbeförderungsanteil, wenn der Schadensort unbekannt ist.
Haftung des Auftragnehmers. 6.1. Abweichend von § 431 HGB vereinbaren die Parteien eine Haftungshöchstgrenze von 40 (SZR) für jedes Kilogramm des Rohgewichts der Sendung nach § 499 II Satz 2 Ziffer 1 HGB.
Haftung des Auftragnehmers. Art. 17 Responsabilità dell'appaltatore
Haftung des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber von Schadenersatzansprüchen freistellen, die gegen den Auftrag- geber wegen eines Mangels oder Fehlers der Lieferungen gel- tend gemacht werden. Zudem wird der Auftragnehmer den Auftraggeber von allen Kosten und Aufwendungen freistellen, die dem Auftraggeber im Zusammenhang mit – nach Art und Umfang erforderlichen – Vorsorgemaßnahmen zur Abwendung einer außervertraglichen Haftung nach in- oder ausländischem Recht (z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz) entstehen (ins- besondere durch Warn- oder Rückrufaktionen); dies gilt jedoch nur, soweit diese Maßnahmen durch fehlerhafte Lieferungen des Auftragnehmers verursacht worden sind. Der Auftragnehmer haftet, soweit nicht in diesen Bedingungen etwas anderes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmun- gen, und zwar unbegrenzt.