Zwingendes Recht Musterklauseln

Zwingendes Recht. Alle Bestimmungen des Beförderungsvertrags und alle vor Eintritt des Schadens getroffenen besonderen Vereinbarungen, mit denen die Parteien durch Bestimmung des anzuwendenden Rechts oder durch Änderung der Vorschriften über die Zuständigkeit von diesem Übereinkommen abweichen, sind nichtig.
Zwingendes Recht. (1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 40 ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von den Bestimmungen dieses Übereinkommens abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Vertragsbestimmungen zur Folge.
Zwingendes Recht. Soweit diese Einheitlichen Rechtsvorschriften es nicht ausdrücklich zulassen, ist jede Vereinbarung, die unmittelbar oder mittelbar von diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften abweicht, nichtig und ohne Rechtswirkung. Die Nichtigkeit solcher Vereinbarungen hat nicht die Nichtigkeit der übrigen Bestimmungen des Beförderungsvertrages zur Folge. Dessen ungeachtet kann ein Beförderer seine Haftung und seine Verpflichtungen nach diesen Einheitlichen Rechtsvorschriften erweitern.
Zwingendes Recht. Diese Bedingungen schließen keine Haftung aus, soweit ein solcher Ausschluss durch zwingendes Recht verboten ist.
Zwingendes Recht. Vertrag über die Beförderung von Gütern Diese Bedingungen gelten unbeschadet von Artikel 8:61 Absatz 1, Artikel 8:62 Absatz 1 und 2 und Artikel 8:63 Absatz 1, 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches der Niederlande.
Zwingendes Recht. Die Regelung der Arbeitsbedingungen durch Individualvertrag wie durch Kollektivvertrag unterliegt den Grenzen des zwingenden staatlichen Rechts. Dabei geht es zunächst um die allgemeinen von der Rechtsordnung gezogenen Grenzen. Hungerlöhne sind sittenwidrig und damit als „Lohnwucher“ nach § 138 Absatz 2 BGB nichtig; an ihre Stelle treten die üblichen Entgelte. Die Sittenwidrigkeit entnimmt die Rechtsprechung einem Vergleich: Unterschreitet das vereinbarte Arbeitsentgelt das übliche Arbeitsentgelt um mehr als ein Drittel, nimmt sie Sittenwidrigkeit an. So hat das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern gerade ein Monatseinkommen von 100 Euro für die sich auf 14,9 Wochenstunden erstreckende Servicetätigkeit in einem Schönheitssalon für sittenwidrig erklärt.11) Extrem niedrigen üblichen Entgelten zieht § 138 BGB freilich keine Grenze. Ob auch zu hohe Entgelte nach § 138 Absatz 1 BGB dann sittenwidrig sein können, wenn sie das Allgemeinwohl tangieren, etwa negative Auswirkungen auf die Stabilität der Banken haben, ist in Deutschland noch nicht erörtert worden. Vorerst begnügt man sich mit den unter 5 noch zu behandelnden staatlichen Eingriffsbefugnissen. Große praktische Bedeutung hat heute die staatliche Reglementierung von Entgelten durch Diskriminierungsverbote. Das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG) verbietet auch im Hinblick auf Arbeitsentgelte die unterschiedliche Behandlung wegen der Rasse, der ethnischen Herkunft, des Geschlechts, der Religion oder Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Identität. § 4 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes verbietet die Diskriminierung des Teilzeitarbeitnehmers gegenüber dem Vollzeitarbeitnehmer und des befristet beschäftigten Arbeitnehmers gegenüber dem unbefristet Beschäftigten. Besondere Bedeutung gewinnt dabei in letzter Zeit das – relativ neue – Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. In Deutschland mussten in den vergangenen Jahren alle tariflichen Entgeltsysteme umgestellt werden, die eine Steigerung der Entgelte nach 9) Siehe näher Löwisch in Kroeschell aaO S. 211 ff. 10) Vgl. Arbeitsgericht Bochum vom 9. September 2005, 4 BV 49/05, Arbeitsrechtliche Entscheidung (AE) 2006, 202, welches Anträge des Betriebsrats auf Übernahme der Kosten einer Schulung in Mediation abgelehnt hat, weil „die Einführung eines weiteren Konfliktlösungsverfahrens in das betriebliche Geschehen unnötig“ sei ; gegen diese Entscheidung Löwisch aaO BB 2012, 3074. Lebensaltersstufen vorsahen. Das hat i...
Zwingendes Recht. Kapitel VI Sonstige Bestimmungen
Zwingendes Recht. Kapitel VIII.
Zwingendes Recht. 1 Die Bestimmungen nach Anhang 1 Ziffer 1 dürfen weder zu Ungunsten der versi- cherten Person noch zu Ungunsten des Versicherungsunternehmens abgeändert werden (zwingendes Recht).
Zwingendes Recht. Folgende Bestimmungen dürfen weder zuungunsten des Versicherers noch zuun- gunsten der versicherten Person geändert werden: