Common use of Haftungsausschluss Clause in Contracts

Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informieren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschulden.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxx-xxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informieren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschulden.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht Gesellschaft haftet – vorbehaltlich der Nummern (8), (10) und (11) – unbeschränkt für das Ausstellungsgut grob fahrlässig oder vorsätzlich von der Gesellschaft, ihren gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen herbeigeführte Schäden. Bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, d.h. solcher Vertragspflichten deren Verletzung den Vertragszweck gefährdet und auf deren Erfüllung der Aktionär in besonderem Maße vertrauen durfte, haftet die StandeinrichtungGesellschaft auch in Fällen einfacher Fahrlässigkeit. Diese Haftung ist auf den Ersatz der Schäden beschränkt, bietet aber die bei Vertragsschluss typischerweise vorhersehbar waren; im Rahmen des Serviceangebots Übrigen ist eine Haftung der Veranstaltung Gesellschaft in den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden Fällen leicht fahrlässigen Handelns ausgeschlossen. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen wirken auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter und Schäden durch An- der Mitarbeiter und Abtransport an, mit Dienstleister der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei Gesellschaft und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, finden auch im Falle vorvertraglicher oder deliktischer Haftung Anwendung. Die Haftung der Gesellschaft und ihrer Dienstleister für Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund von DiebstahlGarantien bleibt von den vorstehenden haftungsbeschränkenden Regelungen unberührt. Die von der Gesellschaft getroffenen technischen und organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit ihres Internetangebots und der Datensicherheit entsprechen modernsten Standards. Die Verfügbarkeit, qualifiziertem Dieb- stahl Funktionsfähigkeit, Stabilität und Zuverlässigkeit des Internetangebots können nach dem heutigen Stand der Technik jedoch Schwankungen und Störungen unterworfen sein. Weder die Bertrandt AG noch die von ihr beauftragten Dienstleister haben Einfluss auf die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Stabilität und Zuverlässigkeit des Telekommunikationsnetzes und der in Anspruch genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter. Die Bertrandt AG und ihre beauftragten Dienstleister übernehmen keine Gewährleistung und Haftung für die Verfügbarkeit, Funktionsfähigkeit, Stabilität und Zuverlässigkeit des Telekommunikationsnetzes, der in Anspruch genommenen Internetdienste und Netzelemente Dritter sowie für den jederzeitigen Zugang zu unserem Internetangebot. Ferner übernehmen die Bertrandt AG und ihre Dienstleister keine Verantwortung für Fehler oder Feuer Mängel der für das Aktionärsportal eingesetzten Hard- und Software einschließlich solcher der eingesetzten Dienstleistungsunternehmen. Dies gilt nicht, soweit Vorsatz vorliegt. Die Nutzung des Aktionärsportals ist unter der Bedingung gestattet, dass der Aktionär das Aktionärsportal nicht für Zwecke verwendet, die Polizei und rechtswidrig sind oder gegen diese Nutzungsbedingungen verstoßen. Jeder Aktionär ist verpflichtet, die Ausstellungsleitung innerhalb zum Zwecke des Zugangs erhaltenen Daten streng geheim zu halten. Für die Geheimhaltung der Zugangsdaten einschließlich des Zugangscode ist ausschließlich der Aktionär verantwortlich. Der Aktionär erklärt sich bereit, die Gesellschaft unverzüglich über jeden nicht autorisierten, durch Hacking, Password-Mining oder andere Mittel erreichten Zugang zu jeglichen Diensten, anderen Zugangsdaten, Computersystemen oder Netzwerken, die mit einem Server der Gesellschaft bzw. der von 24 Stunden ihr eingesetzten Dienstleister verbunden sind, oder zu anderen Diensten, unverzüglich zu informieren, sobald er davon Kenntnis erlangt. Der Ersatz Die Gesellschaft oder die von Schäden ihr beauftragten Dienstleister haften nicht für Schäden, die dem Aktionär daraus entstehen, dass Dritte den Zugang oder den Zugangscode (Passwort) des Aktionärs mit oder ohne Kenntnis des Aktionärs nutzen, soweit der Aktionär dies zu vertreten hat. Es besteht die Möglichkeit, dass der Aktionär für Verluste, die der Gesellschaft oder Dritten aufgrund der Nutzung des Zugangs oder des Zugangscode durch einen Dritten entstehen, haftbar gemacht werden kann. Es ist ausgeschlossendem Aktionär nicht gestattet, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung dazu führtden Zugang eines Dritten ohne dessen Erlaubnis zu nutzenund/oder seinen eigenen Zugang durch einen Dritten nutzen zu lassen. Bitte achten Sie beim Empfang der Zugangskarte darauf, dass die Versicherung Postsendung unversehrt ist und bewahren Sie Ihren persönlichen Zugangscode sorgfältig auf. Bitte machen Sie Ihren persönlichen Zugangscode Unbefugten nicht zugänglich. Sollte Verdacht auf Missbrauch bestehen, sollten Sie Ihren Zugang telefonisch über unseren Aktionärsservice unter +00 (0) 0000 0000 000 sperren lassen. Nach Sperrung des Zugangs werden sämtliche vorher über das Aktionärsportal abgegebene Erklärungen nicht berücksichtigt. Nach erfolgter Sperrung können Erklärungen per Aktionärsportal erst wieder nach Zusendung einer neuen Zugangskarte mit neuen Zugangsdaten vorgenommen werden. Sofern Sie wünschen, dass Erklärungen doch Berücksichtigung finden, welche Sie vor der Messe Essen Sperrung des Zugangs über das Aktionärsportal abgegeben haben, geben Sie diese bitte – nach Zusendung einer neuen Zugangskarte mit neuen Zugangsdaten – nochmals ab. Bitte achten Sie auch darauf, das Aktionärsportal ordnungsgemäß abzuschließen. Ihre jeweilige Erklärung (Aktion) im Aktionärsportal ist erst dann registriert, wenn Sie die Übernahme Bestätigung angezeigt bekommen. Falls das Programm zu einem früheren Zeitpunkt abgebrochen wird (z. B. durch die Schaltfläche »Abbrechen« oder durch Schließen des Schadens ablehntFensters), wird Ihr getätigter Vorgang nicht ordnungsgemäß registriert. Im Übrigen haftet Sollten sich Nutzungsbedingungen ändern, wird die Messe Essen nach den gesetzlichen BestimmungenGesellschaft ihre Aktionäre vor einem neuen Login in das Aktionärsportal darüber informieren. Die geänderten Nutzungsbedingungen müssen neu von Aktionären akzeptiert werden, sofern damit Aktionäre sich weiterhin in das Aktionärsportal einloggen und es nutzen können. Die Sicherheit Ihrer persönlichen Daten und der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend machtSchutz Ihrer Privatsphäre haben für uns oberste Priorität. Bitte finden Sie alle Informationen hierzu in der Datenschutzinformation, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes VerschuldenSie online unter »xxx.xxxxxxxxx.xxx/xxxxxxxxxxx/xxxxxxxx-xxxxxxxxx/xxxxxxxxxxxxxxxx« abrufen können.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen Kindertagespflegeperson übernimmt grundsätzlich keine Obhutspflicht Haftung für körperliche oder geistige Schäden, die das Ausstellungsgut Kind auf Grund allergischer Reaktionen oder sonstiger Unverträglichkeiten o.ä. durch - auf Veranlassung und Anweisung der Sorgeberechtigten verabreichte - Arzneimittel erleidet. Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der Kindertagespflegeperson Name(n) Sorgeberechtigte und Name Kindertagespflegeperson Die Sorgeberechtigten teilen der Kindertagespflegeperson Adresse und Telefonnummer, unter der sie während der Betreuungszeiten erreichbar sind, sowie alle nötigen Informationen wie folgt mit: Die Sorgeberechtigten sind in dringenden Fällen während der Betreuungszeiten unter folgender Adresse/Telefonnummer zu erreichen: Name Beziehung zum Kind Telefonnummer Adresse Sind die StandeinrichtungSorgeberechtigten nicht erreichbar, bietet aber sollen folgende Personen informiert werden: Name Beziehung zum Kind Telefonnummer Adresse Folgende Personen sind berechtigt, das Kind nach vorheriger Absprache generell bei der Kindertagespflegeperson abzuholen (in Ausnahmefällen können die Sorgeberechtigten eine Person auch telefonisch benennen): Name Beziehung zum Kind Telefonnummer Adresse Ist die oben aufgeführte oder telefonisch genannte Person der Kindertagespflegeperson oder dem Kind nicht persönlich bekannt, kann sie/er verlangen, dass sich die Person entsprechend (z.B. durch einen Personalausweis) ausweist und ggf. die Herausgabe des Kindes verweigern. Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten Name(n) Sorgeberechtigte und Name Kindertagespflegeperson Mit Haustieren im Haushalt der Kindertagespflegeperson sind die Sorgeberechtigten einverstanden. [ ] JA [ ] NEIN Die Kindertagespflegeperson ist befugt, das Kind/die Kinder im eigenen PKW zu transportieren. Sie verfügt über geeignete und ausreichende Sitzplätze (Kindersitze). [ ] JA [ ] NEIN Die Benutzung öffentlicher Spielplätze wird der Kindertagespflegeperson gestattet. [ ] JA [ ] NEIN Die Kindertagespflegeperson ist befugt, mit dem Kind/den Kindern Ausflüge zu unternehmen. Die Kosten hierfür tragen die Sorgeberechtigten/die Kindertagespflegeperson (nicht zutreffendes bitte streichen). [ ] JA [ ] NEIN Der Kindertagespflegeperson ist es erlaubt, mit dem Kind/den Kindern Fahrrad zu fahren. [ ] JA [ ] NEIN Der Einsatz von Medien in der Kindertagespflegestelle (TV, PC, oder anderes) wird gestattet. [ ] JA [ ] NEIN Die Kindertagespflegeperson darf dem Kind/den Kindern Süßigkeiten zu geben. [ ] JA O NEIN Sonderregelung: Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der Kindertagespflegeperson Name(n) Sorgeberechtigte und Name Kindertagespflegeperson Die Kindertagespflegeperson darf während der Betreuungszeit Fotos/Videoaufnahmen vom Tagespflegekind (Name/Vorname) machen. (Portfolios, Fotoalben etc.). Ort der Veröffentlichung/ Art der Fotos Stimme ich ZU Stimme ich NICHT ZU Konzeption [ ] [ ] Homepage [ ] [ ] Flyer [ ] [ ] Fotos dürfen mit dem Smartphone gemacht werden. [ ] [ ] Fotos dürfen über das Smartphone an Eltern verschickt werden. [ ] [ ] Sonderregelung: Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der Kindertagespflegeperson Ich habe/wir haben die Information zur Vorgehensweise im Fall eines Zeckenstichs in der Kindertagespflege zur Kenntnis genommen und ich bin/wir sind mit der fachgerechten Entfernung einverstanden. Hiermit wird die ausdrückliche Einwilligung erteilt, dass die Kindertagespflegeperson die Zecke umgehend nach der Entdeckung selbst entfernt: [ ] JA [ ] NEIN Falls Sie mit der Zeckenentfernung durch die Kindertagespflegeperson nicht einverstanden sind, wird für den Fall eines Zeckenstichs folgendes Vorgehen vereinbart: Beim Entdecken einer Zecke wird die Kindertagespflegeperson mich/uns umgehend telefonisch benachrichtigen. Sofern niemand erreichbar ist, wird die Kindertagespflegeperson hiermit berechtigt, in eigenem Ermessen im Sinne der Gesundheit des Kindes zu handeln. Die Kindertagespflegeperson dokumentiert den Zeckenstich in jedem Fall (z.B. im Verbandbuch). Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der Kindertagespflegeperson Name(n) Sorgeberechtigte und Name Kindertagespflegeperson Der „Hinweis zum Umgang mit kranken Kindern in der Kindertagespflege“ wurde mir ausgehändigt und ich stimme diesem zu. Ort, Datum Unterschrift der/des Sorgeberechtigten Ort, Datum Unterschrift der Kindertagespflegeperson Liebe Eltern, neben den Kindertageseinrichtungen stellt die Kindertagespflege ein wichtiges Betreuungsmodell im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige Betreuungsstruktur im Zuge Kreis Bergstraße dar. Auch die Betreuung in der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kannKindertagespflege schafft die Möglichkeit der Vereinbarkeit von Familie und Beruf und reagiert flexibel auf die Bedürfnisse von Familien. Ein Formblatt hierzu Wie auch in den Kindertageseinrichtungen ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx gesondert vorhandenes wichtig, dass den Kindern in der Kindertagespflege Raum, Zeit und persönliche Ansprache gegeben wird, damit diese sich entfalten und entwickeln können. Schäden müssen Um teilnehmen zu können ist es wichtig, dass Ihre Kinder gesund in die Kindertagespflege kommen. Kranke Kinder benötigen Sicherheit und Geborgenheit und viel Nähe und Ruhe, um schnell wieder gesund zu werden. Daher ist es wichtig, dass wenn Sie feststellen, dass es Ihrem Kind nicht gut geht und/oder es krank ist, dass es Zuhause betreut wird. Eine Betreuung eines kranken Kindes in der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl oder Feuer Kindertagespflege ist sowohl für Ihr Kind als auch die Polizei anderen Kinder der Gruppe und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden Kindertagespflegeperson und ihre Familie nicht zu informierenleisten. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossenZum einen bekommt Ihr Kind nicht die Ruhe und Aufmerksamkeit, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung die es zur Gesundung braucht und zum anderen besteht die Gefahr, dass sich die anderen Kinder der Gruppe ebenfalls anstecken und die Betreuung nicht besuchen können. Auch die Kindertagespflegeperson kann sich anstecken, was dazu führtführen kann, dass die Versicherung Betreuung (wenn keine Vertretung organisiert werden kann) ausfällt und alle betroffenen Eltern der Messe Essen Gruppe Zuhause bleiben müssen und auf der Arbeit ausfallen. Bitte beachten Sie: Sie als Eltern haben einen gesetzlichen Anspruch auf Krankheitstage mit Ihrem Kind. Jeder Elternteil darf für die Übernahme Betreuung des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie kranken Kindes zehn Arbeitstage im Falle Jahr frei nehmen. Alleinerziehende haben Anspruch auf 20 Tage. Bei zwei Kindern verdoppelt sich die Anzahl der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch Krankheitstage. Bei mehr als zwei Kindern gibt es eine Obergrenze von 25 Tagen pro Elternteil und 50 Tagen bei Alleinerziehenden. Krankentage für Ihr Kind dürfen Sie in Anspruch nehmen, wenn: - das Kind jünger als zwölf Jahre ist - ein ärztliches Attest vorliegt - die Messe EssenBetreuung und Pflege des Kindes aus ärztlicher Sicht erforderlich ist - sowohl der entsprechende Elternteil als auch das Kind gesetzlich versichert sind - keine anderen im Haushalt lebenden Personen das Kind betreuen können. Sollten Sie Fragen haben, ist sprechen Sie mich bitte an. Vielen Dank, dass Sie sich die Schadenersatzhaftung Zeit für die Ausführungen genommen haben. Ich freue mich auf den vorherseh- baren Schaden begrenzteine gute und vertrauensvolle Zusammenarbeit mit Ihnen zum Wohle Ihres Kindes. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des LebensViele herzliche Grüße! Unterschrift Kindertagespflegeperson Magen-Darm-Erkrankungen z.B.: Erbrechen, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührtDurchfall, Fieber, fehlendes Hunger- und Durstgefühl, Bauchschmerzen 48 Stunden beschwerdefrei, das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. Soweit es nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt Fieber (ab 38 Grad) z.B.: Müde, schlapp, unruhig, weinerlich, quengelig, glasige Augen, rote Wagen, Kind fühlt sich warum/heiß an 24 Stunden Beschwerdefrei, das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt Erkrankung der Atemwege (z.B.: Husten, der länger als drei Tage andauert; Husten mit Atemschwierigkeiten; Bronchitis; lange Erkältungen) z.B.: rasselnder Husten, Husten mit Auswurf; Fieber, Blässe, Schwierigkeiten beim Atmen 24 Stunden Beschwerdefrei, das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt Bakterielle Erkrankungen (z.B.: Bindehautentzündung; eitrige Halsentzündung; gelb-grüner Schnupfen; Ohrenentzündung) z.B.: Fieber, Müdigkeit, Abgeschlagenheit, Schmerzen (z.B. beim Schlucken), Atembeschwerden, bei Bindehautentzündung (Ausfluss aus den Augen, Augen verklebt und rot) 24 Stunden Beschwerdefrei, das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt Mundfäule z.B.: eine gerötete Mundschleimhaut, starke brennende Schmerzen im Mund, Mundgeruch, Fieber, erhöhter Speichelfluss, schmerzhaft geschwollene Lymphknoten im Bereich des Halses, evtl. Übelkeit, Brechreiz, fehlendes Hunger- und Durstgefühl 24 Stunden Beschwerdefrei, das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt Hautausschläge (z.B.: Hand- Mund-Fuss; Borkenflechte, Herpes; Krätze) Juckreiz, Schmerzen, Fieber, Rötungen, Bläschen 24 Stunden Beschwerdefrei, das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt Läuse rote, juckende Stellen, (sichtbar vor allem hinter den Ohren und im Nacken), ggf. aufgekratzte, blutende Haut 24 Stunden nach Anwendung des Mittels gegen Läuse Schmerzen z.B.: Bauchschmerzen; starke Kopfschmerzen; Schmerzen ohne ersichtlichen Grund 24 Stunden Beschwerdefrei, das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt „Kinderkrankheiten“ (z.B.: Mumps, Scharlach, Röteln, Masern) z.B.: Masern (Fieber, Schnupfen, Halsschmerzen, Husten, gerötete, tränende Augen, Lichtempfindlichkeit Hautausschlag), Scharlach (Fieberschub, entzündeter Rachenraum, außerdem geschwollene Gaumenmandeln, Hals- und Kopfschmerzen, Erbrechen, weißlicher Zungenbelag, dann himbeerrote Verfärbung der Zunge, Hautausschlag), Mumps (Fieber mit Kopfschmerzen, Schluckbeschwerden), Röteln (erhöhte Temperatur, Müdigkeit, Kopfschmerzen oder leichter Schnupfen, Ausschlag) das Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich wieder wohl fühlt Sonstige Infektionskrankheiten (Tuberkulose, Meningitis, Hepatitis) z.B.: Tuberkulose (Hüsteln, Fieber, Appetitlosigkeit, Gewichtsverlust, Müdigkeit, Schwäche, Nachtschweiß), Kind keine Krankheitssymptome mehr aufweist / bzw. es nicht mehr ansteckend ist, das Kind sich Meningitis (Nackenschmerzen, Kopfschmerzen Fieber), Hepatitis (Übelkeit, Erbrechen, Appetitlosigkeit, Fieber, Oberbauchschmerzen und Gelenk- beziehungsweise Muskelschmerzen) wieder wohl fühlt Ein Attest ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nurimmer dann empfehlenswert, wenn eine Beseitigung von Mängeln die Eltern und die Kindertagespflegeperson nicht beurteilen können, ob das Kind noch ansteckend ist und ggf. die Gesundheit der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschuldenanderen Tageskinder gefährdet ist.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die StandeinrichtungStandeinrich- tung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines AusstellungsAus- stellungs-Ver- sicherungsVersicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung Veran- staltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxx-xxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl Diebstahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informieren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche Schadenersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich einschließ- lich des Vor- satzes Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren vorhersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter schuld- hafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- senausgeschlossen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs An- spruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei VertragsschlussVertrags- schluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß gemäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung Mietmin- derung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder o- der die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung Beteiligung des Ausstellers Ausstel- lers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche gesetzliche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen Haftpflichtversicherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz Versicherungs- schutz zu sor- gensorgen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller Aus- steller entstehen wie für eigenes Verschulden.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl Diebstahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informiereninformie- ren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschulden.

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Haftungsausschluss. 20.1. Haftung für Inhalte: 20.1.1. Die Messe Essen übernimmt Inhalte unserer Seiten wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte kann Babysitter Express jedoch keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kannGewähr übernehmen. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl oder Feuer Als Diensteanbieter ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informieren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen Agentur gemäß § 7 Abs.1 TMG für eigene Inhalte auf diesen Seiten nach den gesetzlichen Bestimmungenallgemeinen Gesetzen verantwortlich. Die Agentur haftet für die Richtigkeit, sofern Fehlerfreiheit, gewünschte Funktionsweise und Vollständigkeit der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend machtInhalte nur entsprechend der Haftungsregeln nach Ziff. 15 dieser AGB. 20.1.2. Nach §§ 8 bis 10 TMG ist Babysitter Express jedoch nicht verpflichtet, übermittelte oder gespeicherte fremde Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu forschen, die auf Vorsatz eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Verpflichtungen zur Entfernung oder grober Fahrlässigkeit einschließlich Sperrung der Nutzung von Informationen nach den allgemeinen Gesetzen bleiben hiervon unberührt. Eine diesbezügliche Haftung ist jedoch erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis einer konkreten Rechtsverletzung möglich. Bei Bekanntwerden von entsprechenden Rechtsverletzungen wird Babysitter-Express diese Inhalte umgehend entfernen. 20.2. Haftung für Links: 20.2.1. Das Angebot von Babysitter Express enthält Links zu externen Webseiten Dritter, auf deren Inhalte die Agentur keinen Einfluss hat, Deshalb wird Babysitter Express für diese fremden Inhalte auch keine Gewähr übernehmen. Für die Inhalte der verlinkten Seiten ist stets der jeweilige Anbieter oder Betreiber der Seiten verantwortlich. 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Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung Inhalte auf den vorherseh- baren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die dieser Seite nicht von der Messe Essen durchgeführt Babysitter Express erstellt wurden, werden die Urheberrechte Dritter beachtet. Insbesondere werden Inhalte Dritter als solche gekennzeichnet. Sollten Sie trotzdem auf eine Urheberrechtsverletzung aufmerksam werden, bitten wir um einen entsprechenden Hinweis. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes VerschuldenBei Bekanntwerden von Rechtsverletzungen wird Babysitter Express derartige Inhalte umgehend entfernen.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungsAusstellungs- Versicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem qualifi- ziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport Abtrans- port an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von DiebstahlDieb- stahl, qualifiziertem Dieb- stahl Diebstahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informieren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte ver- ursachte verspätete Scha- densmeldung Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme Über- nahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren vor- hersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- senausge- schlossen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere insbe- sondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß Vermögens- schäden gemäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung Beseiti- gung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung Nach- fristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen Haf- tungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Beteili- gung Beteiligung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche ge- setzliche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen Haftpflicht- versicherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gensorgen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschulden. Die Messe Essen übernimmt keine Haftung für im Rahmen der Messemodernisierung mögliche Be- einträchtigungen. Die Messe Essen gibt für die Veranstaltung einen Katalog heraus. Über die Eintragungs- und Inserti- onsmöglichkeiten werden die Aussteller rechtzeitig von der Messe Essen oder einem beauftragten Dritten ausführlich informiert. Die Messe Essen veröffentlicht die Aussteller auch online. Schadener- satzansprüche für fehlerhafte, unvollständige oder nicht erfolgte Eintragungen sind ausgeschlossen. Für den Inhalt der Eintragungen und daraus eventuell resultierender Schäden ist der Auftraggeber verantwortlich. Exponate, Drucksachen oder Werbemittel aller Art dürfen nur innerhalb des gemieteten Standes für die eigene Firma des Ausstellers ausgestellt, nicht aber in den Hallengängen oder im sonstigen Messe- gelände verteilt werden. Hinsichtlich der Außenwerbung und Sponsoringmaßnahmen aller Art wird auf die Serviceangebote der Messe Essen verwiesen. Das nicht vom Serviceangebot der Messe Essen umfasste Herumtragen oder –fahren von Werbeträgern auf dem Veranstaltungsgelände sowie das Verteilen von Drucksachen und Kostproben außerhalb des Standes ist ausdrücklich nicht gestattet ebenso wie das Ansprechen und Befragen von Besuchern außerhalb des Standes. Es sind nur messebezogene Werbemaßnahmen der Aussteller zulässig, die nicht gegen geltendes Recht, insbesondere das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb oder die guten Sitten versto- ßen. Politische Werbung oder politische Aussagen sind unzulässig, es sei denn, die politische Aussage gehört zum Rahmen der Veranstaltung. Die Messe Essen ist bei Werbung oder Aussagen, die die öffentliche Ordnung oder den Veranstal- tungsfrieden stören berechtigt jedoch nicht verpflichtet, Unterlassung und/oder Entfernung der Stö- rung zu verlangen. Wird der Aufforderung nicht nachgekommen steht der Messe Essen ein außeror- dentliches Kündigungsrecht aus wichtigem Grund zu. Die Messe Essen hat zudem das Recht, das stö- rende Material für die Dauer der Veranstaltung sicherzustellen. Die Kosten für die Entfernung unbe- fugt genutzter oder angebrachter Werbemittel hat der Aussteller zu tragen. Gleiches gilt für Werbemittel, die zur Beanstandung Anlass geben könnten als auch für unbefugt vor- genommene Werbung. Einzelheiten zur Genehmigung von optischen, sich bewegenden oder akustischen Werbemitteln und Produktpräsentationen (z.B. per Lautsprecher, Film- oder Videovorführung) finden Sie in der Tech- nischen Richtlinie Nummer 4.7.7. Gebührenpflichtige Genehmigungen zu musikalischen Wiedergaben aller Art sind vom Aussteller bei der Gema einzuholen. Alle Tarifübersichten finden Sie unter xxx.xxxx.xx/xxxxxx. Die Bestimmungen des Urheberrechts sind zu beachten. Wird nach verbindlicher Anmeldung oder nach erfolgtem Vertragsschluss auf Veranlassung des Aus- stellers grundlos ein vollständiger oder teilweiser Rücktritt von der Messeteilnahme erklärt oder eine Vertragskündigung erklärt, ohne dass die Messe Essen dieser Erklärung ausdrücklich zustimmt, so bleibt der Aussteller gleichwohl zur Zahlung des Beteiligungspreises in voller Höhe verpflichtet. Für den Fall der Zustimmung der Messe Essen zu Kündigung oder Rücktritt sowie in den Fällen von Rücktritt oder Kündigung mit einschlägigem Grund ist eine pauschale Entschädigung (Schadenpau- schale)in Höhe von netto 25 % des Beteiligungspreises zu entrichten, um unter anderem den Ver- waltungsaufwand für die Bemühungen die Stellfläche anderweitig zu vermieten abzudecken. Weist der Aussteller nach, dass der Messe Essen durch den Rücktritt oder die Kündigung kein Schaden o- der nur ein Schaden entstanden ist der wesentlich geringer ist als die Schadenpauschale, hat er den entsprechend geminderten Ersatz zu leisten. Im Falle des Rücktritts oder der Kündigung des Vertrages werden dem Hauptaussteller außerdem unabhängig vom Zeitpunkt des Zugangs der Absage bei der Messe Essen die von ihm abgeforderten und eingelösten Fachbesucher-Tickets zum aktuellen Vorverkaufspreis in Rechnung gestellt. Gleiches gilt für die von seinen Mitausstellern abgeforderten und eingelösten Fachbesucher-Tickets, die im Fall von Rücktritt oder Kündigung dem Hauptaussteller ebenfalls zum Vorverkaufspreis in Rechnung ge- stellt werden. Unbeschadet des Rechts zur Geltendmachung weitergehender Schadenersatzansprüche ist die Messe Essen befugt, vom Mietvertrag sowie von etwaigen Verträgen über Serviceleistungen zurückzutreten bzw. diese fristlos zu kündigen, wenn der Aussteller Verpflichtungen, die sich aus dem Mietvertrag, den Teilnahmebedingungen oder den sie ergänzenden Bestimmungen ergeben, nach erneuter Frist- setzung nicht nachkommt. Ein solches Recht der Messe Essen zur fristlosen Kündigung besteht auch dann, wenn bei dem Aussteller die Voraussetzungen für einen Vertragsabschluss nicht oder nicht mehr gegeben sind, insbesondere, wenn der Aussteller sein Herstellungsprogramm soweit geändert hat, dass er nicht mehr dem Produktverzeichnis der Messe zugerechnet werden kann. Das gleiche gilt für den Fall, dass der Aussteller seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen die Durchführung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens bzw. eines entsprechenden Verfahrens nach der Rechtsord- nung seines Herkunftslandes beantragt worden ist oder sich das Unternehmen des Ausstellers in Li- quidation befindet. Im Falle einer Kündigung eines Standmietvertrages aus einem der genannten Gründe steht der Messe Essen ebenfalls eine Schadenpauschale in Höhe von netto 25 % des Beteiligungspreises zu. Für den Fall einer außerordentlichen Kündigung seitens der Messe Essen aufgrund einer schuldhaften Vertragsverletzung (z.B. unerlaubte Überlassung der Standfläche, Schutzrechtsverletzungen, Nicht- reinigung, Unterlassen unlauterer Werbung, termingerechte Räumung, illegale Standerrichtung,) ist die Messe Essen berechtigt, vom Aussteller eine in jedem Einzelfall nach billigem Ermessen festzuset- zende und im Streitfall vor dem zuständigen Landgericht zu überprüfende Vertragsstrafe in Höhe von bis zu €10.000,00 zu verlangen. Sollte sich aufgrund der Vertragsverletzung auch ein Anspruch auf Schadenersatz ergeben, so ist die Vertragsstrafe auf den Schadenersatzanspruch anzurechnen. Die Geltendmachung weitergehender Ansprüche durch die Messe Essen bleibt unberührt. Gewerbliche Bildaufnahmen jeglicher Art, insbesondere Fotografieren und Filmen sind innerhalb des Veranstaltungsgeländes nur Personen gestattet, die hierfür von der Messe Essen zugelassen sind und einen von der Messe Essen ausgestellten, gültigen Ausweis besitzen. Standaufnahmen, die außerhalb der täglichen Öffnungszeiten gemacht werden sollen und eine besondere Ausleuchtung erfordern, bedürfen der Zustimmung der Messe Essen. Die dadurch entstehenden Kosten gehen zu Lasten des Ausstellers, soweit sie nicht vom Fotografen übernommen werden. Die Messe Essen und mit ihrer Zustimmung auch Presse und Fernsehen sind berechtigt, Fotografien, Zeichnungen, Film- und Videoaufnahmen vom Veranstaltungsgeschehen, von den Ausstellungsbau- ten- und ständen und den ausgestellten Gegenständen anfertigen zu lassen und für Werbung oder Presseveröffentlichungen unentgeltlich zu verwenden.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxx-xxxxxxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei Po- lizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl Diebstahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informiereninformie- ren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschulden.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxx-xxxxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden zu informieren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verspätete Scha- densmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- sen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang mit der Beteili- gung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschulden.

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Haftungsausschluss. Die Messe Essen übernimmt keine Obhutspflicht für das Ausstellungsgut und die Standeinrichtung, bietet aber im Rahmen des Serviceangebots der Veranstaltung den Abschluss eines Ausstellungs-Ver- sicherungsAusstellungs- Versicherungs-Rahmenvertrages gegen versicherungsfähige Gefahren wie Feuer, Diebstahl, qualifiziertem qualifi- ziertem Diebstahl, Bruch oder Leckage sowie Wasserschäden und Schäden durch An- und Abtransport Abtrans- port an, mit der sich der Aussteller gegen etwaige im Zuge der Veranstaltung eintretende Schäden versichern kann. Ein Formblatt hierzu ist auf xxx.xxxxxxxx-xxxxx.xx xxx.xxxxxxx.xx gesondert vorhanden. Schäden müssen müs- sen der Polizei und dem Versicherungsmakler schriftlich gemeldet werden, im Falle von Diebstahl, qualifiziertem Dieb- stahl Diebstahl oder Feuer ist die Polizei und die Ausstellungsleitung innerhalb von 24 Stunden Stun- den zu informieren. Der Ersatz von Schäden ist ausgeschlossen, wenn eine vom Aussteller verursachte verursach- te verspätete Scha- densmeldung Schadensmeldung dazu führt, dass die Versicherung der Messe Essen die Übernahme des Schadens ablehnt. Im Übrigen haftet die Messe Essen nach den gesetzlichen Bestimmungen, sofern der Aussteller Scha- denersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit einschließlich des Vor- satzes oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen. Soweit der Messe Essen keine vorsätzliche Vertragsverletzung angelastet wird sowie im Falle der schuldhaften Verletzung Verlet- zung wesentlicher Vertragspflichten durch die Messe Essen, ist die Schadenersatzhaftung auf den vorherseh- baren vor- hersehbaren Schaden begrenzt. Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt. Soweit nicht vorstehend etwas Abweichendes geregelt ist, ist die Haftung der Messe Essen ausgeschlos- senausge- schlossen. Dies gilt ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs und insbesondere insbe- sondere auch für Schadenersatzansprüche aus Verschulden bei Vertragsschluss, wegen sonstiger Pflichtverlet- zung Pflichtverletzung oder wegen deliktischer Ansprüche auf Ersatz von Sach- oder sonstiger Vermögensschäden ge- mäß Vermögens- schäden gemäß § 823 I und II BGB. Ein Anspruch auf Mietminderung besteht nur, wenn eine Beseitigung Beseiti- gung von Mängeln der Mietsache fehlgeschlagen ist oder die Messe Essen trotz angemessener Nachfristsetzung Nach- fristsetzung keinen Versuch auf Beseitigung der Mängel unternommen hat. Die vorgenannten Haftungsregelungen Haf- tungsregelungen gelten entsprechend für alle Leistungen, die von der Messe Essen im Zusammenhang Zusammen- hang mit der Beteili- gung Beteiligung des Ausstellers an der Veranstaltung erbracht werden. Die Messe Essen hat eine Haftpflichtversicherung mit angemessenen Deckungssummen für die gesetz- liche ge- setzliche Haftung abgeschlossen. Es gelten die allgemeinen Versicherungsbedingungen für Haftpflichtversi- cherungen Haftpflicht- versicherungen (AHB). Die Versicherung deckt ausschließlich Schäden Dritten gegenüber ab. Ferner er- streckt erstreckt sich der Versicherungsschutz nicht auf Messegaststätten und auf Sonderveranstaltungen, die nicht von der Messe Essen durchgeführt werden. Der Aussteller hat wegen seiner eigenen Haftung für einen ausreichenden Versicherungsschutz zu sor- gensorgen. Der Aussteller haftet für Schäden Dritter, die bei Tätigwerden für den Aussteller entstehen wie für eigenes Verschulden.

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