Grundsätze. (1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (Startgutschriften) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung der Altersfaktoren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschrieben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
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Samples: Tarifvertrag, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes, Tarifvertrag Über Die Betriebliche Altersversorgung Der Beschäftigten Des Öffentlichen Dienstes
Grundsätze. (1) 1Für die Versicherten werden die Anwartschaften (StartgutschriftenStartgutschrif- ten) nach dem am 31. Dezember 2000 geltenden Recht der Zusatzversorgung Zusatz- versorgung entsprechend den §§ 33 und 34 ermittelt. 2Die Anwartschaften Anwart- schaften nach Satz 1 werden ohne Be- rücksichtigung Berücksichtigung der Altersfaktoren Altersfak- toren in Versorgungspunkte umgerechnet, indem der Anwartschaftsbetrag Anwart- schaftsbetrag durch den Messbetrag von vier Euro geteilt wird; sie werden dem Versorgungskonto (§ 8 Abs. 1) ebenfalls gutgeschriebengutgeschrie- ben. 3Eine Verzinsung findet vorbehaltlich des § 19 Abs. 1 nicht statt.
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