Umfang der Leistung Musterklauseln

Umfang der Leistung. Maßgebend für die Leistung des Auftragnehmers sind der Kran-, Krangestellungs- oder Transportvertrag bzw. die Vereinbarungen im internationalen Frachtbrief. Der Auftragnehmer schuldet das jeweils für die einzelnen Leistungen nach den Ziffern 2 bis 4 Erforderliche. Darüber hinausgehende Leistungen oder Tätigkeiten im weiteren Sinne sind entweder zu vereinbaren oder nach Maßgabe der nachfolgenden Regelungen im Wege von Vertragsänderungen neuer Inhalt des Vertrages. Nur wenn es vereinbart ist, stellt der Auftragnehmer darüber hinaus auch notwendiges Anschlag-, Einweis- und sonstiges Personal auf Kosten des Auftraggebers. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber über die relevanten Gerätedaten, wie z. B. Rad-, Ketten- und Stützdrücke und die hieraus auftretenden Bodenbelastungen.
Umfang der Leistung. Der Versicherer leistet den Betrag, der sich aus der Kapitalisierung der bewilligten Leistungen gemäß §§ 30 bis 34 des Bundesversorgungsgesetzes für den Zeitraum von 3 Jahren ergibt, höchstens jedoch 50.000 Euro.
Umfang der Leistung. Die Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen können sich auf alle neun Lebensbereiche beziehen, die in § 118 Abs. 1 SGB IX aufgelistet sind. Schwangere Frauen und ihr Partner/ihre Partnerin können vor der Geburt ihres Kindes Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderung in Anspruch nehmen. Der individuelle Umfang der notwendigen Leistungen wird im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren ermittelt und festgelegt. Die Leistungen werden nach dem im Leistungsbescheid festgelegten Umfang erbracht und berücksichtigen die Gesamtplanung. Bei der Ermittlung des Umfangs des Assistenzbedarfs an qualifizierter Elternassistenz ist dieser im Hinblick auf die bestehende Elternrolle zu bewerten. Nicht der persönliche Assistenzbedarf ist ausschlaggebend, sondern der durch die Elternschaft beeinflusste Bedarf. Die Leistungen für Mütter und Väter mit Behinderung werden zeitbasiert gewährt und im Teilhabe- bzw. Gesamtplanverfahren für jede leistungsberechtigte Person (Vater und Mutter) festgelegt. Wenn diese Leistungen auf eigenen Wunsch gemäß § 116 Abs. 3 SGB IX gemeinsam in Anspruch genommen werden, sind die erbrachten Zeiten pro leistungsberechtigter Person in angemessenem Umfang aufzuteilen. Die Leistungen werden als Budget für den Bewilligungszeitraum bewilligt, um Schwankungen im Assistenzbedarf auffangen zu können. Der Leistungserbringer erbringt die Assistenzleistungen nach Abruf bzw. Absprache mit der leistungsberechtigten Person. Sollten vor Ablauf von 2/3 der Laufzeit des Budgets mehr als 2/3 der Assistenzleistungsstunden ausgeschöpft sein, informiert der Leistungserbringer die leistungsberechtigte Person. Diese wiederum informiert den Xxxxxx der Eingliederungshilfe, dass die bewilligten Leistungen für den Bewilligungszeitraum voraussichtlich nicht ausreichend sein werden und eine Nachbewilligung oder eine neuerliche Gesamtplanung notwendig ist. Alle bis zur Erschöpfung des Budgets erbrachten Assistenzleistungsstunden werden vergütet. Werden zielidentische Leistungen zur qualifizierten Assistenz von anderen Stellen erbracht, ist der Nachrang der Eingliederungshilfe (§ 91 SGB IX) anzuwenden.
Umfang der Leistung. Leistungen der qualifizierten Assistenz befähigen - zu den allgemeinen Erledigungen des Alltags z. B.: Beratung und Anleitung beim Einkauf von Waren und Dienstleistungen des täglichen Bedarfs (dazu gehört z. B. auch der Erwerb von Bekleidung und persönlichem Inventar); Anleitung und Übungen zur Vor- und Zubereitung von Nahrungsmitteln; Anleitung und Übungen zur Erledigung von Haushaltsaufgaben; Information und Anleitung zur Koordination von anderen Leistungen und zur Regelung von persönlichen Behördenangelegenheiten; Beratung zur Wahrnehmung vertraglicher Rechte und Pflichten; Übung beim Umgang mit Geld; Anleitung bei der strukturgebenden Planung des Alltags; Training zeitlicher Orientierung (Tageszeiten, Uhr, Kalender), Entwicklung von Selbstkontrollroutinen zur Einhaltung des Tages-/Wochenplans; Unterstützung bei der Aufrechterhaltung des Tag-/Nachtrhythmus. Anleitung zur Wahrnehmung der persönlichen Gesundheitssorge (dies ist, was Bürger*innen selbst zur Erhaltung der eigenen Gesundheit und zur Behandlung sowie zur Bewältigung seiner Erkrankungen üblicherweise vornehmen, u. a. für physisches und mentales Wohlbefinden zu sorgen und bei Bedarf Unterstützung durch vertraute Personen, einen Arzt oder andere Gesundheitsdienstleister zu suchen). - zur Gestaltung sozialer Beziehungen z. B.: die Anleitung zur angemessenen Kommunikation; Lernen, mit Fremden umzugehen; Beratung beim Beziehungsaufbau und bei deren Pflege; Befähigung zur digitalen Teilhabe; Anleitung zum Verhalten in Gruppen; Beratung zum Vermeiden von Konflikten im Wohnumfeld/Nachbarschaft. - zur persönlichen Lebensplanung z. B.: die Unterstützung bei der Auseinandersetzung mit der eigenen Beeinträchtigung und den wahrgenommenen Behinderungen im Alltag; Beratung und Anleitung im Erkennen eigener Ressourcen und persönlicher Ziele; Beratung zur und Einübung der Teilnahme an Bildungs-, Arbeits- und Beschäftigungsangeboten sowie an Maßnahmen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten; Beratung zur Gestaltung einer Familienplanung; Anleitung zur Planung der Freizeit und des Urlaubs. - zur Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben und zur Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten z. B.: Hinführung zur selbstständigen Wahrnehmung sozialräumlicher Angebote; Unterstützung zur Teilhabe am Gemeinschaftsleben; Anleitung zum Gestalten von Erholung und Freizeit; Sensibilisierung für Sport/Gesunderhaltung; Unterstützung beim Leben von Religion und Spiritualität; Unter...
Umfang der Leistung. Die nachfolgend aufgeführten Leistungen werden durch uns oder durch einen von uns beauftragten Vertragspartner innerhalb der Bundesrepublik Deutschland, Österreich und der Schweiz erbracht.
Umfang der Leistung. Die unter 9. aufgeführten Leistungen (physiotherapeutischen Maßnahmen) umfassen: − das Aufstellen des individuellen Behandlungsplans(3.). − die Hilfeleistungen des Therapeuten (4.). − die Durchführung der physiotherapeutischen Maßnahmen am Patienten (5.). − die Regelbehandlungszeit (6.). − die erforderliche Nachruhe (7.). − die Verlaufsdokumentation sowie ggf. die Mitteilung an den verordnenden Arzt (8.). − weitere Arbeiten (wie Füllen der Wanne, Eingabe der Zusätze, Aufbereitung des Moor- schlamms und Einbringung in die Wanne, etc.).
Umfang der Leistung. Der Auftragnehmer gewährt Hotline-Service gemäß Ziffer 2.4 der EVB-IT Service-AGB zu den in Nummer 6 vereinbarten Servicezeiten*. Abweichend von Ziffer 2.4.3 der EVB-IT Service AGB, darf der Auftragnehmer für die Hotline nur Personal einsetzen, das sachlich und fachlich so qualifiziert ist, dass auch komplexere Fragen zur Nutzung und Störungsmeldungen gelöst werden können. das gemäß Anlage Nr. qualifiziert ist. Im Rahmen der Hotline werden auch Fragen zur Nutzung des IT-Systems beantwortet. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, im Rahmen der Hotline Störungen*, soweit möglich, auch durch Teleservice* zu beseitigen. Abweichend von Ziffer 2.4.2 EVB-IT Service-AGB ist lediglich der in Anlage Nr. aufgeführte Personenkreis berechtigt, die Hotline in Anspruch zu nehmen. Abweichend von Ziffer 2.4.3 EVB-IT Service-AGB erfolgt die Hotline zu folgenden Zeiten in englischer Sprache. Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer nicht berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme einzusetzen. Abweichend von Ziffer 2.4.4 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer nur in nachfolgendem Umfang berechtigt, im Rahmen der Hotline automatisierte Sprachdialogsysteme für die Entgegennahme und Zuordnung von Anrufen einzusetzen, soweit nur ein einheitliches Kennzeichen zur Identifizierung verwendet wird; nicht mehr als (Anzahl) Auswahlalternativen pro Ebene abgefragt werden; der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens auf der (z.B. zweiten) Ebene erfolgt; der Kontakt zu einer natürlichen Person spätestens nach (Anzahl) Minuten erfolgt. Abweichend von Ziffer 2.4.5 EVB-IT Service-AGB hat der Auftragnehmer die Bearbeitung eines Vorgangs durchgängig durch denselben Mitarbeiter zu gewährleisten. Abweichend von Ziffer 2.4.6 EVB-IT Service-AGB ist der Auftragnehmer berechtigt, die Hotline über anzubieten (Mehrwertdienstenummer, Mobilfunknummer, Auslandsrufnummer). Weitere Regelungen zur Hotline ergeben sich aus Anlage Nr. .
Umfang der Leistung. Die Leistungen werden ausreichend und geeignet im Sinne des SGB IX erbracht. Sie umfassen alle im Einzelfall erforderlichen bedarfsgerechten Hilfen. Der Umfang wird im Rahmen des Gesamtplanverfahrens individuell festgestellt. Der Leistungserbringer stellt sicher, dass die Beschäftigten gemäß § 6 WVO wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden. Kürzere Beschäftigungszeiten sind gemäß § 6 Abs. 2 WVO möglich. Die WfbM bietet die Möglichkeit einer Beschäftigung in Teilzeit nach Maßgabe des Teilzeit- und Befristungsgesetzes (TzBfG) an.
Umfang der Leistung. 2.2.1 Der Versicherungsschutz umfasst die Prüfung der Haftpflichtfrage, die Abwehr unberechtigter Schadenersatzansprüche und die Freistellung der versicherten Person von berechtigten Schadenersatzansprüchen. Berechtigt sind Schadenersatzansprüche dann, wenn die versicherte Person aufgrund Gesetzes, rechtskräftigen Urteils, Anerkenntnisses oder Vergleichs zur Entschädigung verpflichtet ist und der Versicherer hierdurch gebunden ist. Anerkenntnisse und Vergleiche, die von der versicherten Person ohne Zustimmung des Versicherers abgegeben oder geschlossen worden sind, binden den Versicherer nur, insoweit der Anspruch auch ohne Anerkenntnis oder Vergleich bestanden hätte. Ist die Schadenersatzverpflichtung der versicherten Person mit bin- dender Wirkung für den Versicherer festgestellt, hat der Versicherer die versicherte Person binnen zwei Wochen vom Anspruch des Dritten freizustellen. Kommt es in einem Versicherungsfall zu einem Rechts- streit über Schadenersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer oder eine versicherte Person, ist der Versicherer zur Prozessführung bevollmächtigt. Er führt den Rechtsstreit im Namen des Versicherungs- nehmers oder des Mitversicherten auf seine Kosten.
Umfang der Leistung. Alle Leistungen, soweit sie im Angebot nicht ausdrücklich genannt sind, sind im Leistungsumfang nicht enthalten und werden als Mehrleistungen verrechnet.