Grundsätze. (1) Die Gesamtvergütung wird mit Wirkung für die jeweiligen Krankenkassen für die ver- tragsärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort in Sachsen vereinbart.
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Grundsätze. (1) Die Gesamtvergütung wird mit Wirkung für die jeweiligen Krankenkassen für die ver- tragsärztliche vertrags- ärztliche Versorgung der Versicherten mit Wohnort in Sachsen vereinbart.
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