Wiedereinstellung Musterklauseln

Wiedereinstellung. Arbeitnehmerinnen, die aufgrund von Rationalisierungsmaßnahmen aus dem Unternehmen ausgeschieden sind, die länger als 12 Monate dem Unternehmen angehört haben und deren Entlassung nicht mehr als 12 Monate zurückliegt, werden im Falle der Neubesetzung von für sie geeigneten Arbeitsplätzen berücksichtigt.
Wiedereinstellung. Unbefristet beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern, denen wegen Suchtmit- telmissbrauchs gekündigt werden musste, bietet die Dienststelle im Falle eines nachhalti- gen Therapieerfolgs (nachgewiesen über mindestens 2 Jahre) im Rahmen entsprechender freier und besetzbarer Stellen eine Wiedereinstellung an. Beschäftigte im Beamtenverhältnis, die wegen Suchtmittelmissbrauchs zur Ruhe gesetzt werden mussten, werden im Fall der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit nach Maßgabe von § 29 Beamtenstatusgesetz reaktiviert. § 10 Informations- und Schulungsmaßnahmen • Die effektive Umsetzung dieser Dienstvereinbarung erfordert eine umfassende und qualifizierte Fortbildung von Vorgesetzten, Personalratsmitgliedern, Schwerbehin- dertenvertretern und Beauftragten für Chancengleichheit sowie Beschäftigten der Institutionen. • Das bestehende Fortbildungskonzept wird vom Kultusministerium bei Bedarf unter Einbeziehung der Erfahrungen von Einrichtungen oder Fachkräften der Suchtkran- kenhilfe unter Beteiligung der Personalvertretung gemäß den Vorschriften des LPVG für alle Ebenen weiterentwickelt. • Die konkreten Fortbildungsmaßnahmen sollen gemeinsam mit den oben aufgeführ- ten Einrichtungen möglichst unter Einbeziehung von Betroffenen bzw. Selbsthilfe- gruppen gestaltet werden. • Unabhängig davon informieren die oberen bzw. die unteren Schulaufsichtsbehör- den in mehrjährigen Abständen alle Beschäftigten über die Alkohol- und sonstige Suchtproblematik einschließlich Co-Alkoholismus am Arbeitsplatz und über Hilfs- möglichkeiten. Das Kultusministerium stellt zu diesem Zweck schriftliche Informati- onen zur Verfügung. § 11
Wiedereinstellung. Bewirbt sich ein/e entlassene/r Mitarbeiter/in, die/der über eine ambulante oder stationäre Therapie trocken geworden ist, um eine Wiedereinstellung, so wird diese Bewerbung bevorzugt berücksichtigt, wenn die entsprechende Qualifikation gegeben ist und die/der Mitarbeiter/in vor Beginn der früheren Alkoholauffälligkeiten schon mindestens 5 Jahre Beschäftigte/r der Universität war. Die erfolgreiche abgeschlossene Therapie liegt mindestens 2 Jahre zurück und ist schriftlich zu belegen.
Wiedereinstellung. Eine Wiedereinstellung kann nur erfolgen, wenn der betreffende Mitarbeiter die erfolgreiche Teilnahme an einer Entziehungsmaßnahme nachweist und den ernsthaften Willen zur Absti- nenz aufbringt (durch z.B. Beteiligung an Selbsthilfegruppen). ten auf, so berät der an der zuletzt durchgeführten Stufe beteiligte Personenkreis und stellt Einvernehmen über das weitere Vorgehen her. Bei Rückfall nach einem Heilverfahren hat der Betroffene die Verpflichtung, sofort Maßnah- men zu ergreifen, die erkennbar machen, dass er bereit ist, sich dem Problem zu stellen. Bei einem Rückfall innerhalb von 1 Jahr setzt der Stufenplan in der Regel an dem Punkt wieder ein, an dem er unterbrochen wurde. Die Wiedereingliederung erfolgt in Absprache mit dem Betroffenen. Es muss geklärt werden, ob am bisherigen Arbeitsplatz Belastungen auftreten, die einen Rückfall fördern könnten. Solche Belastungen können sein, z. B. gehäufte Stresssituationen oder auch kollegiale Strei- tigkeiten. Gegebenenfalls wird dann, je nach Möglichkeit, ein anderer gleichwertiger Arbeits- platz angeboten. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass der Betroffene nach einer Heilmaßnahme bei der Wiedereingliederung das Verständnis und die Hilfe der Mitarbeiter braucht. Schwierig dabei ist, dass der Betroffene gleichzeitig so normal wie möglich behandelt werden muss. Alle Mit- arbeiter müssen wissen, dass Anspielungen, Benachteiligungen oder gar das Verleiten zum Alkoholkonsum gegenüber dem Betroffenen höchst unkollegial wären. Es wird hiermit deut- lich gemacht, dass ein solches Verhalten von der Dienstgeberin nicht geduldet wird. Abstinent lebende Suchtkranke haben Anspruch darauf, dass Hinweise auf die Abhängigkeit binnen 5 Jahren auf Antrag aus der Personalakte entfernt werden.
Wiedereinstellung. 1.1 Die Tarifvertragsparteien halten es für zweckdienlich, dass langjährig Beschäftigte, die ausschließlich wegen Arbeitsmangels entlassen wur- den, bei der Wiedereinstellung von Beschäftigten bevorzugt berücksich- tigt werden.