Common use of Grundsätze Clause in Contracts

Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.

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Samples: www.ingolstadt.de, www.ingolstadt.de, www.poppenhausen.de

Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche örtlichen Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist hat der Auftragnehmer von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.

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Samples: velburg.de, www.stadt-marktheidenfeld.de, www.mainaschaff.de

Grundsätze. Versorgungsleistungen der BBV-P Der Auftragnehmer Versorgungsberechtigte erhält die Versorgungsleistung von der BBV-P. Er hat darauf zu achtenjedoch keinen Rechtsanspruch darauf. Satzungsgemäß muss die BBV-P ihre Versorgungsleistungen einstellen, wenn der Arbeitgeber die erforderlichen Finanzierungsmittel der BBV-P nicht bzw. nicht mehr zur Verfügung stellt. Sollte dem Versorgungsberechtigten in diesem Falle trotz der grundsätzlichen Freiwilligkeit der Leistung ein Rechtsanspruch auf Ver- sorgungsleistungen zustehen, so richtet sich der Anspruch nicht gegen die Kasse, sondern nur gegen den Arbeitgeber. Für die Gewährung aller Leistungen sind die Versicherungsbedingungen der Rückdeckungsversicherung maßgeblich. Erklärungen des Versorgungsberechtigten Der Mitarbeiter hat den Inhalt des Leistungsplans zur Kenntnis genommen und ist mit dem Abschluss einer Lebens-/Rentenversicherung auf sein Leben sowie einer Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung einverstanden. Dem Mitarbeiter ist bekannt, dass die bauausführenden Unternehmen ihre er nur dann aufgenommen werden und Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnengemäß der Leistungsbeschreibung erhalten kann, die Abschlags- wenn er dem Lebensversicherungsunternehmen – sofern dieses in Textform danach gefragt hat – konkrete, wahrheitsgemäße und Schlussrechnungen übersichtlich vollständige Angaben zu seinen Gesundheitsverhältnissen gemacht hat, das Lebensversicherungsunternehmen den Versicherungsantrag angenommen hat und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungennicht nachträglich einen Rücktritt, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße eine Kündigung oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind eine Vertragsanpassung erklärt oder den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichtenVersiche- rungsvertrag angefochten hat. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigenMitarbeiter ist bereit, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung für den Abschluss der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichenVersicherung erforderlich sind, und sich ggf. Erforderlichenfalls ist in ärztlich untersuchen zu lassen. Für den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achtenFall, dass sie vollständig und im Original vorliegendie Rückdeckungsversicherung mit vergünstigten Kollektivkonditionen abgeschlossen wurde, entfallen diese bei Ausscheiden aus dem Unternehmen. Die sich daraus ergebende neue Leistung der Unterstützungskasse wird in einem Leistungsnachweis mitgeteilt. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 AbsMitarbeiter bzw. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu seine Hinterbliebenen sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt esverpflichtet, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten Angaben zur Gewährung von Versorgungsleistungen durch die BBV-P und das Lebensversicherungsunternehmen zu überwachen erbringen und die Stundenlohnzettel entsprechenden Unterlagen zur Verfügung zu bescheinigenstellen. Über Nachtragsforderungen, Sofern die beim Auftragnehmer eingehenBBV-P die Auszah- lung der Leistungen durchführt, ist sie berechtigt, von der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichtenRenten- bzw. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche PreiseKapitalzahlung die Beträge einzubehalten, ist von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf für deren Abführung sie bzw. der Basis der vertraglichen Preise übergibtArbeitgeber verantwortlich sind. Der Auftragnehmer hat zu begründenLeistungsempfänger teilt der BBV-P bei Fälligkeit der Kapitalleistung bzw. zum Rentenbeginn seine Steueridentifi- kationsnummer mit und bei welcher Krankenkasse er kranken- und pflegeversichert ist (bei Rentenzahlungen auch bei Änderungen). Außerdem legt er bei Rentenzahlung alljährlich eine Lebensbescheinigung vor. Falls die BBV-P die Auszahlung der Leistung nicht selbst übernimmt, warum Nachträge notwendig werdenso gelten die gleichen Verpflichtungen gegenüber dem Arbeitgeber bzw. Er hat zu bestätigeneinem von diesem beauftragten Dritten, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sindder die Auszahlung durchführt. Er hat die Nachtragspreise Der Anspruch auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen Versor- gungsleistungen ruht, solange der VOB/B zu prüfenVersorgungsberechtigte bzw. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenseine Hinterbliebenen diesen Verpflichtungen nicht nachkommen.

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Samples: Vereinbarung Über Die Umwandlung Von Barbezügen Zugunsten Einer Versorgung Über Die BBV Unterstützungskasse e.V., Vereinbarung Über Die Umwandlung Von Barbezügen Zugunsten Einer Versorgung Über Die BBV Unterstützungskasse e.V.

Grundsätze. Der Auftragnehmer Die physische Kollokation erfolgt in der Form der entgeltlichen Zurverfügungstellung einer Kollokationsfläche oder eines Kollokationsraumes an den Entbündelungspartner in den durch A1 Telekom Austria benützten Räumlichkeiten bzw. Gebäuden, in denen auch der HVt untergebracht ist. Die Bereitstellung der vorhandenen Räumlichkeiten erfolgt nach dem Einlangen der Bestellung (first come – first served). Primär, aber nach Maßgabe des Wunsches des Entbündelungspartners und der vorhandenen räumlichen Situation erfolgt die physische Kollokation als "geschlossenen Kollokation" oder bei am 01.01.2008 von keinem Entbündelungspartner entbündelten Hauptverteilern in Form der „offenen Kollokation“. A1 Telekom Austria ist zur Errichtung und Einrichtung eines separaten Kollokationsraums bzw. zur Bereitstellung von Kollokationsersatz verpflichtet, wenn die Möglichkeiten zur offenen Kollokation ausgeschöpft sind oder nicht bestehen oder wenn der Entbündelungspartner die geschlossene Kollokation vorrangig bestellt. A1 Telekom Austria ist berechtigt, dem Entbündelungspartner als Ersatz für eine von ihm bestellte offene Kollokation geschlossene Kollokation, jedoch innerhalb der für die offene Kollokation maßgeblichen Bereitstellungsfristen und maximal bis zur Höhe des für die Errichtung einer offenen Kollokation anfallenden Aufwands, anzubieten. Im Fall der offenen Kollokation ist der Entbündelungspartner verpflichtet, jede Beeinträchtigung der Funktion der Einrichtungen der A1 Telekom Austria zu vermeiden; zudem hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnender Xxxxxxxxxxxxxxxxxxxx xxx X0 Xxxxxxx Xxxxxxx bei Abnahme von Kollokationsflächen, die Abschlags- in Form der „offenen Kollokation“ genutzt werden sollen, auf Nachfrage das Vorliegen einer derartige Risiken abdeckenden Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 1 Mio. EUR je Versicherungsfall nachzuweisen und Schlussrechnungen übersichtlich und nach für die Dauer der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang Nutzung der Leistungen erforderlichen MengenberechnungenKollokationsfläche aufrecht zu erhalten. Alle Realisierungsvarianten (offene Kollokation sowie beide Realisierungsvarianten der geschlossenen Kollokation, Abrechnungszeichnungendh, örtliche Aufmaße (Kollokationsfläche in einem Kollokationsraum für mehrere Entbündelungspartner oder sonstige Belege vollständig übergebenseparater Kollokationsraum) gelten für Zwecke dieses Vertrages als miteinander gleichwertig. AbschlagsrechungenIn jenen Fällen, bei in denen die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegenvon A1 Telekom Austria benutzten Räumlichkeiten von dieser gemietet sind, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat kann gegen die Firmenrechnungen und physische Kollokation durch die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und A1 Telekom Austria im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe Falle eines Untermietverbotes der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung Einwand der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B Nichterlangung der Zustimmung eines konzernexternen Vermieters (HAV-KOM, Abschnitt E.4Punkt 3.3 Allgemeiner Teil) zu beachten. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig gemacht werden. Er In einem solchen Fall hat A1 Telekom Austria nachweislich alle zumutbaren Anstrengungen zu bestätigenunternehmen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B um das Einverständnis des Vermieters zur physischen Kollokation zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegenerlangen.

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Samples: Vertrag Über Den

Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigen, dass diese Leistungen weder im LV enthalten noch Nebenleistungen sind. Er hat die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit den Bestimmungen der VOB/B zu prüfen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringen, die Minderkosten verursachen, hat der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreiten. Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegen.

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Samples: www.ingolstadt.de

Grundsätze. Der Auftragnehmer hat darauf zu achten, dass Ausgangspunkt für die bauausführenden Unternehmen ihre Leistungen nach Vergütung der Mitglieder des Vorstands ist § 14 VOB/B prüfbar abrechnen, die Abschlags- und Schlussrechnungen übersichtlich und nach der Reihenfolge des LV aufstellen und die zum Nachweis von Art und Umfang der Leistungen erforderlichen Mengenberechnungen, Abrechnungszeichnungen, örtliche Aufmaße oder sonstige Belege vollständig übergeben. Abschlagsrechungen, bei denen die Zahlung begründenden Unterlagen nicht beiliegen, sind den Baufirmen unverzüglich zurückzugeben; der Auftraggeber ist hierüber zu unterrichten. Der Auftragnehmer hat die Firmenrechnungen und die zugehörigen, die Zahlung begründenden Unterlagen vollständig zu prüfen und mit folgendem Vermerk zu versehen: „Fachtechnisch und rechnerisch richtig: Festgestellt auf EUR Ort, Datum, Unterschrift“ Zum Zeichen der Prüfung sind alle Angaben und Beträge kenntlich zu machen. Werden Bauleistungen vor Ort aufgemessen, sind die Mengenermittlungen so zu erstellen, dass die Richtigkeit des Zahlenwerks nachträglich durch den Bauherrn oder durch Prüfungsorgane beurteilt werden kann. Insbesondere sind zu Einzelmaßen Ortsangaben zu machen, die eine Zuordnung der restlichen Angaben zur räumlichen Situation ermöglichen. Erforderlichenfalls ist in den Aufmaßblättern auf beigefügte Pläne oder Skizzen hinzuweisen, oder die Aufmaße sind auf derartigen Unterlagen einzutragen. Werden Bauleistungen nach Gewicht abgerechnet, hat der Auftragnehmer die Wiegescheine täglich zu prüfen und darauf zu achten, dass sie vollständig und im Original vorliegen. Der Auftragnehmer hat die von den bauausführenden Unternehmen vorgelegten Nachtragsangebote nach Maßgabe der Regelungen in § 2 87 Abs. 3, 5 und 6 VOB/B 1 AktG. Der Aufsichtsrat hat da- nach bei der Festsetzung der Gesamtbezüge des einzelnen Vorstandsmitglieds dafür zu prüfen. Hierzu sind die Vorgaben des Leitfadens für die Berechnung der Vergütung bei Nachtragsvereinbarungen nach § 2 VOB/B (HAV-KOM, Abschnitt E.4) zu beachten. Nachtragsvereinbarungen trifft ausschließlich der Auftraggeber im Rahmen der kommunalrechtlichen Zuständigkeiten. Die Anordnung umfangreicher Stundenlohnarbeiten bleibt dem Auftraggeber vorbehalten. Dem Auftragnehmer obliegt es, die erforderlichen Stundenlohnarbeiten zu überwachen und die Stundenlohnzettel zu bescheinigen. Über Nachtragsforderungen, die beim Auftragnehmer eingehen, ist der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Werden vom Auftraggeber geänderte Bauleistungen angeordnet oder zusätzliche notwendige Leistungen gefordert und verlangt ein bauausführendes Unternehmen deswegen erhöhte oder zusätzliche Preise, ist von ihm zu verlangen, dass es die Nachtragsforderung mit kalkulatorischen Nachweisen auf der Basis der vertraglichen Preise übergibt. Der Auftragnehmer hat zu begründen, warum Nachträge notwendig werden. Er hat zu bestätigensorgen, dass diese in einem angemessenen Verhältnis zu den Aufgaben und Leistungen weder des Vorstandsmitglieds sowie zur Lage der Gesellschaft stehen und die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen. Die Vergü- tungsstruktur ist außerdem auf eine nachhaltige und langfristige Entwicklung der Gesellschaft auszurichten. Variable Vergütungsbestandteile sollen eine mehrjährige Bemessungsgrundlage haben; für außerordentliche Entwicklungen soll der Aufsichtsrat eine Begrenzungsmöglichkeit vereinbaren. Satz 1 gilt sinngemäß für Ru- hegehalt, Hinterbliebenenbezüge und Leistungen verwandter Art. Die Vergütung soll die Vorstandsmitglieder - die als Fremdgeschäftsführer, nicht als Inhaber des Unterneh- mens tätig sind - motivieren, den Ertrag und den Unternehmenswert der Gesellschaft zu steigern, um eine attraktive Rendite für die Aktionäre zu erzielen. Dabei steht nicht nur der kurzfristige Erfolg des Unternehmens im LV enthalten noch Nebenleistungen Vordergrund, sondern auch die mittel- bis längerfristige Steigerung des Unternehmenswertes, die sowohl den Aktionären als auch den Arbeitnehmern und Geschäftspartnern der Gesellschaft zugute kommt. Erforder- lich sind dazu zum einen feste Gehaltskomponenten und Nebenleistungen, die der Rolle des Vorstandsmit- glieds als Fremdgeschäftsführer Rechnung tragen, dem Eingehen unangemessener Risiken entgegenwirken und wirtschaftliche Nachteile ausgleichen, die mit der Vorstandstätigkeit verbunden sind. Er Zum anderen wird die Motivation zur Steigerung des Ergebnisses und des Unternehmenswertes insbesondere durch den va- riablen Teil der Vergütung bewirkt, der teilweise an bestimmte Finanzkennzahlen, teilweise an andere Ziele anknüpft. Ein solcher Mix aus festen und variablen Gehaltsbestandteilen hat sich nach Auffassung des Auf- sichtsrates bewährt. Die Vergütung des Vorstands besteht demgemäß ihrer Struktur nach aus folgenden Komponenten: • einer festen Vergütung (nachfolgend Ziffer 3.1), • einer variablen Vergütung (nachfolgend Ziffer 3.2) und • Nebenleistungen (nachfolgend Ziffer 3.3). Die feste und die Nachtragspreise auf Übereinstimmung mit variable Vergütung können für den Bestimmungen Vorstandsvorsitzenden höher festgesetzt werden als für die übrigen Vorstandsmitglieder, um der VOB/B höheren Gesamtverantwortung des Vorstandsvorsitzenden Rechnung zu prüfentragen. Sind von den bauausführenden Unternehmen geänderte Leistungen zu erbringenFür die feste Vergütung und für die Gesamtvergütung wird jeweils eine Obergrenze festgelegt, die Minderkosten verursachen, hat dadurch zu- gleich auch als Begrenzung der Auftragnehmer die Minderkosten darzulegen und Vorschläge für eine neue Preisvereinbarung nach § 2 VOB/B zu unterbreitenvariablen Vergütung fungiert (nachfolgend Ziffer 4). Werden von den bauausführenden Unternehmen Leistungen ohne Auftrag oder Dadurch sollen als unan- gemessen hoch empfundene Auszahlungen vermieden werden. Sämtliche Vergütungsbestandteile werden in Euro unter eigenmächtiger Abweichung vom Vertrag ausgeführt, ist Einbehalt der Auftraggeber hiervon unverzüglich zu unterrichten. Bei Nachträgen hat der Auftragnehmer die Auswirkungen auf die Gesamtkosten darzulegengesetzlichen Abzüge gezahlt.

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