Gesetzliche Bestimmungen. Soweit dieser Vertrag nichts Anderes bestimmt, sind die Vorschriften des schweizerischen OR (Art. 472 ff) sinngemäss anwendbar.
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Gesetzliche Bestimmungen. Soweit dieser Vertrag nichts Anderes anderes bestimmt, sind die Vorschriften des schweizerischen OR (Art. 472 ff) sinngemäss anwendbar.
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Gesetzliche Bestimmungen. Soweit dieser Vertrag nichts Anderes nicht anderes bestimmt, sind die Vorschriften des schweizerischen Schweizerischen OR (Art. 472 ff) sinngemäss anwendbar.
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Gesetzliche Bestimmungen. Soweit dieser Vertrag nichts Anderes anderes bestimmt, sind die Vorschriften des schweizerischen OR Obligationenrechts (Art. 472 ff) sinngemäss anwendbar.
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Gesetzliche Bestimmungen. Soweit dieser Vertrag nichts Anderes anders bestimmt, sind die Vorschriften des schweizerischen OR (Art. 472 ff) sinngemäss sinnge- mäss anwendbar.
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