Mitwirkungspflicht Musterklauseln

Mitwirkungspflicht. Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverzüglich der örtlichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.
Mitwirkungspflicht. 12.1 Erforderliche Bewilligungen Dritter, Meldungen an Behörden, Einholung von Genehmigungen hat der Kunde (Auftraggeber) fristgerecht und eigenverantwortlich sowie auf seine Kosten zu veranlassen. Weiters hat der Kunde zu überprüfen, ob die zu liefernde Ware oder durchzuführende Leistung konform mit den jeweils anzuwendenden rechtlichen Bestimmungen geht.
Mitwirkungspflicht. (1) Der Kunde wird notwendige Daten, vor allem ein zupflegende Inhalte für die Websites zeitgerecht und in digitaler Form zur Verfügung stellen.
Mitwirkungspflicht. (1) Der Beschäftigte hat Änderungen der ihn betreffenden Verhältnisse, die für den Anspruch auf Aufstockungsleistungen erheblich sind, dem Arbeitgeber unverzüglich mitzuteilen.
Mitwirkungspflicht. Der Kunde ist verpflichtet, Verisure jeden Schaden im Sinne der vorgenannten Haftungsbestimmungen unverzüglich in Textform mitzuteilen oder von Verisure erfassen zu lassen, damit Verisure so früh wie möglich informiert wird und ge- meinsam mit dem Kunden den Schaden mindern kann.
Mitwirkungspflicht. Der Auftraggeber verpflichtet sich, der Zertifizierungsstelle alle für die Durchführung des Präqualifizierungsverfahrens erforderlichen Unterlagen rechtzeitig und unter Einhaltung der vorgegebenen Fristen zur Verfügung zu stellen, sowie die erforderlichen Informationen vollständig und wahrheitsgemäß zu erteilen. (🡪 siehe Anlage 1: Zertifizierungsprogramm, Punkt 4.3)
Mitwirkungspflicht die im Rahmen seiner Berufsausbildung aufgetragenen Verrichtungen und Aufgaben sorgfältig auszu- führen.
Mitwirkungspflicht. 9.1 Der Reisende ist verpflichtet, etwaige Mängel unverzüglich dem Vertreter des Veranstalters am Urlaubsort anzuzeigen. Ist ein solcher Vertreter am Urlaubsort nicht vorhanden/ vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Veranstalter an dessen Sitz zur Kenntnis zu bringen. Über die Erreichbarkeit der Ansprechpartner wird in der Leistungsbeschreibung, spätestens jedoch mit der Reisebestätigung, unter richtet.
Mitwirkungspflicht. 9.1 FUJIFILM ist berechtigt, die Erbringung von Leistungen auf Kosten des Kunden zurückzuhalten oder zu unterbrechen, wenn für die Leistungen das zu wartende / zu reparierende Gerät oder die Räumlichkeiten nicht ein einem hygienisch einwandfreien Zustand ohne Infektionsgefahr zur Verfügung stehen.
Mitwirkungspflicht. 12.1. Bei Leistungsstörungen sind Sie im Rahmen der gesetzlichen Bestim- mungen verpflichtet, daran mitzuwirken, Schäden zu vermeiden oder gering zu halten.