Höhere Gewalt (force majeure) Musterklauseln

Höhere Gewalt (force majeure). Höhere Gewalt, Arbeitskämpfe, unverschuldete Betriebsstörungen, Unru- hen, behördliche Maßnahmen und sonstige unabwendbare Ereignisse be- freien uns für die Dauer ihres Vorliegens von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte – berech- tigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, soweit diese Ereignisse nicht von unerheblicher Dauer sind und sich unser Bedarf wegen der deshalb erforderlichen anderweitigen Beschaffung erheblich verringert.
Höhere Gewalt (force majeure). 11.1 Die Parteien haften nicht für durch Ereignisse höherer Gewalt bedingte Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen. Unter höherer Gewalt sind nach Vertragsabschluss eintretende, nicht voraussehbare und außerhalb des Machtbereichs der Parteien liegende Umstände zu verstehen.
Höhere Gewalt (force majeure). 8.1 Weder HMS noch der Kunde haften für die Nichterfüllung vertraglicher geschuldeter Pflichten (außer für Zahlungspflichten), wenn die Nichterfüllung auf Umständen außerhalb der eigenen Einflussmöglichkeiten der jeweiligen Partei resultiert (höhere Gewalt). Fälle der höheren Gewalt erfassen Fälle von Überschwemmungen, Feuer, Epidemien und Pandemien, Streik oder anderen Arbeitskampfmaßnahmen, schweren Transportunfällen, Krieg, Aufständen, Rebellion, Regierungsanordnungen sowie Energieengpässen, ohne auf diese Fälle beschränkt zu sein.
Höhere Gewalt (force majeure). Folgende Umstände gelten als Befreiungsgründe, wenn sie die Erfüllung dieser Vereinbarung verzögern oder behindern: sämtliche Umstände, die außerhalb der angemessenen Kontrolle einer Partei liegen, wie z.B. Feuer, Krieg, Mobilmachung oder umfassende militärische Einberufung, Einziehung, Beschlagnahmung, Währungsbeschränkungen, Aufstände und innere Unruhen, Flugzeugentführungen oder Terrorakte, Epidemien, Pandemien, Knappheit von Transportmitteln, allgemeine Knappheit von Materialien oder Personal, Streiks oder andere Formen von Arbeitskampf sowie Mängel oder Verspätungen bei Lieferungen durch Subunternehmer, die durch einen in diesem Artikel genannten Umstand verursacht wurden.
Höhere Gewalt (force majeure) a. Wenn wir unfähig werden vertragsgemäß die Leistungen im Rahmen von partfinder zu erbrin- gen oder der Kunde unfähig wird, solche Leis- tungen entgegenzunehmen und dies jeweils auf Umstände bzw. Ereignisse zurückzuführen ist, deren Eintritt die betroffene Partei nicht ver- schuldet hat und die außerhalb ihres Einflussbe- reichs liegen, dann hat sie den Verzug bzw. die Schlechterfüllung so lange nicht zu vertreten, als sie von diesem unabwendbaren Ereignis an der Erfüllung ihrer Vertragspflichten gehindert wird; vorausgesetzt jedoch, dass die betroffene Partei die andere Partei so rasch als möglich über den Verzug (und über die zu erwartende Dauer) schriftlich informiert (jedenfalls innerhalb einer Woche). If we are unable to provide the agreed partfinder- services to Customer, or Customer is unable to accept or use the services as a result of an event or occurrence beyond the reasonable control of the affected party and without such party’s fault or negligence, then any delay or failure to perform under the Contract and these GTC that results from such event or occurrence will be excused for only so long as such event or occurrence continues; provid- ed, however, that the affected party gives written notice of each such delay (including the anticipated duration of the delay) to the other party as soon as possible after the event or occurrence (but in no event more than a week thereafter).
Höhere Gewalt (force majeure). 11.1 Die Parteien haften nicht für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung von Verpflichtungen im Rahmen dieser Allgemeinen Einkaufsbedingungen und/oder der Bestellungen bzw. gelten diese nicht als in Verzug befindlich, soweit diese auf Umstände außerhalb des menschenmöglichen Einflussbereichs einer Partei zurückzuführen sind, wie etwa auf nationale Streiks, Aussperrungen, Explosionen, Brände, Überflutungen, Erdbeben oder andere Naturkatastrophen.
Höhere Gewalt (force majeure). 13.1 Soweit ein Vertragspartner infolge höherer Gewalt gem. Ziffer 2 an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist, wird er von diesen Pflichten befreit. Der andere Vertragspartner wird soweit und solange von seinen Gegenleistungspflichten befreit, wie der Vertrags- partner aufgrund von höherer Gewalt an der Erfüllung seiner Pflichten gehindert ist.
Höhere Gewalt (force majeure). 55. Soweit Ereignisse Höherer Gewalt uns bei der Erfüllung unserer Pflichten erheblich behindern oder diese verhindern, sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Pflichten um die Dauer der Behinderung und einer angemessenen Anlauf- zeit hinauszuschieben. Hierüber werden wir den Besteller umgehend informieren. Dauert die Behinderung länger als drei Monate, so kann der Besteller nach fruchtlosem Ablauf ei- ner angemessen bestimmten Frist durch schrift- liche Erklärung vom Vertrag zurücktreten. Als Ereignisse Höherer Gewalt gelten insbeson- dere Arbeitskämpfe, kriegerische Maßnahmen, Unruhen, behördliche oder gesetzliche Anord- nungen, Epidemien und Pandemien, und sons- tige unvorhersehbare, unabwendbare und von uns nicht verschuldete Ereignisse. 55. Insofar as events of force majeure considerably hinder us in the fulfilment of our obligations or prevent us from fulfilling them, we are entitled to postpone the fulfilment of our obligations for the duration of the hindrance and a reasonable start-up time. We shall inform the Buyer of this immediately. If the hindrance lasts longer than three months, the Buyer may withdraw from the contract by written declaration after the fruitless expiry of a reasonably determined period. Events of force majeure are in particular labour disputes, warlike measures, unrest, official or statutory orders, epidemics and pandemics, and other unforeseeable, unavoidable events for which we are not responsible.
Höhere Gewalt (force majeure). 1. Im Sinne dieses Vertrages bedeutet höhere Gewalt ein Ereignis, das sich der Kontrolle der Partei entzieht, die sich auf höhere Gewalt beruft, aufgrund dessen es für eine Partei unmöglich ist, ihre Verpflichtungen zu erfüllen, wozu unter anderem Naturereignisse und Katastrophen, Krieg, Aufruhr, terroristische Aktionen, gesetzliche oder behördliche Anordnungen zu verstehen sind. 1. For the purposes of this Agreement, force majeure means an event beyond the control of the party claiming force majeure due to which it is impossible for the party to fulfil its obligations, including, but not limited to, acts of god and catastrophes, war, riots, terrorism, legal or official orders.2. In the event of force majeure, the contracting parties shall be released from performance of Export: 20.10.2022 Xxxxx Xxxxx 6
Höhere Gewalt (force majeure). (1) Erschweren Ereignisse höherer Gewalt die Lieferung oder sonstige Leistung wesentlich, können die Par- teien die Lieferung oder sonstige Leistung für die Dauer der Behinderung ganz oder teilweise einstellen. Dies gilt nicht für die Pflicht zur Zahlung des Kauf- preises. Der Anspruch auf Gegenleistung entfällt ent- sprechend. Wir sind in diesem Fall auch nicht ver- pflichtet, die Ware bei Dritten zu beschaffen. Verein- barten Fristen verlängern sich um die Dauer der Stö- rung. Vom Eintritt der Störung unterrichtet die jeweils betroffenen Partei die andere Partei unverzüglich.