Anschlussverträge Musterklauseln

Anschlussverträge. 10.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, gemeinsam den Anschluss von nicht dem Unternehmerverband JardinSuisse angeschlossenen Firmen durch Anschlussverträge zu erwirken.
Anschlussverträge. 18.1 Freiwillige Anschlussverträge von Nichtverbandsfirmen sind möglich. Diese Anschlussverträge bedürfen der Zustimmung der PLK. Die Anschlussverträge sind auf die gesamte Dauer des GAV abzuschliessen (Details siehe GAV-Anhang 7).
Anschlussverträge. Arbeitgeber, welche keinem der vertragsschliessenden Verbände an- gehören und sich durch Anschlussverträge auf den GAV verpflichtet haben, entrichten einen Berufs- und Vollzugskostenbeitrag, der aus einer Grundgebühr von CHF 100.-- sowie 0.5 % der SUVA-pflichtigen Arbeitnehmerlohnsumme besteht.
Anschlussverträge. 7.1 Die Vertragsparteien verpflichten sich, durch Abschluss von Anschlussverträgen auch die dem vertragsschliessenden Arbeitgeberverband nicht angehörenden, im Vertragsgebiet arbeitenden Unternehmungen des Gipsergewerbes diesem GAV zu unterstellen. Dabei ist Art. 2 GAV über die Vertragsfähigkeit gebührend zu beachten. Die Paritätische Kommission wird von den Vertragsparteien ausdrücklich ermächtigt, solche Anschlussverträge abzuschliessen.
Anschlussverträge. 1 Die Organisationen, die bisher bei der PVK angeschlossen waren, können weiterhin bei der PVK angeschlossen bleiben.
Anschlussverträge. Der SBV und der SKV setzen sich dafür ein, dass der GAV KV auch von den beim SBV nicht organisierten Unternehmungen unterzeich- net und eingehalten wird. Diese Anschlussverträge haben dem vorlie- genden GAV KV zu entsprechen.
Anschlussverträge. 1 Der AVT kann mit anderen Gemeinden Anschlussverträge abschliessen, wonach diese ihr Abwasser ganz oder teilweise den Verbandsanlagen zuleiten. Der Anschlussvertrag kommt zu Stande, sofern nicht mindestens vier anwesende Delegierte diesen ablehnen.
Anschlussverträge. Die Vertragsparteien bemühen sich, von den Betrieben, die nicht Mitglied des WBV bzw. SBV sind, eine unterzeichnete Anschlusserklärung an den GAV zu erwirken.
Anschlussverträge. 1 Die Verwaltungskommission kann Anschlussverträge abschliessen mit:
Anschlussverträge. Art. 8 Vertragsloser Zustand Art. 9