Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind die Betriebe und selbstständige Betriebsabteilungen, die unter anderem manuell oder maschinell die fol- genden Tätigkeiten ausüben: – Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen und Belägen, – Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen Materialien, – Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, – Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, – Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, – alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie – alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.
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Samples: www.bundesanzeiger.de, www.hwk-dresden.de
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe 3.2.1 Der GAV gilt für alle Arbeitgeber gemäss Geltungsbereich des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind die Betriebe und selbstständige BetriebsabteilungenGAV, die unter anderem manuell oder maschinell die fol- genden Tätigkeiten ausübenmit der Ausführung von Arbeiten im Bereich von Wär- me-, Kälte-, Schall- und passivem Brandschutz beschäftigt sind. Die Arbeiten umfassen folgende Bereiche: – Herstellen Ausführen von Isolierungen an Leitungen, Armaturen, Apparaten und Bearbeiten Kanälen gegen Wärme, Kälte und Schall in der Industrie- und Haustechnik in konventioneller wie auch in Ele- mentbauweise. – Erstellen und Installieren von Natur- Kühl- und BetonwerksteinTiefkühlräumen inkl. Montage der dazugehörigen Türen und Tore sowie Un- terfrierschutz und Druckausgleich. – Montage von Schallschutzverkleidungen in Industrie- und Haustechnik. – Erstellen und Montieren von passiven Brandsystemen aller Art; Abschottung von Wand, Bekleidungen Decken und Belägen, – Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehenStahlträgern aller Art, sowie – wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – Verlegen und Versetzen Montieren von Produkten aus anderen Materialien, – Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, – Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie Konservierungsarbeiten, – Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, – alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden Arbeiten sowie – alle Bildhauerarbeiten, einschließlich der künstlerischen. Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführenBrandschutztüren.
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Samples: gav.arbeitsrechtler.ch
Betrieblicher Geltungsbereich. 2.1 Alle Betriebe des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks. Dies sind die Betriebe und selbstständige selbständige Betriebsabteilungen, die unter anderem an- derem manuell oder maschinell die fol- genden nachfolgenden Tätigkeiten ausübenaus- üben: – Herstellen und Bearbeiten von Natur- und Betonwerkstein, Bekleidungen Bekleidun- gen und Belägen, – Verlegen und Versetzen von Natursteinprodukten und Produkten aus Verbundwerkstoffen, soweit sie teilweise aus Naturstein bestehen, sowie – so- wie - wenn diese Tätigkeiten nicht arbeitszeitlich überwiegend ausgeübt werden – - Verlegen und Versetzen von Produkten aus anderen MaterialienMateria- lien, – Restaurierungen und Antragsarbeiten in natürlichem und künstlichem Stein, – Reinigungs- und Imprägnierungsarbeiten sowie KonservierungsarbeitenKonservierungsarbei- ten, – Garten- und Landschaftsgestaltung in Natur- und Betonwerkstein, – alle im Rahmen des Grabmalherstellens, -bearbeitens und -versetzens anfallenden - versetzens an- fallenden Arbeiten sowie – alle Bildhauerarbeiten, Bildhauerarbeiten einschließlich der künstlerischen. Betriebe, die die vorgenannten Tätigkeiten ausüben, werden erfasst, sofern sie überwiegend Steinmetzarbeiten im Sinne der Baubetriebe-Verordnung ausführen.
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Samples: Rahmentarifvertrag Für Die Gewerblichen Arbeitnehmer Im Steinmetz Und Steinbildhauerhandwerk