Beendigung des Arbeitsverhältnisses Musterklauseln

Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Es gelten die Bestimmungen des §1173a Art. 44 ff. ABGB (Einzelarbeitsvertrag). Insbesondere gilt:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Im Falle der Auflösung des Arbeitsverhältnisses sind Zeitschulden bzw. Zeitguthaben bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses auszugleichen. Sind am Ende des Arbeitsverhältnisses dennoch Zeitschulden oder Zeitguthaben offen, so werden bei der Endabrechnung Zeitguthaben in Geld abgegolten, Zeitschulden mit dem Normalstundensatz von der Endabrechnung abgezogen.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit sind Kündigungen aus betriebsbedingten Gründen ausgeschlossen. Wird das Arbeitsverhältnis vor der Ankündigung oder, soweit zulässig, während der Ankündigungsfrist oder der Kurzarbeit gekündigt, so hat der Arbeitnehmer die Leistung der vollen Arbeitszeit zu erbringen, sofern kein Anspruch auf Leistungen nach dem SGB III besteht. Bei voller Leistung hat der Arbeitnehmer Anspruch auf das volle Entgelt. Anhang zum BasisTV‌
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis § 35 Sonderregelung für langjährig beschäftigte Arbeitnehmerinnen § 36 Außerordentliche Kündigung § 37 Beendigung des Arbeitsverhältnisses wegen verminderter Erwerbsfähigkeit § 38 Weiterbeschäftigung nach Erreichen der Altersgrenze § 39 Zeugnisse und Arbeitsbescheinigungen
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Kündigungsfrist/Probezeit
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 34 Beendigung des Arbeitsverhältnis
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (1) Das Arbeitsverhältnis endet durch ordentliche Kündigung. Die Kündigungsfrist beträgt für beide Vertragsparteien während der Probezeit zwei Wochen. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats gegenüber der anderen Vertragspartei gekündigt werden. Längere gesetzliche Kündigungsfristen wegen längerer Betriebszugehörigkeit gelten beiderseits.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. (1) Das Arbeitsverhältnis endet - ohne dass es einer Kündigung bedarf – mit Ablauf des Monats, in dem der Beschäftigte das gesetzlich festgelegte Alter für den Erhalt der Regelaltersrente erreicht hat. Die Möglichkeit der jederzeitigen einvernehmlichen Beendigung bleibt hiervon unberührt.
Beendigung des Arbeitsverhältnisses. 5 Wird der(die) Arbeitnehmer(in) während einer Arbeits- verhinderung gemäß § 2 gekündigt, ohne wichtigen Grund vorzeitig entlassen oder trifft den(die) Arbeitgeber(in) ein Verschulden an dem vorzeitigen Austritt des(der) Arbeitneh- mers(in), so bleibt der Anspruch auf Fortzahlung des Entgelts für die nach diesem Bundesgesetz vorgesehene Dauer beste- hen, wenngleich das Arbeitsverhältnis früher endet.