Verlängerung der Ausbildungszeit Musterklauseln

Verlängerung der Ausbildungszeit. 3. Zeitpunkt und Grund (Abschluss oder Abbruch der Ausbildung, Wechsel des Ausbildungsbetriebes) der Beendigung des Ausbildungsverhältnisses
Verlängerung der Ausbildungszeit. Eine längere Dauer, als in der Ausbildungsver- ordnung (AusbildungsVO) vorgeschrieben, darf nicht vereinbart werden. In Ausnahmefällen kann die zuständige Be- zirkszahnärztekammer auf Antrag Auszubil- dender die Ausbildungszeit verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Aus- bildungsziel zu erreichen. Vor der Entschei- dung über die Verlängerung sind die Ausbil- denden zu hören (§ 8 Abs. 2 BBiG). Findet die für die Auszubildende nächstmögli- che Abschlussprüfung erst nach Ablauf der vereinbarten Ausbildungszeit statt, so verlän- gert sich das Berufsausbildungsverhältnis durch den Antrag in § 3 Abs. 4 Berufsausbil- dungsvertrag automatisch bis zum Tag der Feststellung des Prüfungsergebnisses. Ein weiterer Verlängerungsantrag ist in diesem Fall nicht erforderlich.
Verlängerung der Ausbildungszeit. Die Ausbildungsdauer kann nicht nur gekürzt, sondern auch verlängert werden. Hier unterscheidet das Berufsbildungsgesetz zwei Fallgestaltungen der Verlängerung: ▶ Die Verlängerung bei Nichtbestehen der Abschlussprüfung gemäß § 21 Abs. 3 BBiG: Bestehen Auszubildende die Abschlussprüfung nicht,so verlängert sich das Berufsausbildungsverhältnis auf deren Verlangen bis zur nächsten Wiederholungs-prüfung, höchstens um ein Jahr, gerechnet ab dem vertraglichen Ende der ursprünglichen Ausbildungszeit. ▶ Die Verlängerung im Ausnahmefall nach § 8 Abs. 2 BBiG:
Verlängerung der Ausbildungszeit. Bei nichtbestandener Abschlussprüfung Die Verlängerung der Ausbildungszeit ist nur ausnahmsweise möglich bei Vorliegen besonderer Gründe (in der Regel längere, von der Auszubildenden/von dem Auszubildenden nicht zu vertretene Ausfallzeiten oder eine körperliche, geistige oder seelische Behinderung der/des Auszubildenden). Die Wiederholung eines Ausbildungsjahres aufgrund mangelnder Leistungen ist nicht möglich. ● § 8 BBiG und Kommentar zum BBiG Bei nichtbestandener Abschlussprüfung ist der Ausbildungsbetrieb zur Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses (maximal 1 Jahr) und zur Begleichung der anstehenden Prüfungsgebühren verpflichtet. Sollte der/die Auszubildende aber das Durchfallen mit Vorsatz herbeigeführt haben (z. B. um eine drohende Arbeitslosigkeit zu vermeiden), so muss der Ausbildungsbetrieb das Ausbildungsverhältnis nicht verlängern. ● § 21 Abs. 3 BBiG Die Ausbildungsordnung regelt bundeseinheitlich verbindlich den betrieblichen Teil der Ausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen gemäß Berufsbildungsgesetz. Die Kenntnis der „Verordnung über die Berufsausbildung zum/zur Tiermedizinischen Fachangestellten“ wird bei Ausbildenden und Ausbildern von Tiermedizinischen Fachangestellten vorausgesetzt. Ausbildungsinhalte Die AO-TFA nennt die Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten, die den Auszubildenden im Ausbildungsbetrieb mindestens zu vermitteln sind. ● Auflistung siehe § 4 AO-TFA In jedem Ausbildungsbetrieb muss sichergestellt sein, dass diese Inhalte auch tatsächlich vermittelt werden können, gegebenenfalls in Kooperation mit anderen Betrieben (siehe „Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte“). (Betrieblicher) Ausbildungsplan Ausbildende haben unter Zugrundelegung des Ausbildungsrahmenplans der AO-TFA einen betrieblichen Ausbildungsplan zu erstellen. Dieser beinhaltet die sachliche und zeitliche Gliederung der Berufsausbildung im Ausbildungsbetrieb und dient dem Zweck, die zu vermittelnden Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten auf die jeweils gegebenen betrieblichen Verhältnisse und Erfordernisse zu übertragen. ● § 6 AO-TFA ● siehe Kopiervorlage der TK Nds.
Verlängerung der Ausbildungszeit. Nach Ablauf der regulären Ausbildungsdauer von 12/24 Monaten (vgl. „Ausbildungsdauer“) zuzüglich des „Prüfungsvorbereitungsjahres“ besteht die Möglichkeit, die Ausbildung je nach Ihrem individuellen Bedarf, um bis zu 2 x je 12 weitere Monate zu verlängern. Diese Verlängerung ist kostenpflichtig. Die Kosten betragen 400 € / 12 Monate. Während dieses Zeitraumes stehen Ihnen sämtliche Ausbildungsmaterialien, insbesondere der Zugang zu Ihrem individuellen elektronischen Studienassistenten nebst elektronischen Lehrmaterialien (ConnectiBooks / Videos) in vollem Umfang weiterhin zur Verfügung. Die verlängerte Studienzeit kann von Ihnen auch genutzt werden, um während der regulären Ausbildungszeit nicht wahrgenommene Seminare und Praktika nachzuholen.

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  • Rechte und Pflichten des Kunden Der Kunde verpflichtet sich, die persönlichen Zugangsdaten zum Dienst vor dem Zugriff Dritter zu schützen. Die Erbringung der Leistung steht unter dem Vorbehalt, dass der Kunde sämtliche für den Zugang zum Dienst notwendigen Einrichtungen, z. B. eine funktionale Internetverbindung, bereitstellt. Ist die Nutzung des Dienstes mit SIS-Standard vereinbart, so ist dem Kunden keine private Nutzung des SIS-Standard, sondern lediglich eine Nutzung für Datenübermittlungen gestattet, die der Aufrechterhaltung der Funktionalität der TI-Anwendungen dient. Wünscht der Kunde eine darüber hinausgehende Nutzungsmöglichkeit, also auch für private Zwecke, so kann er die kostenpflichtige Zugangsoption „SIS-Power“ erwerben. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, den Dienst nicht missbräuchlich zu nutzen und die Nutzungsvorgaben sowie die rechtlichen und gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Der Kunde wird den bereitgestellten Dienst weder zur Verbreitung noch zum Abruf rechts- und sittenwidriger Informationen nutzen und ist für Verletzungen von geschützten Rechtspositionen Dritter verantwortlich. Verstößt der Kunde gegen die vorgenannten Verbote und Gebote, ist PSYPRAX berechtigt, die Vereinbarung fristlos zu kündigen und die Leistung einzustellen. Soweit PSYPRAX wegen eines Verstoßes des Kunden gegen die vorgenannten gesetzlichen Vorschriften in Anspruch genommen wird, wird der Kunde PSYPRAX von den Ansprüchen Dritter freistellen. Jegliche Rücksendungen sind vom Kunden im Voraus bei PSYPRAX anzukündigen und bedürfen der Autorisierung durch PSYPRAX. PSYPRAX veranlasst sodann die Abholung der Rücksendung beim Kunden. Ohne Autorisierung an PSYPRAX übersandte Rücksendungen, unabhängig davon, ob frei oder unfrei, werden nicht angenommen und die dafür ggf. entstandenen Kosten dem Kunden nicht erstattet. Die Autorisierung einer Rücksendung bedeutet keine Anerkennung eines Mangels oder einer sonstigen Beanstandung des Kunden.

  • Gesellschafterversammlung In der Gesellschafterversammlung der Emittentin sind die Gesellschafter mit ihrem im Gesellschaftsvertrag festgelegten Stimmenanteil vertreten. Hier fassen die Gesellschafter in ihrer Gesamtheit als oberstes Willensbildungsorgan ihre Beschlüsse. Gesellschafterbeschlüsse können grundsätzlich zu allen Belangen der Gesellschaft gefasst werden und beziehen sich insbesondere auf die Feststellung des Jahresabschlusses und die Verwendung des Geschäftsergebnisses.

  • Bestätigung Der Kunde bestätigt durch seine Unterschrift, den Hinweis zur Kenntnis genommen zu haben und dass im Falle einer Auftragserteilung diese Regeln dem Vertragsverhältnis zugrunde liegen. ………………………………………. ……………………………………

  • Erweiterung des Versicherungsschutzes Die Absätze 13.1. bis 13.4 gelten entsprechend, wenn der Versicherungsschutz nachträglich erweitert wird und deshalb eine erneute Risikoprüfung erforderlich ist.

  • Rauchverbot Im gesamten Gebäude, d.h. dem Apartment und den Gemeinschaftsflächen, besteht ein strenges Rauchverbot. Rauchen ist nur auf ausgewiesenen Flächen im Außenbereich gestattet.

  • Abwicklung Die Zeichnung von Anteilen muss durch elektronische Überweisung der Zeichnungsgelder auf die im entsprechenden Antragsformular genannten Konten zum Annahmeschluss (wie im Abschnitt „Zeichnungen“ der entsprechenden Ergänzung angegeben) erfolgen. Zeichnungen von Anteilen einer Klasse erfolgen in der jeweiligen Währung der Anteilsklasse, es sei denn, die Verwaltungsratsmitglieder beschließen, Zeichnungen in jeder frei konvertierbaren Währung zu akzeptieren, die von der Verwaltungsstelle anerkannt wird, in welchem Fall solche Zeichnungsgelder zum geltenden Wechselkurs in die entsprechende Währung umgetauscht werden, die der Verwaltungsstelle zugänglich ist, und die Umtauschkosten von den Zeichnungsgeldern abgezogen werden. Habenzinsen, die auf Zeichnungsgelder anfallen, die vor dem für diese geltenden Annahmeschluss eingegangen sind, sind dem Konto des betreffenden Teilfonds gutzuschreiben. Überziehungszinsen, die infolge des verspäteten Eingangs von Zeichnungsgeldern berechnet werden, können im Ermessen der Verwaltungsratsmitglieder dem Konto des betreffenden Teilfonds belastet werden. Die Verwaltungsratsmitglieder haben diese Entscheidungsbefugnis wahrgenommen und festgelegt, dass solche Überziehungszinsen unter bestimmten Umständen dem Konto des jeweiligen Teilfonds belastet werden. Gegen die Zeichnungsgelder nicht vor der Zeichnungshandelsfrist bei der Gesellschaft ein, werden die Anteile vorläufig zugeteilt und die Gesellschaft kann (vorbehaltlich der Einschränkungen im Abschnitt „Kreditaufnahme“) vorübergehend einen den Zeichnungsgeldern entsprechenden Kreditbetrag aufnehmen und diese Gelder entsprechend den Anlagezielen und -politiken der Gesellschaft investieren. Nach Eingang der Zeichnungsgelder wird die Gesellschaft diese zur Rückzahlung des aufgenommenen Betrages verwenden und behält sich das Recht vor, von dem Anleger die Zahlung marktüblicher Zinsen auf die ausstehenden Zeichnungsgelder zu verlangen. Zudem behält sich die Gesellschaft das Recht vor, die vorläufige Zuteilung von Anteilen unter diesen Umständen zu stornieren. Ferner muss der Anleger der Gesellschaft, der Vertriebsgesellschaft und der Verwaltungsstelle jeglichen Schaden ersetzen, der ihnen dadurch entstanden ist, dass der Anleger es versäumt hat, die Zeichnungsgelder fristgerecht zu überweisen. Zusätzlich kann die Gesellschaft die Gesamtheit oder einen Teil des Bestands eines Anteilinhabers zurücknehmen und aus dem Erlös einen Verlust ausgleichen, der daraus entstanden ist, dass der Anleger den Zeichnungsbetrag nicht innerhalb der in der jeweiligen Ergänzung genannten Frist gezahlt hat.

  • Sonstige Schadensersatzansprüche 1. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen.

  • Auftraggeber Die Rechtsperson, die mit dem Spediteur einen Verkehrsvertrag abschließt.

  • Schriftlichkeit Neben diesem Vertrag bestehen keine mündlichen oder schriftlichen Abreden. Änderungen und/oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen in jedem Fall bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Schriftform. Das Übersenden per Fax genügt der Schriftform. Ein Abgehen vom Schriftformerfordernis ist ausdrücklich ausgeschlossen.

  • Welche Datenschutzrechte habe ich? Jede betroffene Person hat das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO, das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO, das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO, das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO, das Recht auf Widerspruch aus Artikel 21 DSGVO sowie das Recht auf Datenübertragbarkeit aus Artikel 20 DSGVO. Beim Auskunftsrecht und beim Löschungsrecht gelten die Einschränkungen nach §§ 34 und 35 BDSG (neu). Darüber hinaus besteht ein Beschwerderecht bei einer zuständigen Daten- schutzaufsichtsbehörde (Artikel 77 DSGVO i.V.m. § 19 BDSG (neu)). Im Rahmen der Geschäftsbeziehung müssen Sie diejenigen personenbe- zogenen Daten bereitstellen, die für die Aufnahme und Durchführung einer Geschäftsbeziehung und der Erfüllung der damit verbundenen vertraglichen Pflichten erforderlich sind oder zu deren Erhebung die ebase gesetzlich verpfli- chtet ist. Ohne diese Daten wird die ebase in der Regel den Abschluss des Ver- trages oder die Ausführung des Auftrages ablehnen müssen oder einen beste- henden Vertrag nicht mehr durchführen können und ggf. beenden müssen. Insbesondere ist die ebase nach den geldwäscherechtlichen Vorschriften verpflichtet, Sie vor der Begründung der Geschäftsbeziehung anhand eines gültigen Ausweisdokumentes zu identifizieren und dabei Namen, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit, Anschrift sowie Ausweisdaten zu erheben und festzuhalten. Damit die ebase dieser gesetzlichen Verpflichtung nachkom- men kann, haben Sie der ebase nach dem Geldwäschegesetz die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen und sich im Laufe der Geschäftsbeziehung ergebende Änderungen unverzüglich anzuzeigen. Sollten Sie der ebase die notwendigen Informationen und Unterlagen nicht zur Verfü- European Bank for Financial Services GmbH (ebase®) 00000 Xxxxxxx xxx.xxxxx.xxx gung stellen, darf die ebase die von Ihnen gewünschte Geschäftsbeziehung nicht aufnehmen oder fortsetzen. Zur Begründung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nutzt die ebase grundsätzlich keine vollautomatisierte automatische Entscheidungsfindung gemäß Artikel 22 DSGVO. Sollte die ebase diese Verfahren in Einzelfällen ein- setzen, wird die ebase Sie hierüber gesondert informieren, sofern dies geset- zlich vorgegeben ist.