Lohnverhandlungen Musterklauseln

Lohnverhandlungen. 1Die Post CH AG stellt den vertragschliessenden Gewerkschaften jeweils spätestens am 30. Oktober Informationen zum Geschäftsgang sowie – in Form von anonymisierten Statistiken – zu den Löhnen und den Zulagen zur Verfügung. 2Die GAV-Parteien können jeweils bis 15. November schriftlich Verhand- lungen über kollektive Massnahmen zur Entlöhnung für das Folgejahr verlangen. 3Kriterien für die Lohnverhandlungen sind insbesondere – Die wirtschaftliche Situation der Post CH AG – Die Lage auf dem Arbeitsmarkt – Vergleiche mit Konkurrenzunternehmen – Die Entwicklung der Lebenshaltungskosten 4Für die Bemessung der Lebenshaltungskosten für das Folgejahr ist die jeweils am 15. Oktober des aktuellen Jahres geltende Schätzung der durchschnittlichen Jahresteuerung des Bundesamts für Statistik massge- bend. 5Die GAV-Parteien können die Löhne und Zulagen auch für eine längere Dauer als ein Jahr festlegen. 6Die Löhne und Zulagen der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohn- verhandlungen. Allfällige Lohnanpassungen werden durch die Arbeit- geberin festgelegt. 7Einigen sich die GAV-Parteien im Rahmen der Lohnverhandlungen nicht, kann jede Partei bis spätestens am 28. Februar die PSK anrufen, sofern in der Fachkommission Konzern (FAKO) ebenfalls keine Einigung erzielt werden kann. Die PSK gibt eine Empfehlung zuhanden der GAV-Parteien ab. Auf Verlangen aller GAV-Parteien entscheidet die PSK abschliessend. 8Die Lohnmassnahmen werden jeweils im April umgesetzt. 9Die GAV-Parteien regeln die Einzelheiten.
Lohnverhandlungen. 41.1 Die Vertragsparteien kommen überein, alljährlich im Septem- ber – gestützt auf die Teuerung gemäss August-Index des Lan- desindex der Konsumentenpreise – betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne, welche zu Beginn des nachfolgenden Jah- res Gültigkeit haben, zu verhandeln. Die verbindlichen Verhand- lungsresultate sind im Anhang 8 GAV aufgeführt. Die Verhand- lungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt:
Lohnverhandlungen. 1 Die GAV-Parteien regeln allfällige Lohnanpassungen und den Auslagenersatz während der Dauer des GAV auf dem Verhandlungsweg unter Berücksichtigung der allgemeinen Wirtschaftslage, der Entwicklung der Lohneinkommen und der Lebenshaltungskosten, sowie insbesondere der Leistungsfähigkeit der Schreinerbranche. Diese Lohnanpassungen beinhalten einen generellen und einen individuellen Teil.
Lohnverhandlungen. 37.1 Die Vertragsparteien verhandeln alljährlich, nachdem der Konsumen- tenpreis-Index Stand 31.12. feststeht, über eine allfällige Anpassung der Löhne, welche ab April des nachfolgenden Jahres Gültigkeit ha- ben. Die Verhandlungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt:
Lohnverhandlungen. Das Lohnregulativ (separate Beilage) wird alljährlich durch die Vertragspartner überprüft und unter Berücksichtigung des Landesindex der Konsumentenpreise und der wirtschaftlichen Tragbarkeit angepasst.
Lohnverhandlungen. Jede GAV-Partei kann bis 31. Oktober Verhandlungen über Lohnanpassungen per 1. April des Folgejahrs verlangen. Kriterien für die Lohnverhandlungen sind beispielsweise der Unternehmenserfolg, das Marktgeschehen und die Entwick- lung der Lebenshaltungskosten (Teuerung). Die Löhne der Lernenden sind nicht Gegenstand der Lohnverhandlungen. Allfäl- lige Lohnanpassungen werden durch Swisscom festgelegt. Einigen sich die GAV-Parteien nicht, kann jede GAV-Partei bis 31. Januar das Schiedsgericht anrufen.
Lohnverhandlungen. Die jährlichen Lohnverhandlungen finden auf Betriebsebene zwischen Geschäftsleitung und ANV statt.
Lohnverhandlungen. 41.1 Die Vertragsparteien kommen überein, für die Gartenbaubetriebe alljährlich bis spätestens Ende November betreffend einer allfälligen Anpassung der Löhne (Effektivlöhne), welche zu Beginn des nachfolgenden Jahres Gültigkeit haben, zu verhandeln. Die Verhandlungsgespräche werden auf folgenden Grundlagen geführt: Wirtschaftslage, Marktlage, Arbeitsmarktlage, Verände- rungen im Sozialbereich, Entwicklung des Konsumentenpreisindexes und ähn- liche Kriterien.
Lohnverhandlungen. 1 Per 1. Januar 2012 erfolgt ein automatischer Teuerungsausgleich auf Basis der vertraglichen Mindestlöhne. Als Ausgangsbasis zur Berechnung der Teuerungsrate gilt der Landesindex Oktober 2010 von 103.9 Punkten (Basis Dezember 2005). Der Ausgleich erfolgt automatisch bis zum Stand des Landesindex August 2011, sofern die Teuerung nicht mehr als 1,5% beträgt. Ist die ermittelte Teuerungsrate Oktober 2010 bis August 2011 höher als 1,5%, finden über die höhere Teuerungsrate Verhandlungen zwischen den Vertragspartnern statt.
Lohnverhandlungen. Der Verwaltungsrat der SOB legt den Höchstbetrag für den Personalaufwand fest. Im Rahmen der Veränderung der Gesamtlohnsumme für das folgende Kalenderjahr verhandeln die Vertragsparteien jeweils im Xxxxxx über eine allfällige Anpassung der Löhne und Zulagen. Sie berücksichtigen dabei die allgemeine wirtschaftliche Marktsituation und finanzielle Lage der SOB, die Ver- hältnisse auf dem Arbeitsmarkt sowie die Entwicklung der Lebenshaltungskosten / Kaufkraft. Kommt es an diesen Verhandlungen zu keiner Einigung, so entfällt die Friedenspflicht gemäss Ziffer 2.3.