Vertragsparteien Musterklauseln

Vertragsparteien. 1.1. Als Kunden werden ausschließlich Unternehmer, juristische Personen oder Personengesellschaften akzeptiert.
Vertragsparteien. 1.1. Fördergeber in seiner Funktion als Verwaltungsbehörde Bezeichnung: Ministerstvo pôdohospodárstva a rozvoja vidieka Slovenskej republiky Sitz: Xxxxxxxxxxx 00, 000 00 Xxxxxxxxxx, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxx IdNr.: 00156621 StNr.: 2021291382 vertreten durch: Xxxxxxxx Xxxxxxx, Ministerin für Landwirtschaft und ländliche Entwicklung der Slowakischen Republik Postadresse: Xxxxxxxxx 000/X, Xxxxxxxx 0, 000 00 Xxxxxxxxxx 00, Xxxxxxxxxxx Xxxxxxxx (nachstehend „Fördergeber“)
Vertragsparteien. 1.2.1. Der Reisevertrag kommt zwischen dem Kunden und DTCH zustande. Als Vertragspartner von DTCH haftet der Kunde für sämtliche Reiseteilnehmer, die er zur Reise anmeldet. Diese ARVB sind für alle Reiseteilnehmer verbindlich.
Vertragsparteien. 1.1 Der vorliegende Gesamtarbeitsvertrag (nachfolgend GAV genannt) ist abgeschlossen zwischen dem Arbeitgeberverband – Schweizerisch-Liechtensteinischer Gebäudetechnikverband (suissetec) einerseits und den Arbeitnehmendenverbänden – Gewerkschaft Unia – Gewerkschaft Syna andererseits.
Vertragsparteien. Im Rubrum des Grundstückskaufvertrages sind zunächst die Vertragsparteien präzise zu bezeichnen. Sind Gesellschaften Vertragsparteien, sind diese mit ihrer Firma bzw. ihrem Namen, dem Sitz, der Geschäftsanschrift und den Handelsregisterangaben (soweit vorhanden) in die Urkunde aufzunehmen. Darüber hinausgehend sollten stets, insbesondere aber bei der Beteiligung von Gesellschaften, die genauen Vertretungsverhältnisse in der Urkunde in einer Weise aufgenommen und nachgewiesen werden, die einerseits gegenüber dem Grundbuchamt, andererseits aber auch zu späteren Zeitpunkten gegenüber der anderen Vertragspartei oder auch gegenüber Dritten den Nachweis der ordnungsgemäßen Vertretung der Vertragsparteien bei der Beurkundung er- möglicht. Ist an dem Vertrag eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) beteiligt, so ist diese nach der jüngsten Rechtsprechung selbst rechtsfähig1 und damit als solche Partei des Grundstückskaufvertrages. Ferner hat der BGH jüngst die formelle Grundbuchfähigkeit der GbR bestätigt.2 Die GbR kann künftig unter ihrem Namen im Grundbuch eingetragen werden. Die Bezeichnung der ein- zelnen Gesellschafter ist dagegen nicht mehr erforderlich, sondern dient ledig- lich der Identifizierung bei fehlendem Namen oder der Unterscheidung der 228 229 1 Vgl. BGH v. 29.1.2001 – II ZR 331/00, BGHZ 14ł, 341 ff. 2 BGH v. 4.12.2008 – V ZB 74/08, WM 2009, 171 ff. GbR von anderen Gesellschaften mit gleichem Namen. Ob bei Änderungen im Gesellschafterbestand oder bei Umbenennung der Gesellschaft eine Grundbuchberichtung oder lediglich eine Richtigstellung erforderlich ist, ist umstritten (siehe dazu auch Rz. 50).1 Auch künftig sollte bei der Vertrags- gestaltung aber sorgfältig darauf geachtet werden, dass in dem Grundstücks- kaufvertrag die Gesellschaft mit ihrem aktuellen Namen bezeichnet wird und ggf. zur Klarstellung sämtliche GbR-Gesellschafter namentlich genannt wer- den. Darüber hinausgehend sollte festgestellt werden, ob die aktuelle Bezeich- nung der Gesellschaft noch mit dem eingetragenen Namen identisch ist. Soll- te dies nicht der Fall sein, empfiehlt es sich, noch vor der Abwicklung des Grundstückskaufvertrages oder im Zusammenhang damit Kontakt mit dem Grundbuchamt aufzunehmen, um entweder durch einen von Amts wegen durchzuführenden Berichtigungsvermerk oder einen Grundbuchberichtigungs- antrag eine Aktualisierung/Richtigstellung der Bezeichnung zu erlangen. Siehe dazu auch Rz. 50.
Vertragsparteien. (1) Die Vertragsparteien sind die SMA Solar Technology AG (nachfolgend „SMA“) und der Eigentümer des Gerätes, mit dem der Vertrag abgeschlossen wurde (nachfolgend „Kunde“).
Vertragsparteien. 2 Versicherungsschutz, Beitragszahlung, Versicherungsperiode, Fälligkeit, Folgen verspäteter Zahlung oder Nichtzahlung
Vertragsparteien. „Vertragsparteien“ sind die im Forschungsvertrag be- zeichneten Parteien, namentlich die Bundesstelle und die Forschungseinrichtung.
Vertragsparteien. Dieser Kollektivvertrag wird abgeschlossen zwischen der Fachgruppe Hotellerie Wien, Sparte Tourismus und Freizeitwirtschaft, Wirtschaftskammer Wien, Juden- platz 3–4, 1010 Wien, und dem Österreichischen Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, Druck, Journalismus, Xxxxxx, Xxxxxx-Xxxxxxxxx-Xxxxx 0, 0000 Xxxx.