Betrieblicher Geltungsbereich. 3.2.1 Die allgemeinverbindlich erklärten Bestimmungen des Gesamtar- beitsvertrages gelten unmittelbar für alle Arbeitgeber und Arbeit- nehmenden in Installations-, Reparatur- und Servicefirmen, welche innerhalb und an der Gebäudehülle in den Branchenbereichen:
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