Verwahrstelle Musterklauseln

Verwahrstelle. Die Verwaltungsgesellschaft hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem UCITSG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag.
Verwahrstelle. Das KAGB sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von Sondervermögen vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände in Sperrdepots bzw. auf Sperrkonten. Bei Vermö- gensgegenständen, die nicht verwahrt werden können, prüft die Verwahrstelle, ob die Gesellschaft Eigentum an diesen Vermögensgegenständen erworben hat. Sie überwacht, ob die Verfügungen der Gesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen entsprechen. Die Anlage in Bankguthaben bei einem anderen Kreditinstitut sowie Verfügungen über solche Bankguthaben sind nur mit Zustimmung der Verwahrstelle zulässig. Die Verwahrstelle muss ihre Zustimmung erteilen, wenn die Anlage bzw. Verfügung mit den Anlagebedingungen und den Vor- schriften des KAGB vereinbar ist. Daneben hat die Verwahrstelle insbesondere folgende Aufgaben: • Ausgabe und Rücknahme der Anteile des Fonds, • Sicherzustellen, dass die Ausgabe und Rücknahme der Anteile sowie die Anteilwertermittlung den Vorschriften des KAGB und den Anlagebedingungen des Fonds entsprechen, • Sicherzustellen, dass bei den für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger getätigten Geschäften der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen in ihre Verwahrung gelangt, • Sicherzustellen, dass die Erträge des Fonds nach den Vorschriften des KAGB und nach den Anlage- bedingungen verwendet werden, • Überwachung von Kreditaufnahmen durch die Gesellschaft für Rechnung des Fonds sowie gege- benenfalls Zustimmung zur Kreditaufnahme.
Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für den OGAW fungiert die Liechtensteinische Landesbank AG, Xxxxxxx 00, 0000 Xxxxx. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Or- ganismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweils gel- tenden Fassung, dem Verwahrstellenvertrag, und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhän- gig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAW vor. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW oder der für den OGAW handelnden Verwaltungsgesellschaft eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschul- dungsgrenzen durch den OGAW. Sie führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft auch das Anteilsregister des Fonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass - Verkauf, Ausgabe, Rücknahme, Auszahlung und Annullierung von Anteilen des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten erfolgen; - die Bewertung der Anteile des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstitu- ierenden Dokumenten erfolgt; - bei Transaktionen mit Vermögenswerten des OGAW der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den OGAW überwiesen wird; - die Erträge des OGAW nach Massgabe der Bestimmungen des UCITSG und den konstituierenden Doku- menten verwendet werden; - die Cashflows des OGAW ordnungsgemäss überwacht werden und insbesondere zu gewährleisten, dass sämtliche bei der Zeichnung von Anteilen eines OGAW von Anlegern oder im Namen von Anlegern geleis- tete Zahlungen eingegangen sind und dass sämtliche Gelder des OGAW nach Massgabe der Bestimmun- gen des UCITSG und der konstituierenden Dokumente verbucht wurden.
Verwahrstelle. State Street Custodial Services (Ireland) Limited wurde als Verwahrstelle für die Gesellschaft bestellt. Die Hauptgeschäftstätigkeit der Verwahrstelle besteht in der Funktion als Treuhänder/Verwahrstelle für die Vermögenswerte von Organismen für gemeinsame Anlagen. Die Verwahrstelle untersteht der Aufsicht der Central Bank. Die Verwahrstelle ist eine am 22. Mai 1991 in Irland gegründete Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Private Limited Company). Die Verwahrstelle ist letztlich Eigentum der State Street Corporation. Sie verfügt über genehmigtes Kapital in Höhe von GBP 5.000.000 sowie gezeichnetes und eingezahltes Kapital in Höhe von GBP 200.000. Die Verwahrstelle wurde mit folgenden Hauptaufgaben betraut: - Aufsicht über die Gesellschaft einschließlich der Bewertungsrichtlinien und -verfahren; - Überwachung der Zeichnungs- und Rücknahmeverfahren; - Überwachung der Zahlungsströme der Gesellschaft; - Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft; und - Beaufsichtigung bestimmter Transaktionen und Geschäfte im Zusammenhang mit der Gesellschaft. State Street Corporation ist ein weltweit führender Anbieter von Dienstleistungen in den Bereichen Investment Servicing und Investment Management für erfahrene internationale Anleger. State Street hat den Sitz in Boston, Massachusetts, USA, und ist an der New York Stock Exchange unter dem Kürzel „STT“ notiert. Die Verwahrstelle kann erst dann von ihrem Amt zurücktreten oder abbestellt werden, wenn eine neue von der Central Bank genehmigte Verwahrstelle als Nachfolger bestellt wurde. Wird innerhalb einer Frist von drei Monaten ab dem Datum, an dem die Verwahrstelle die Gesellschaft und die Verwaltungsgesellschaft von ihrem Rücktrittswunsch in Kenntnis gesetzt hat, bzw. ab dem Datum, an dem die Gesellschaft die Verwahrstelle von ihrem Wunsch in Kenntnis gesetzt hat, das Mandat zu beenden, keine neue Verwahrstelle bestimmt, so nimmt die Gesellschaft alle zu dem betreffenden Zeitpunkt in Umlauf befindlichen Anteile zurück. Die Gesellschaft wird beendet und beantragt bei der Central Bank den Widerruf der Zulassung der Gesellschaft. In diesem Fall übt die Verwahrstelle ihre Funktion weiter aus, bis die Zulassung der Gesellschaft durch die Central Bank widerrufen wurde. Die Verwahrstelle haftet für sämtliche Verluste, die der Gesellschaft, einem Fonds oder den Anteilsinhabern infolge einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Nichterfüllung der Verpflichtungen der Verwahrstelle aus den Vorschriften entstehen. Im Falle des Ver...
Verwahrstelle. Ein wesentlicher Teil der Vermögenswerte der Gesellschaft und die der Gesellschaft als Sicherheit bereitgestellten Vermögenswerte werden von der Verwahrstelle oder gegebenenfalls von Drittverwahrern bzw. Unterverwahrern verwahrt. Hierdurch besteht für die Gesellschaft ein Verwahrrisiko. Dies bedeutet, dass die Gesellschaft im Falle von Insolvenz, Fahrlässigkeit oder betrügerischen Handelspraktiken der Verwahrstelle sowie besagter Dritter in Bezug auf diese Vermögenswerte einem Verlustrisiko ausgesetzt ist. Die Gesellschaft ist zudem im Falle eines Feuers oder anderer Naturkatastrophen dem Risiko eines Verlusts dieser Vermögenswerte ausgesetzt. Werden sowohl die Vermögenswerte der Gesellschaft als auch die Vermögenswerte, die der Gesellschaft als Sicherheiten bereitgestellt werden, durch die Verwahrstelle oder Drittverwahrer bzw. Unterverwahrer in einem Schwellenland verwahrt, unterliegt die Gesellschaft einem erhöhten Verwahrrisiko. Dieses erhöhte Risiko ist bedingt durch die Tatsache, dass sich Schwellenländer per definitionem „im Umbruch“ befinden und daher den Risiken rascher politischer Veränderungen und wirtschaftlicher Rückgänge ausgesetzt sind. In den letzten Jahren gab es in vielen Emerging Markets-Ländern bedeutende politische, wirtschaftliche und soziale Veränderungen. In vielen Fällen haben politische Erwägungen zu erheblichen wirtschaftlichen und sozialen Spannungen geführt, und in einigen Fällen kam es in diesen Ländern sowohl zu einer politischen wie auch zu einer wirtschaftlichen Instabilität. Politische oder wirtschaftliche Instabilität kann sich negativ auf die sichere Verwahrung der Vermögenswerte der Gesellschaft auswirken.
Verwahrstelle. Der AIFM hat für das Fondsvermögen eine Bank oder Wertpapierfirma nach liechtensteinischem Bankengesetz mit Sitz oder Niederlassung im Fürstentum Liechtenstein oder eine andere gemäss AIFMG zugelassene Stelle als Verwahrstelle bestellt. Die Funktion der Verwahrstelle richtet sich nach dem AIFMG, dem Verwahrstellenvertrag und diesem Treuhandvertrag. Weitere Angaben zur Verwahrstelle finden sich im Prospekt unter „Der AIF im Überblick“
Verwahrstelle. Angaben zur Verwahrstelle enthält der Besondere Teil dieses Verkaufsprospektes.
Verwahrstelle. Als Verwahrstelle für die Teilfonds fungiert die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft, Städtle 44, FL-9490 Vaduz. Die Liechtensteinische Landesbank Aktiengesellschaft besteht seit 1861 als selbständige Anstalt des öffentlichen Rechts und wurde am 4. Januar 1993 in eine Aktiengesellschaft privatrechtlicher Ausgestaltung umgewandelt. Das Land Liechtenstein hält von Gesetzes wegen kapital- und stimmenmässig mindestens 51 % der Aktien der Landesbank. Seit deren Gründung befindet sich der Sitz der Landesbank in Vaduz. Ihre Haupttätigkeiten umfassen die Anlageberatung, Vermögensverwaltung und das Kreditgeschäft. Die Landesbank ist im Fürstentum Liechtenstein mit einem breiten Netz von Geschäftsstellen verankert und unterhält sowohl im In- als auch im Ausland eigene Tochtergesellschaften. Die Gesellschaft ist unter der Handelsregister- Nummer FL-0001.000.289-1 im Amt für Justiz (Handelsregister) eingetragen. Die Verwahrstelle verwahrt die verwahrfähigen Finanzinstrumente für Rechnung des OGAW bzw. der Teilfonds. Sie kann sie ganz oder teilweise anderen Banken, Finanzinstituten und anerkannten Clearinghäusern, welche die gesetzlichen Anforderungen erfüllen, zur Verwahrung anvertrauen. Die Funktion der Verwahrstelle und deren Haftung richten sich nach dem Gesetz vom 28. Juni 2011 über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren (UCITSG) und der entsprechenden Verordnung in der jeweiligen Fassung, dem Verwahrstellenvertrag und den konstituierenden Dokumenten des OGAW. Sie handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschliesslich im Interesse der Anleger. Das UCITSG sieht eine Trennung der Verwaltung und der Verwahrung von OGAWs vor. Die Verwahrstelle verwahrt die Vermögensgegenstände auf gesonderten Konten, die auf den Namen des OGAW bzw. der Teilfonds eröffnet wurden und überwacht, ob die Weisungen der Verwaltungsgesellschaft über die Vermögensgegenstände den Vorschriften des UCITSG und den konstituierenden Dokumenten entsprechen. Für diese Zwecke überwacht die Verwahrstelle insbesondere die Einhaltung der Anlagebeschränkungen und Verschuldungsgrenzen durch den OGAW bzw. der Teilfonds. Die Verwahrstelle führt darüber hinaus im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW bzw. der Teilfonds. Die Pflichten der Verwahrstelle richten sich nach Art. 33 UCITSG. Die Verwahrstelle stellt sicher, dass • Verkauf, Ausgabe, Rücknahme und Auszahlung von Anteilen des OGAW bzw. der Teilfonds nach Massgabe der Bestimmung...
Verwahrstelle. Name Hauck Aufhäuser Lampe Privatbank AG Hausanschrift Xxxxxxxxxxxx 00 00000 Xxxxxxxxx xx Xxxx Telefon (069) 2161-0 Telefax (000) 0000-0000 Internet xxxxx://xxx.xxx-xxxxxxxxxx.xxx Rechtsform Aktiengesellschaft Handelsregister Amtsgericht Frankfurt am Main (HRB 108617) Eigenkapital Mio. € 531 (Stand: 31.12.2021) Vorstand Xxxxxxx Xxxxxxxx (Vorsitzender) Xxxxxx Xxxxxx Xxxxxxxxx Xxxxxx Xx. Xxxxxx Xxxx Xxxxxx Xxxxxxxx
Verwahrstelle. Sofern Anhang A keine anders lautenden Angaben enthält, handelt die LGT Bank Ltd., Xxxxxxxxxxx 00, 0000 Xxxxx, Xxxxxxxxxxxxx, als Verwahrstelle. Die Funktion der Verwahrstelle ist im UCITSG, der UCITSV, der delegierten Verordnung, dem Verwahrstellenvertrag, dem Treuhandvertrag sowie diesem Prospekt geregelt. Die Verwahrstelle handelt unabhängig von der Verwaltungsgesellschaft und ausschließlich im Interesse der Anteilinhaber. Zu den Pflichten der Verwahrstelle gehören Aufsichtspflichten ebenso wie Pflichten in Verbindung mit der Verwahrung der Vermögenswerte des OGAW und der Überwachung der Cashflows des OGAW. Derartige Verantwortlichkeiten und Pflichten der Verwahrstelle entsprechen Art. 33 des UCITSG. Die Verwahrstelle hat vor allem sicherzustellen, dass: • der Verkauf, die Ausgabe, die Auszahlung und die Einziehung von Anteilen des Teilfonds den Bestimmungen des UCITSG und des Treuhandvertrags nachkommen; • die Bewertung der Anteile des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags erfolgt; • im Falle von Transaktionen mit Vermögenswerten der Teilfonds, der Gegenwert innerhalb der üblichen Fristen an den Teilfonds überwiesen wird; • die Erlöse des Teilfonds gemäß den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verwendet werden und • die Cashflows der Teilfonds ordnungsgemäß überwacht werden und insbesondere, dass Maßnahmen ergriffen werden, um sicherzustellen, dass alle von den Anlegern oder in deren Namen bei der Zeichnung von Anteilen eines Teilfonds geleisteten Zahlungen eingegangen sind und dass alle finanziellen Ressourcen des Teilfonds im Einklang mit den Vorschriften des UCITSG und des Treuhandvertrags verbucht wurden. Die Verwahrstelle führt im Auftrag der Verwaltungsgesellschaft das Anteilsregister des OGAW. Die Anleger werden darauf hingewiesen, dass es Länder geben kann, in denen die Wirkung der grundsätzlich vorgeschriebenen Vermögenstrennung in Bezug auf Vermögenswerte, die im Konkursfall dem Zugriff dieses Landes unterliegen, nicht anerkannt wird. Die Verwaltungsgesellschaft und die Verwahrstelle wirken zusammen darauf hin, die Verwahrung von Vermögenswerten in derartigen Rechtsordnungen zu vermeiden. Die Verwahrstelle erkennt die Bestimmungen des liechtensteinischen FATCA-Abkommens sowie die entsprechenden Durchführungsvorschriften im liechtensteinischen FATCA-Gesetz für sich an. Weitere Informationen und Details zur Verwahrstelle enthält Anhang A. Gemäß Verwahrstellenvertrag und gemäß den und nach Maßgabe der ...