Verschmelzung Musterklauseln

Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. OGAW und Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Alle Vermögensgegenstände des OGAW dürfen zum Geschäftsjahresende (Übertragungsstichtag) auf einen anderen bestehenden, oder ein durch die Verschmelzung neu gegründeten OGAW übertragen werden. Der OGAW darf auch mit einem OGAW verschmolzen werden, der in einem anderen EU- oder EWR-Staat aufgelegt wurde und ebenfalls den Vorgaben der Richtlinie 2009/65/EG entspricht. Mit Zustimmung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein (FMA) kann ein anderer Übertragungsstichtag bestimmt werden. Es können auch zum Geschäftsjahresende oder einem anderen Übertragungsstichtag alle Vermögensgegenstände eines anderen OGAW oder eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW auf einen OGAW übertragen werden. Schliesslich besteht auch die Möglichkeit, dass nur die Vermögenswerte eines ausländischen richtlinienkonformen OGAW ohne dessen Verbindlichkeiten auf den OGAW übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger übermitteln diesen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag in Papierform oder in elektronischer Form Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung, den potentiellen Auswirkungen für die Anleger, deren Rechte in Zusammenhang mit der Verschmelzung sowie zu massgeblichen Verfahrensaspekten. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für das Sondervermögen bzw. den OGAW, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger haben bis fünf Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag entweder die Möglichkeit, ihre Anteile ohne Rückgabeabschlag zurückzugeben, oder ihre Anteile gegen Anteile eines anderen OGAWs umzutauschen, der ebenfalls von der Verwaltungsgesellschaft verwaltet wird und über eine ähnliche Anlagepolitik wie der zu verschmelzende OGAW verfügt. Am Übertragungsstichtag werden die Werte des übernehmenden und des übertragenden Sondervermögens oder OGAW berechnet, das Umtauschverhältnis wird festgelegt und der gesamte Vorgang wird vom Wirtschaft...
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Der OGAW und seine Anteilsklassen können mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Ebenso ist es möglich, den OGAW und Anteilsklassen zu spalten. Daneben sind auch andere Strukturmassnahmen im Sinne von Art. 49 UCITSG zulässig. Näheres regelt der Treuhandvertrag.
Verschmelzung. Im Sinne von Art. 38 UCITSG kann die Verwaltungsgesellschaft jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde die Verschmelzung des OGAW mit einem oder mehreren anderen OGAW be- schliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der OGAW hat und ob der andere OGAW seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Teilfonds und seine Anteilsklassen des OGAW können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen OGAW oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden.
Verschmelzung. Wird das Vermögen des Versicherungsnehmers während der laufenden Versicherungsperiode auf einen anderen Rechtsträger übertragen (Verschmelzung), besteht Versicherungsschutz nur für diejenigen Versicherungsfälle, die auf Pflichtverletzungen beruhen, die bis zum Zeitpunkt der rechtlichen Wirksamkeit dieser Verschmelzung begangen wurden. Der Versicherungsvertrag endet mit Ablauf der im Zeitpunkt des Vollzugs laufenden Versicherungsperiode.
Verschmelzung. Gemäss den Bestimmungen im AIFMG kann der AIFM jederzeit und nach freiem Ermessen mit Genehmigung der entsprechenden Aufsichtsbehörde(n) die Verschmelzung des AIF mit einem oder mehreren anderen AIF beschliessen und zwar unabhängig davon, welche Rechtsform der AIF hat und ob der andere AIF seinen Sitz in Liechtenstein hat oder nicht. Vorhandene Anteilsklassen des AIF können ebenfalls untereinander, aber auch mit einem oder mehreren anderen AIF oder deren Teilfonds und Anteilsklassen verschmolzen werden. Alle Vermögensgegenstände des AIF, und soweit zutreffend einer Anteilsklasse, dürfen zu einem beliebigen Übertragungsstichtag auf einen anderen bestehenden, oder einen durch die Verschmelzung neu gegründeten AIF übertragen werden. Die depotführenden Stellen der Anleger stellen spätestens 35 Arbeitstage vor dem geplanten Übertragungsstichtag Informationen zu den Gründen für die Verschmelzung und den potentiellen Auswirkungen für die Anleger zur Verfügung. Die Anleger erhalten auch die wesentlichen Anlegerinformationen für den AlF, der bestehen bleibt oder durch die Verschmelzung neu gebildet wird. Die Anleger können ohne weitere Kosten als jene, die vom AIF zur Deckung der Auflösungskosten einbehalten werden, verlangen:
Verschmelzung. § 60. (1) Vereine können unter Ausschluss der Abwicklung vereinigt (verschmolzen) werden. Die Verschmelzung kann erfolgen Umwandlung in eine Aktiengesellschaft
Verschmelzung. § 81. (1) Die Aufnahme eines Vereins, der kein kleiner Versicherungsverein ist, durch einen kleinen Versicherungsverein und die Neubildung eines Vereins durch Zusammenschluss von Vereinen, die nicht kleine Versicherungsvereine sind, mit kleinen Versicherungsvereinen ist nicht zulässig.
Verschmelzung. (1) Nach einer Verschmelzung findet für den Bereich der übertragenden Genossenschaft eine Ergänzungswahl zur Vertreterversammlung der übernehmenden Genossenschaft statt.
Verschmelzung. 1. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB
Verschmelzung. Die Gesellschaft darf nach Maßgabe der §§ 181 bis 191 KAGB sämtliche Vermögensgegen- stände und Verbindlichkeiten die- ses Sonstigen Sondervermögens auf ein anderes bestehendes oder ein neues, dadurch gegründetes Sondervermögen, oder eine In- vestmentaktiengesellschaft mit veränderlichem Kapital übertra- gen; sämtliche Vermögensgegen- stände und Verbindlichkeiten ei- nes anderen Sondervermögens o- der einer Investmentaktiengesell- schaft mit veränderlichem Kapital in das Sonstige Sondervermögen aufnehmen. Die Verschmelzung bedarf der Geneh- migung der Bundesanstalt. Die Einzel- heiten des Verfahrens ergeben sich aus den §§ 182 bis 191 KAGB.