Organisation Musterklauseln

Organisation. Um die Einhaltung wissenschaftlicher Standards im Rahmen des Monitorings zu gewährleisten, greift das BMFSFJ bei dessen Durchführung auf die Expertise wissenschaftlicher Institutionen zurück. Diese erheben und analysieren empirische Daten und stellen die wissenschaftlichen Befunde dem BMFSFJ zur Verfügung. Die Geschäftsstelle des Bundes begleitet das Monitoring in koordinierender Funktion. In allen das Monitoring betreffenden Angelegenheiten agieren das BMFSFJ und die Geschäftsstelle als Ansprech- partner der Länder. Die Länder begleiten den gesamten Prozess zur Umsetzung des KiQuTG durch ein fachliches Gre- mium bestehend aus Bund und Ländern. In den regelmäßig stattfindenden Sitzungen des Gremiums wird das Monitoring ein wichtiges Thema sein. Es erfolgen insbesondere Beratungen zur konzeptio- nellen Ausgestaltung und Entwicklung des Monitorings, einschließlich der Auswahl und gegebenen- falls Veränderung und Anpassung der Berichtsindikatoren, sowie ein fortlaufender Austausch über die Ergebnisse des Monitorings im Vorfeld der Veröffentlichung. Das BMFSFJ ist bestrebt, sich hinsichtlich der Entscheidungen, die das Monitoring betreffen, mit den Ländern ins Benehmen zu setzen. Das Monitoring wird zusätzlich von einem Expertengremium aus Vertreterinnen und Vertretern der Wissenschaft und Praxis, der Länder sowie des BMFSFJ und der Geschäftsstelle unterstützt. Allen Ländern steht eine Beteiligung am Expertengremium offen. Das BMFSFJ beruft die Mitglieder des Gre- miums aus Wissenschaft und Praxis. Diesbezüglich können das fachliche Gremium und die am Mo- nitoring beteiligten wissenschaftlichen Institutionen Vorschläge unterbreiten. Das Expertengremium tritt einmal jährlich zusammen, um die Ergebnisse des Monitorings zu beraten, die Vorgehensweise zu prüfen und gegebenenfalls Änderungs- oder Anpassungsbedarfe aufzuzeigen. Die wissenschaftliche Expertise soll zudem verstärkt in die vorzunehmenden technisch-methodischen Entwicklungsschrit- te einfließen. Expertengremium aus beruft moderiert richtet ein enger Vertretung der Austausch 16 Bundesländer zur Umsetzung Gesetz (insbesondere Monitoring) berät stellt wissenschaftliche Befunde zur Verfügung Monitoringstelle Fachliches Gremium Geschäftsstelle BMFSFJ veröffentlicht Monitoringbericht Wissenschaft Praxis Länder Abbildung 1: Gremienstruktur Der Monitoringbericht wird sich aus einer Einleitung und Zusammenfassung, einem länderübergrei- fenden Teil, einem länderspezifischen Teil einschließlich der Fortschrittsber...
Organisation. EinsExtra wird vom Norddeutschen Rundfunk federführend für die ARD betrieben und von der Hauptabteilung ARD-Aktuell redaktionell betreut.
Organisation. Die Federführung für das ARD-Gemeinschaftsprogramm EinsPlus liegt beim Südwestrundfunk, der dafür in Baden-Baden eine Redaktion unterhält.
Organisation. (1) Die Aufgaben nach § 36 obliegen der zuständigen Landesmedienanstalt. Sie trifft entsprechend den Be- stimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen.
Organisation. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, überprüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Sie trifft entsprechend den Bestimmungen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Entscheidungen. Satz 1 und 2 gelten nicht für Angebote der in der ARD zusammengeschlossenen Landesrundfunkanstalten, des ZDF und des Deutschlandradios.
Organisation. 13 Organe des Ortsvereins § 14 Stellung und Zusammensetzung der Mitgliederversammlung § 15 Aufgaben der Mitgliederversammlung § 16 Durchführung der Mitgliederversammlung § 17 Ortsvereinsvorstand § 18 Vorstand im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches § 19 Aufgaben des Ortsvereinsvorstandes § 20 Aufgaben der Vorsitzenden/des Vorsitzenden § 21 Fach- und Sonderausschüsse
Organisation. (1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, über- prüft die zuständige Landesmedienanstalt die Einhaltung der Bestimmungen nach diesem Staatsvertrag. Im Anwendungsbereich der §§ 99a bis 99e nehmen die Landesmedienanstal- ten die Aufgaben der zuständigen Behörde nach Artikel 23 Abs. 2 der Richtlinie (EU) 2019/882 wahr und informieren hierüber die Öffentlichkeit in geeigneter und barrierefreier Form. Sie trifft entsprechend den Bestimmun- gen dieses Staatsvertrages die jeweiligen Ent- scheidungen. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht für Angebote sowie Dienste, die den Zugang zu au- diovisuellen Mediendiensten ermöglichen, der in der ARD zusammengeschlossenen Landes- rundfunkanstalten, des ZDF und des Deutsch- landradios.
Organisation. Die Gesellschaft ist ordnungsgemäss gegründet und organisiert und ist berechtigt, in den Schranken der Schweizer Rechtsordnung über ihr Vermögen zu verfügen und ihre laufende Geschäftstätigkeit auszuüben.
Organisation. Es spielen zwei Mannschaften mit je 5 Spielern gegeneinander, wobei jeweils drei Spieler im Feld agie- ren und jeweils zwei Spieler als „Turmwächter“ auf der Langbank stehen. Die ballführende Mannschaft versucht, einen ihrer Turmwächter mit einem Bodenpass, der innerhalb des Torraums aufspringt, an- zuspielen. Fängt ein Turmwächter den Ball sicher und ohne die Bank zu verlassen, legt er den Ball in den Wurfring, der in der Mitte der Bank liegt. Damit hat diese Mannschaft einen Punkt erzielt. Die verteidigende Mannschaft nimmt den Ball aus dem Ring und bringt in wieder ins Spiel (= Anspiel). Nach einem gelungenen Zuspiel an einen Turmwächter löst der Passgeber denjenigen Spieler auf der Bank ab, der länger auf der Bank war. Die Spielzeit beträgt 2 mal 10 Minuten.
Organisation. Die Uferkantone unterhalten einen öffentlichen Seerettungsdienst und gemeinsam einen öffentlichen Sturmwarndienst.‌