Common use of Allgemein Clause in Contracts

Allgemein. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Netzausbau zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung im Sinne des § 7 Z 15 bis 18 der SNE-VO tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die maßgebliche Bezugsgröße zur Bestimmung der Netzebene des Netzbereitstellungsentgelts ist immer der technisch geeignete Anschlusspunkt. Für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 muss die tatsächlich benötigte Leistung (Ziffer 1) mindestens folgende Werte erreichen: • Netzebene 6 100 kW • Netzebene 5 400 kW • Netzebene 4 5.000 kW

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Samples: www.piwetz.shop, www.ewerk-badradkersburg.at, www.ewg.at

Allgemein. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Netzausbau zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung im Sinne des § 7 Z 15 bis 18 der SNE-VO tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die maßgebliche Bezugsgröße zur Bestimmung der Netzebene des Netzbereitstellungsentgelts Netzbereitstellungsentgelt ist immer der technisch geeignete Anschlusspunkt. Für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 muss die tatsächlich benötigte Leistung (Ziffer 1) mindestens folgende Werte erreichen: Netzebene 6 100 kW Netzebene 5 400 kW Netzebene 4 5.000 5000 kW

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Samples: ewerk-mariahof.at

Allgemein. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Netzausbau zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung im Sinne des § 7 Z 15 bis 18 der SNE-VO tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die maßgebliche Bezugsgröße zur Bestimmung der Netzebene des Netzbereitstellungsentgelts ist immer der technisch geeignete Anschlusspunkt. Für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 muss die tatsächlich benötigte Leistung (Ziffer 1) mindestens folgende Werte erreichen: • Netzebene 6 100 kW • Netzebene 5 400 kW • Netzebene 4 5.000 kW:

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Samples: www.stadtwerke-hartberg.at

Allgemein. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses An- schlusses notwendigen Netzausbau zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits be- reits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend ent- sprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung Min- destleistung im Sinne des § 7 Z 15 bis 18 der SNE-VO tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die maßgebliche Bezugsgröße zur Bestimmung der Netzebene des Netzbereitstellungsentgelts Netzbereitstel- lungsentgelts ist immer der technisch geeignete Anschlusspunkt. Für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 muss die tatsächlich benötigte Leistung (Ziffer 12.3) mindestens folgende Werte erreichen: • Netzebene 6 100 kW • Netzebene 5 400 kW • Netzebene 4 5.000 kW

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Samples: www.e-control.at

Allgemein. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Netzausbau zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung im Sinne des § 7 Z 15 bis 18 der SNE-VO tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die maßgebliche Bezugsgröße zur Bestimmung der Netzebene des Netzbereitstellungsentgelts ist immer der technisch geeignete Anschlusspunkt. Für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 muss die tatsächlich benötigte Leistung (Ziffer 1) mindestens folgende Werte erreichen: · Netzebene 6 100 kW · Netzebene 5 400 kW · Netzebene 4 5.000 kW

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Samples: ewerkfernitz.at

Allgemein. Das Netzbereitstellungsentgelt ist vom Entnehmer für den zur Ermöglichung des Anschlusses notwendigen Netzausbau zu leisten. Es wird als Pauschalbetrag für den bereits durchgeführten und vorfinanzierten Ausbau jener Netzebenen verrechnet, die entsprechend dem vereinbarten Ausmaß der Netznutzung, jedenfalls im Ausmaß der Mindestleistung im Sinne des § 7 Z 15 bis 18 der SNE-VO tatsächlich in Anspruch genommen werden. Die maßgebliche Bezugsgröße zur Bestimmung der Netzebene des Netzbereitstellungsentgelts ist immer der technisch geeignete Anschlusspunkt. Für die Zuordnung zu einer anderen Netzebene als Netzebene 7 muss die tatsächlich benötigte Leistung (Ziffer 12.1) mindestens folgende Werte erreichen: • Netzebene 6 100 kW • Netzebene 5 400 kW • Netzebene 4 5.000 5000 kW

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Samples: www.e-control.at