Ziel Musterklauseln

Ziel. 1. Dieses Abkommen hat zum Ziel, die Freihandelsbeziehungen zwischen den Parteien durch Verbesserung des Marktzugangs für landwirtschaftliche Erzeugnisse der jeweils anderen Partei zu stärken.
Ziel. Die nachfolgenden Grundsätze zur Ausführung von Aufträgen in Finanz- instrumenten („Ausführungsgrundsätze“), beschreiben, an Hand welcher Kriterien die DAB BNP Paribas die Ausführung von Kundenaufträgen im bestmöglichen Interesse des Kunden sicherstellt. Die Bestimmung des bestmöglichen Ausführungsplatzes bedeutet dabei keine Garantie, für jeden einzelnen Auftrag das bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Entscheidend ist, dass das nachfolgende beschriebene Verfahren typi- scherweise zum bestmöglichen Ergebnis für den Kunden führt.
Ziel. Die Vertragsparteien errichten während einer Übergangszeit von höchstens zehn Jahren ab Inkrafttreten des Abkommens im Einklang mit den Bestimmungen dieses Abkommens1 und im Einklang mit Artikel XXIV des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens 1994 (im Folgenden "GATT 1994") schrittweise eine Freihandelszone.
Ziel. (1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Grunderzeugnissen, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS- Maßnahmen) sind, einschließlich sämtlicher in Anhang IV genannter Maßnahmen, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen zu schützen durch
Ziel. (1) Ziel dieses Kapitels ist es, den Handel zwischen den Vertragsparteien mit Waren, die Gegenstand gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen sind, zu erleichtern und gleichzeitig die Gesundheit und das Leben von Menschen, Tieren und Pflanzen zu schützen durch
Ziel. (1) Ziel dieses Abkommens ist es, die langfristige Zusammenarbeit zwischen den Vertrags- parteien im Bereich der Satellitennavigation unter ziviler Kontrolle, insbesondere durch die Teilnahme der Schweiz an den europäischen GNSS-Programmen, zu fördern, zu erleichtern und zu vertiefen.
Ziel. Ziel dieses Abkommens zu Gunsten der Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz ist Folgendes:
Ziel. Die Vertragsparteien liberalisieren während eines Übergangszeitraums, der mit Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, schrittweise den Warenhandel nach den Bestimmungen dieses Abkommens.
Ziel. Während einer Übergangszeit, die mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens beginnt, liberalisieren die Vertragsparteien nach Maßgabe dieses Abkommens und im Einklang mit Artikel XXIV des GATT 1994 schrittweise beiderseitig den Warenverkehr.
Ziel. Für die Sicherstellung der Qualität der Heilmittelerbringung im jeweiligen Heilmittelbe- reich ist es notwendig, dass sich alle an der ambulanten Heilmittelversorgung beteilig- ten Therapeuten in Heilmittelpraxen und Einrichtungen nach § 124 Abs. 3 SGB V ziel- gerichtet regelmäßig fortbilden. Bisher sehen die Rahmenempfehlungen in § 12 Abs. 3 lediglich eine allgemeine inhaltlich nicht näher definierte Fortbildungspflicht vor. Mit Inkrafttreten des GMG am 1. Januar 2004 wurde die Fortbildung ausdrücklich der Re- gelungskompetenz der Empfehlungspartner (vgl. § 125 Abs. 1 Ziffer 2 SGB V) zugeord- net. Mit diesem Fortbildungskonzept wird die Fortbildung durch konkrete Rahmenbe- dingungen strukturiert und eine regelmäßige Fortbildung festgelegt. Es werden Fortbildungen anerkannt, die die Qualität • der Behandlung mit den vereinbarten Heilmitteln, • der Behandlungsergebnisse und • der Versorgungsabläufe fördern bzw. positiv beeinflussen.