Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht Musterklauseln

Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten.
Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kontoinhaber hat bei Zahlungen im Außenwirtschaftsverkehr mit einem Betrag von mehr als 12 500 Euro (oder Gegenwert) die Einhaltung der Meldepflichten nach den §§ 67 ff. der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) zu beachten.
Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. Stand: 25.05.2018
Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu be- achten. in andere Staaten des Europäischen Wirtschaftsraums2 (EWR) in Euro oder in anderen EWR-Währungen4
Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu be- achten. D-FO-AGB-41 Stand 01/20
Meldepflichten nach Außenwirtschaftsrecht. Der Kunde hat die Meldepflichten nach dem Außenwirtschaftsrecht zu beachten. Beschwerdegegenstand eine Streitigkeit über einen Zahlungsdienstevertrag (§ 675f des Bürgerlichen Gesetzbuches), können auch Kunden, die keine Ver- braucher sind, den Ombudsmann der privaten Banken anrufen. Näheres regelt die „Verfahrensordnung für die Schlichtung von Kundenbeschwerden im deut- schen Bankgewerbe“, die auf Wunsch zur Verfügung gestellt wird oder im Internet unter xxx.xxxxxxxxxxxxx.xx abrufbar ist. Die Beschwerde ist in Textform (z. B. mittels Brief, Telefax oder E-Mail) an die Kundenbeschwerdestelle beim Bundesverband deutscher Banken e. V., Xxxxxxxx 00 00 00, Ferner besteht für den Kunden die Möglichkeit, sich jederzeit schriftlich oder zur dortigen Niederschrift bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsauf- sicht, Xxxxxxxxxxxxxxx Xxxxxx 000, 00000 Xxxx, über Verstöße der Bank gegen das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG), die §§ 675c bis 676c des Bürger- lichen Gesetzbuches (BGB) oder gegen Artikel 248 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB) zu beschweren.