Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.ecclesia.de, www.union-paritaet.de, www.ecclesia.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.sparkassenversicherung.de, www.sparkassenversicherung.de, www.sparkassenversicherung.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Fest- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten abgetre- ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten geschä- digten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.diebayerische.de, www.conceptif.de, www.conceptif.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne oh- ne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: privat.rh-insuranceservices.com, www.wifo-marketingportal.com, privat.rh-insuranceservices.com
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet verpfän- det werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.rs-oberroning.de, www.lbn.de, www.lbn.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet ver- pfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.kopter-profi.de, trainer-haftpflicht-versicherung.de, www.kopter-profi.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenwer- den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.fotofairsicherung.de, www.heilwesen-fairsicherung.de, www.hoehere-verwaltungsbeamte.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten geschä- digten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.gdv.de, www.nv-online.de, www.nv-online.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Fest- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten abgetre- ten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten ge- schädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.wifo-marketingportal.com, aporisk.de, rechner.prokundo.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Feststel- lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.asspario.de, www.haftpflichtkasse.de, cdn2.hubspot.net
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Fest- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten geschädig- ten Dritten ist zulässig.
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Samples: rhion.digital, rhion.digital, rhion.digital
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen end- gültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet verpfän- det werden. Eine Abtretung an den geschädigten geschädig- ten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.helvetia.com, www.helvetia.com, www.helvetia.com
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.oevb.de, www.schwarzwaelder-versicherung.de, www.philologenverband.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten geschädig- ten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.mvk-versicherung.de, www.mvk-versicherung.de, www.mvk-versicherung.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Fest- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.diebayerische.de, www.hava-kassel.de, www.bootsversicherung.net
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.fvv.de, www.fvv.de, www.tierversicherungen-schewe.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Fest- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten abge- treten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: Ver Wahrungsvertrag, www.sportbund-pfalz.de, www.volkswohl-bund.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen endgülti- gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.wwk.de, www.wwk.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen endgül- tigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers Versiche- rers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.sparkasse-leipzig.de, www.sv-sachsen.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung Zustim- mung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung Abtre- tung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: tarifdirekt.schwarzwaelder-versicherung.de, makler.mannheimer.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung Zustim mung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung Abtre tung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.ostangler.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Feststel lung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.debeka.de
Abtretungsverbot. 3.1.2 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.infinco.com
Abtretungsverbot. 17.1 Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: mailo.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.. Besondere Bedingungen zur Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung (HA KOMPAKT) 2
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Samples: www.buchhalter-haftpflicht.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung Ab- tretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.verti.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne unsere Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werdenwer- den. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.bernhard-reise.com
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen endgülti- gen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung Ab- tretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.xxv24.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder we- der abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung Abtre- tung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: rhion.digital
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung Zu- stimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Ei- ne Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: makler.mannheimer.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten ab- getreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: moat.schleswiger-ag.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten abge- treten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.jagd-versicherungen-24.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten ge- schädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.adac.de
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung Fest- stellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten abge- treten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten ge- schädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: cdn.website-editor.net
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder we- der abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig.
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Samples: www.helberg.info
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässig. 24.
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Samples: balunos.com
Abtretungsverbot. Der Freistellungsanspruch darf vor seiner endgültigen Feststellung ohne Zustimmung des Versicherers Versiche- rers weder abgetreten noch verpfändet werden. Eine Abtretung an den geschädigten Dritten ist zulässigzu- lässig.
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Samples: www.agentur-ketelhut.de