Mitversicherte Personen Musterklauseln

Mitversicherte Personen. 27.1. Erstreckt sich die Versicherung auch auf Haftpflichtansprüche gegen andere Personen als den Versicherungsnehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen über die Vorsorgeversicherung (Ziff. 4.) gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
Mitversicherte Personen. 31.1 Erstreckt sich die Versicherung auch auf Ansprüche gegen andere Personen als den Versicherungs- nehmer selbst, sind alle für ihn geltenden Bestimmungen auf die Versicherten entsprechend anzuwenden. Die Bestimmungen der Ziffer 7 gelten nicht, wenn das neue Risiko nur in der Person eines Versicherten entsteht.
Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen. 3.1 Der Versicherungsschutz umfasst auch die persönliche gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen. Mitversichert ist im Rahmen dieses Vertrages die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht • der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und solcher Personen, die er zur Leitung oder Beauf- sichtigung des versicherten Betriebes oder eines Tei- les desselben angestellt hat, in dieser Eigenschaft; • sämtlicher übrigen Betriebsangehörigen für Schäden, die sie in Ausführung ihrer dienstlichen Verrichtungen für den Versicherungsnehmer verursachen. Ausgeschlossen sind Ansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrank- heiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtlichen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehörigen derselben Dienststelle zugefügt werden.
Mitversicherte Personen. Versicherte im Sinne dieses Versicherungsvertrags sind versicherte Gesellschaften und mitversicherte Personen bei der Ausübung der versicherten Tätigkeit. Versicherte Gesellschaften sind • der Versicherungsnehmer, • Tochtergesellschaften, Zweigstellen und Niederlassungen des Versicherungsnehmers im Inland sowie in den Ländern des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) oder des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (UK), • Tochtergesellschaften des Versicherungsnehmers außerhalb des EWR und UK, soweit diese im Versicherungsschein ausdrücklich benannt sind. Mitversicherte Personen sind die • gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers, • leitende und sonstige angestellte Mitarbeiter des Versicherungsnehmers, geringfügig Beschäftigte, ehrenamtliche Helfer, Auszubildende, Volontäre, Praktikanten und Werkstudenten, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten Mitarbeiter von Zeitarbeitsunternehmen, • in den Betrieb des Versicherungsnehmers eingegliederten freien Mitarbeiter (natürliche Personen), soweit diese im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers tätig werden, • Anteilsinhaber, Kommanditisten, Gesellschafter, Aufsichtsräte und Beiräte (natürliche Personen), soweit diese eine nach diesem Vertrag versicherte Tätigkeit im Namen und Auftrag des Versicherungsnehmers ausüben.
Mitversicherte Personen. 1. Versichert ist die gleichartige gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen. A1-2.1.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht
Mitversicherte Personen. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.5 SVAHB - auch Haft- pflichtansprüche der gesetzlichen Vertreter des Versicherungsnehmers und seiner Angehörigen, wenn der Schaden durch einen Umstand verursacht wird, der nicht im Zuständigkeitsbereich des betreffenden gesetzlichen Vertreters liegt. Eingeschlossen sind - abweichend von Ziffer 7.4 SVAHB - Haftpflichtan- sprüche mitversicherter natürlicher Personen untereinander, und zwar wegen - Personenschäden, - Sachschäden. Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche aus Personenschäden, bei denen es sich um Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten im Betrieb des Versicherungsnehmers gemäß dem Sozialgesetzbuch VII handelt. Das Gleiche gilt für solche Dienstunfälle gemäß den beamtenrechtli- chen Vorschriften, die in Ausübung oder infolge des Dienstes Angehö- rigen derselben Dienststelle zugefügt werden. Mitversichert sind jedoch - Regressansprüche der Sozialversicherungsträger gegen den Versi- cherungsnehmer nach § 110 SGB VII - einschließlich Rechtsverteidi- gungskosten. Fachkräfte für Arbeitssicherheit / Sicherheitsbeauftrag- te werden, sofern ihnen innerhalb eines selbstständigen Arbeitsbe- reichs Entscheidungs- und Weisungsbefugnis übertragen wird (Pflichtenübertragung gemäß SGB VII in Verbindung mit § 9 OWiG) in dieser Eigenschaft den gesetzlichen Vertretern gleichgestellt; - Rechtsverteidigungskosten zur Abwehr solcher Ansprüche, soweit sich die Regressansprüche gegen die in Ziffer 1.2 genannten Perso- nen richten;