Nachhaftung Musterklauseln

Nachhaftung. 9.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögens- schäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: Der Versicherungsschutz – gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet; – besteht für die gesamte Nachhaftungszeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungs- verhältnisses geltenden Versicherungsumfangs, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Deckungssumme des Versicherungsjahrs, in dem das Versicherungsverhältnis endet.‌
Nachhaftung. 8.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Ver- sicherungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gem. Ziff. 1.2 mit- versicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendi- gung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe: – Der Versicherungsschutz gilt für die Dauer von 3 Jahren vom Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses an gerechnet. – Der Versicherungsschutz besteht für die gesamte Nachhaftungs- zeit im Rahmen des bei Beendigung des Versicherungsverhält- nisses geltenden Versicherungsumfanges, und zwar in Höhe des unverbrauchten Teils der Versicherungssumme des Versiche- rungsjahres, in dem das Versicherungsverhältnis endet.
Nachhaftung. 1.5.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündi- gung des Versicherers oder des Versicherungsnehmers, so besteht der Versicherungsschutz für solche Versicherungsfälle weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeit- punkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Nachhaftung. Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungsschutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so besteht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs längstens bis zur Wiederherstellung der Transportfähigkeit, jedoch höchstens bis zur Dauer von 3 Monaten weiter.
Nachhaftung. 9. Versicherungsfälle im Ausland
Nachhaftung. Erfordert eine Erkrankung über das Ende des Versicherungs- schutzes hinaus Heilbehandlung, weil die Rückreise wegen nachgewiesener Transportunfähigkeit nicht möglich ist, so be- steht die Leistungspflicht im Rahmen dieses Tarifs
Nachhaftung. Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses durch endgültige Produktions- und/oder endgültige Betriebseinstellung, nicht aus ande- ren Gründen (insbesondere nicht bei Kündigung des Vertragsverhält- nisses), gilt folgende Vereinbarung: Versicherungsschutz wird im Umfang des Vertrages für die Dauer von fünf Jahren nach Vertragsaufhebung für Schadenereignisse geboten, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses eintreten, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen und Erzeugnissen oder Arbeiten resultieren. Diese Bestimmung findet auf die Umwelt-Basisversicherung keine Anwendung (siehe jedoch Ziffer IX. 1.5).
Nachhaftung. 7.1 Endet das Versicherungsverhältnis wegen des vollständigen oder dauernden Wegfalls des versicherten Risikos oder durch Kündigung der ARAG oder des BLSV, so besteht der Versiche- rungsschutz für solche Personen-, Sach- oder gemäß Ziffer 1.1 mitversicherte Vermögensschäden weiter, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind, aber zum Zeitpunkt der Beendigung des Versicherungsverhältnisses noch nicht festgestellt waren, mit folgender Maßgabe:
Nachhaftung. (1) Es besteht eine prämienfreie Nachhaftungszeit von zwei Jahren, wenn
Nachhaftung. 1.4.1 Bei Beendigung des Versicherungsverhältnisses allein aus Grüden der Produktions- und/oder Betriebseinstellung nicht aus anderen Gründen (z.B. bei Änderung der Rechtsform, Veräußerung des Unter- nehmens oder bei Kündigung des Vertragsverhältnisses durch den Versicherungsnehmer oder den Versicherer) besteht Versicherungs- schutz im Umfang des Vertrages für die Dauer von bis zu 5 Jahren für Versicherungsfälle, die nach Beendigung des Vertragsverhältnisses entstehen, soweit diese Versicherungsfälle aus vor der Beendigung des Vertragsverhältnisses ausgeführten Lieferungen von Erzeugnis- sen oder Arbeiten resultieren. Diese Deckungserweiterung findet für die Umwelthaftpflichtversiche- rung keine Anwendung. Bei Änderung der Rechtsform oder Veräuße- rung des Unternehmens kann je nach konkreter Sach- und Rechtslage des Einzelfalles eine entsprechende Vereinbarung erfolgen.