Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung) Musterklauseln

Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert. Der Versicherungsnehmer ist verpflichtet, nach Aufforderung des Versicherers jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Unterlässt der Versicherungsnehmer die rechtzeitige Anzeige, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor das neue Risiko angezeigt wurde, so hat der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzugekommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht verstrichen war. Der Versicherer ist berechtigt, für das neue Risiko einen angemessenen Beitrag zu verlangen. Kommt eine Einigung über die Höhe des Beitrags innerhalb einer Frist von einem Monat nach Eingang der Anzeige nicht zustande, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). Abweichend von A1-9 besteht kein Versicherungsschutz für Risiken gemäß A2-1.1.4 c) und d), die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen. Der Versicherungsschutz für neue Risiken bedarf insoweit besonderer Vereinbarung.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A2-2.12.1 Für Risiken gemäß A2-2.1.3 a) bis A2-2.1.3 c), die nach Abschluss des Vertrags neu entstehen, besteht Versicherungsschutz im Rahmen des Vertrags sofort bis zur Höhe gemäß A2-2.12.4.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). Versicherungsschutz besteht gemäß der Regelung in A1-9.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-10 Nachversicherungsschutz, Fortsetzung der Privathaftpflichtversicherung nach dem Tod des Versicherungsnehmers
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). Diese Bestimmung findet nur Anwendung, wenn Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist. Wenn kein Versicherungsschutz nach A3-7 vereinbart ist, gilt A1-9.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-10 Versicherungsschutz nach Betriebseinstellung
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). Abweichend von A1-8 gilt:
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrags ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrags neu entstehen, sofort versichert.
Neu hinzukommende Risiken (Vorsorgeversicherung). A1-9.1 Im Umfang des bestehenden Vertrages ist Ihre gesetzliche Haftpflicht aus Risiken, die nach Abschluss des Versicherungsvertrages neu entste- hen, sofort versichert. Sie sind verpflichtet, uns nach Aufforderung jedes neue Risiko innerhalb eines Monats anzuzeigen. Die Aufforderung kann auch mit der Beitragsrechnung erfolgen. Melden Sie uns ein neues Risiko nicht rechtzeitig, entfällt der Versicherungsschutz für das neue Risiko rückwirkend ab dessen Entstehung. Tritt der Versicherungsfall ein, bevor Sie uns das neue Risiko angezeigt haben, so haben Sie zu be- weisen, dass das neue Risiko erst nach Abschluss der Versicherung und zu einem Zeitpunkt hinzuge- kommen ist, zu dem die Anzeigefrist noch nicht ver- strichen war.