Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung Musterklauseln

Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. A(GB)-3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung.
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. (1) Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Bei- tragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatzsumme berechnet wer- den, findet keine Beitragsangleichung statt. Min- destbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsanglei- chung.
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. A.(GB).3.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsanglei- chung. Soweit die Beiträge nach Lohn-, Bau- oder Umsatz- summe berechnet werden, findet keine Beitragsanglei- chung statt. Mindestbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. A.(GB).3.2 Ein unabhängiger Treuhänder ermittelt jährlich mit Wir- kung für die ab dem 1. Juli fälligen Beiträge, um welchen Prozentsatz sich im vergangenen Kalenderjahr der Durch- schnitt der Schadenzahlungen aller zum Betrieb der All- gemeinen Haftpflichtversicherung zugelassenen Versiche- rer gegenüber dem vorvergangenen Jahr erhöht oder ver- mindert hat. Den ermittelten Prozentsatz rundet er auf die nächst niedrigere, durch fünf teilbare ganze Zahl ab. Als Schadenzahlungen gelten dabei auch die speziell durch den einzelnen Schadenfall veranlassten Ausgaben für die Ermittlung von Grund und Höhe der Versicherungs- leistungen. Durchschnitt der Schadenzahlungen eines Kalenderjahres ist die Summe der in diesem Jahr geleisteten Schaden- zahlungen geteilt durch die Anzahl der im gleichen Zeit- raum neu angemeldeten Schadenfälle. A.(GB).3.3 Im Falle einer Erhöhung ist der Versicherer berechtigt, im Falle einer Verminderung verpflichtet, den Folgejahres- beitrag um den sich aus A.(GB).3.2 ergebenden Prozent- satz zu verändern (Beitragsangleichung). Der veränderte Folgejahresbeitrag wird dem Versicherungsnehmer mit der nächsten Beitragsrechnung bekannt gegeben. Hat sich der Durchschnitt der Schadenzahlungen des Ver- sicherers in jedem der letzten fünf Kalenderjahre um einen geringeren Prozentsatz als denjenigen erhöht, den der Treuhänder jeweils für diese Jahre nach A.(GB).3.2 ermit- telt hat, so darf der Versicherer den Folgejahresbeitrag nur um den Prozentsatz erhöhen, um den sich der Durch- schnitt seiner Schadenzahlungen nach seinen unterneh- menseigenen Zahlen im letzten Kalenderjahr erhöht hat; diese Erhöhung darf diejenige nicht überschreiten, die sich nach dem vorstehenden Absatz ergeben würde. A.(GB).3.4 Liegt die Veränderung nach A.(GB).3.2 oder A.(GB).3.3 unter 5 Prozent entfällt eine Beitragsangleichung. Diese Veränderung ist jedoch in den folgenden Jahren zu be- rücksichtigen. A.(GB).3.5 Erhöht sich der Beitrag aufgrund der Beitragsangleichung nach A.(GB).3.3, ohne dass sich der Umfang des Versi- cherungsschutzes ändert, kann der Versicherungsnehmer den Versicherungsvertrag innerhalb eines Monats nach Zugang der Mitteilung des Versicherers mit sofortiger Wir- kung...
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. 4. Anzuwendendes Recht
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Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. 5.4 Schiedsgerichtsvereinbarungen (gilt nicht für pri- vate Haftpflichtrisiken)
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. Beginn des Versicherungsschutzes, Beitragszahlung
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. 15.1 Um die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen aus den Versicherungs- verträgen und eine sachgemäße Tarifierung sicherzustellen, wird der Versi- cherer in der Haftpflichtversicherung jährlich den Beitrag für bestehende Verträge überprüfen und gegebenenfalls der Schaden- und Kostenentwick- lung anpassen, soweit sich ein Änderungsbedarf von mindestens 3 Prozent des Vertragsbeitrags ergibt. 7002011317
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. A(GB)-3.1
Beitragsangleichung und Kündigungsrecht nach Beitragsangleichung. 4.1 Die Versicherungsbeiträge unterliegen der Beitragsangleichung. Soweit die Beiträge nach Lohn- und Gehaltssumme, Hono- rarsumme, Bau- oder Umsatzsumme und Mietwert berechnet werden, findet keine Beitragsangleichung statt. Mindest- und Festbeiträge unterliegen unabhängig von der Art der Beitragsberechnung der Beitragsangleichung. Der Vertragsmindestbeitrag gem. „Allgemeine Vertragshinweise“ bleibt von der Beitragsangleichung unberührt.