Vermögensschäden Musterklauseln

Vermögensschäden. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vermögensschäden. (1) Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind.
Vermögensschäden. A1-6.15.1 Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versi- cherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vermögensschäden. Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind. Vom Versicherungsschutz ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Vermögensschäden • durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrag oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen, • aus planender, beratender, bau- oder montagebegleiten- der, prüfender oder gutachterlicher Tätigkeit, • aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen, • aus Vermittlungsgeschäften aller Art, • aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveran- staltung, • aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-, Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue oder Unterschlagung, • aus Rationalisierung und Automatisierung, • aus der Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbs- rechts, • aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen, • aus Pflichtverletzungen, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäftsfüh- rung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien / Organe im Zusammen- hang stehen, • aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behörd- lichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftragsgebers oder aus sonstiger bewusster Pflicht- verletzung, • aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch z. X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen, • aus Schäden durch ständige Emissionen (z. B. Geräu- sche, Gerüche, Erschütterungen).
Vermögensschäden. A1-6.6.1 Versichert ist Ihre gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vermögensschäden. Vermögensschäden sind solche Schäden, die weder Personenschäden noch Sachschäden sind noch sich aus solchen von dem Versicherungsnehmer oder einer mitversicherten Person verursachten Schäden herleiten. Als Sachen gelten auch Geld und geldwerte Zeichen.
Vermögensschäden. 7.14.1 Vereinbarungsgemäß wird auch Versicherungsschutz für den Fall gewährt, dass der Versicherungsnehmer wegen eines in den versicherten Eigenschaften, Rechtsverhältnissen oder Tätigkeiten - von ihm selbst oder einer anderen Person, für die er einzutreten hat - begangenen Verstoßes von einem anderen aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen Inhalts für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird (vgl. Ziff. 2. ff. AHB).
Vermögensschäden a) Versichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers wegen Vermögensschäden, die weder durch Personen- noch durch Sachschäden entstanden sind.
Vermögensschäden. 9.1Mitversichert ist im Rahmen des Vertrages die gesetzliche Haftpflicht wegen Vermögensschäden im Sinne der Ziffer 2.1 AHB wegen Versicherungsfällen, die während der Wirksamkeit der Versicherung eingetreten sind. 9.2Ausgeschlossen sind Ansprüche wegen Schäden - durch vom Versicherungsnehmer (oder in seinem Auftrage oder für seine Rechnung von Dritten) hergestellte oder gelieferte Sachen, erbrachte Arbeiten oder sonstige Leistungen; - aus planender, beratender, bau- oder montageleitender, prüfender oder gutachtlicher Tätigkeit; - aus Ratschlägen, Empfehlungen oder Weisungen an wirtschaftlich verbundene Unternehmen; - aus Vermittlungsgeschäften aller Art; - aus Auskunftserteilung, Übersetzung sowie Reiseveranstaltung; - aus Anlage-, Kredit-, Versicherungs-. Grundstücks-, Leasing- oder ähnlichen wirtschaftlichen Geschäften, aus Zahlungsvorgängen aller Art, aus Kassenführung sowie aus Untreue und Unterschlagung; - aus Rationalisierung und Automatisierung, Datenerfassung, -speicherung, -sicherung, -wiederherstellung, Austausch, Übermittlung, Bereitstellung elektronischer Daten; - aus der Verletzung von Persönlichkeitsrechten und Namensrechten, gewerblichen Schutzrechten und Urheber- rechten sowie des Kartell- oder Wettbewerbsrechts; - aus der Nichteinhaltung von Fristen, Terminen, Vor- und Kostenanschlägen; - aus Pflichtverletzung, die mit der Tätigkeit als ehemalige oder gegenwärtige Mitglieder von Vorstand, Geschäfts- führung, Aufsichtsrat, Beirat oder anderer vergleichbarer Leitungs- oder Aufsichtsgremien/Organe im Zusammen- hang stehen; - aus bewusstem Abweichen von gesetzlichen oder behördlichen Vorschriften, von Anweisungen oder Bedingungen des Auftraggebers oder aus sonstiger vorsätzlicher Pflichtverletzung; - aus dem Abhandenkommen von Xxxxxx, auch x.X. xxx Xxxx, Wertpapieren und Wertsachen; - durch ständige Emissionen (z. B. Geräusche, Gerüche, Erschütterungen).
Vermögensschäden. O.5.1 Der Versicherer bietet abweichend von Ziffer 4.1.1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der versicherten Person Versicherungsschutz für den Fall, dass sie auf Grund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen wegen eines Verstoßes, den sie selbst bei der Ausübung der im Versicherungsschein/Nachtrag beschriebenen dienstlichen bzw. beruflichen Tätigkeit begangen hat, für einen Vermögensschaden verantwortlich gemacht wird. Für Vermögensschäden gilt als Versicherungsfall (Schadenereignis) abweichend von Ziffer 1 der Haftpflichtversicherungsbedingungen der Verstoß (z. B. gegen Gesetze, Weisungen, Fristen) während der Wirksamkeit der Versicherung, der bei der Ausübung der dienstlichen- bzw. beruflichen Tätigkeit begangen wurde. Der Ausschluss nach Ziffer 4.2.6.6 der Haftpflichtversicherungsbedingungen für Haftpflichtansprüche aus Nichteinhaltung von Fristen und Terminen für Vermögensschäden im vorgenannten Sinne gilt nicht.