Prospekt Musterklauseln

Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffent- licht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlege- rinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, der vereinfachte Prospekt und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Immobilienfonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im vereinfachten Prospekt, im Fondsver- trag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Der Immobilienfonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanz- marktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospektes und dem Angebot und Verkauf von Anteilen können in ein- zelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Pros- pektes mit integriertem Fondsvertrag, des vereinfachten Prospekts und/oder eines Zeichnungs- scheins des Immobilienfonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestim- mungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechtsordnungen zu infor- mieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertriebsträger können Zeichnungen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwend- baren Rechtsordnung verletzen.
Prospekt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des AIF erfolgt auf der Basis des derzeit gültigen Treuhandvertrages und des Anhangs A „AIF im Überblick“. Dieser Treuhandvertrag wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Wenn der Stichtag des Jahresberichtes länger als acht Monate zurückliegt, ist dem Erwerber auch der Halbjahresbericht anzubieten. Rechtzeitig vor dem Erwerb von Anteilen werden dem Anleger kostenlos die „Wesentlichen Anlegerinformationen“ (Key Investor Information Document, KIID) zur Verfügung gestellt. Es dürfen keine von dem zurzeit gültigen Prospekt und/oder Treuhandvertrag, Anhang A „AIF im Überblick“ oder den Wesentlichen Anlegerinformationen abweichende Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden. Jede Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in dem Prospekt und/oder Treuhandvertrag enthalten sind, erfolgt ausschliesslich auf Risiko des Käufers bzw. Verkäufers. Der AIFM haftet nicht, wenn und soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden, die vom aktuellen Prospekt/Treuhandvertrag oder den Wesentlichen Anlegerinformationen abweichen. Der Prospekt und Treuhandvertrag sind vorliegend in einem Dokument dargestellt. Wesentliches Gründungsdokument des AIF ist der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „AIF im Überblick“. Lediglich der Treuhandvertrag inklusive der Besonderen Bestimmungen zur Anlagepolitik in Anhang A „AIF im Überblick“ unterliegt der materiell rechtlichen Prüfung der Finanzmarktaufsicht Liechtenstein.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, in den wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger oder im Fondsvertrag enthalten sind. Fondsleitung: Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich Depotbank: Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Zürich Prüfgesellschaft: Ernst & Young AG, Zürich Zahlstelle: Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Zürich Vermögensverwalterin: Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx, Zürich Der Swisscanto (CH) Index Bond Fund World (ex CHF) Govt. (II) ist ein Anlagefonds schweizerischen Rechts der Art "übrige Fonds für traditionelle Anlagen" gemäss Bundesgesetz über die kollektiven Kapitalanlagen vom 23. Juni 2006. Der Anlagefonds wurde im Dezember 2016 von der Swisscanto Fondsleitung AG, Zürich, als Fondsleitung und der Banque Cantonale Vaudoise, Lausanne, als ehemalige Depotbank im Rahmen einer sog. Umstellung aufgelegt. Der Anlagefonds basiert auf einem Kollektivanlagevertrag (Fondsvertrag), in dem sich die Fondsleitung verpflichtet, den Anleger1 nach Massgabe der von ihm erworbenen Anteile am Anlagefonds zu beteiligen und diesen gemäss den Bestimmungen von Gesetz und Fondsvertrag selbstständig und in eigenem Namen zu verwalten. Die Depotbank nimmt nach Massgabe der ihr durch Gesetz und Fondsvertrag übertragenen Aufgaben am Fondsvertrag teil. Gemäss Fondsvertrag steht der Fondsleitung das Recht zu, mit Zustimmung der Depotbank und Genehmigung der Aufsichtsbehörde jederzeit weitere Anteilsklassen zu schaffen, aufzuheben oder zu vereinigen.
Prospekt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen des AIF erfolgt auf der Basis des derzeit gültigen Verkaufsprospektes, des Treuhandvertrages, des Anhangs A „Fonds im Überblick“. Dieser Treuhandvertrag wird ergänzt durch den jeweils letzten Jahresbericht. Es dürfen keine von dem zur Zeit gültigen Prospekt und/oder Treuhandvertrag abweichende Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden. Jede Ausgabe und Rücknahme von Anteilen auf der Basis von Auskünften oder Erklärungen, welche nicht in dem Prospekt und/oder Treuhandvertrag enthalten sind, erfolgt ausschließlich auf Risiko des Käufers bzw. Verkäufers. Der AIFM haftet nicht, wenn und soweit Auskünfte oder Erklärungen abgegeben werden, die vom aktuellen Prospekt oder Treuhandvertrag abweichen. Der Prospekt und Treuhandvertrag sind vorliegend in einem Dokument dargestellt. Wesentliches Gründungsdokument des Fonds ist der Treuhandvertrag inklusive Anhang A „Fonds im Überblick“.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt und die letzten Jahres- bzw. Halbjahresberichte (falls nach den letzten Jahresberichten veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeich- nungen von Anteilen der Teilvermögen. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumenten enthalten sind.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, die wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger bzw. das Basisinformationsblatt nach den Art. 58 – 63 und 66 des Bundesgesetzes über die Finanz- dienstleistungen (Basisinformationsblatt) und der letzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letz- ten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlage für alle Zeichnungen von Anteilen des Anlagefonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, im Basisinformationsblatt, im Fondsvertrag oder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt über die Xxxxxxx Xxxxxxxxxxxx (ZKB) bzw. über weitere durch diese eingesetz- ten Vertreiber. Der Anlagefonds ist in der Schweiz durch die Aufsichtsbehörde, die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, genehmigt worden und kann in der Schweiz im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen ohne Einschränkungen vertrieben werden. Vertriebsbewilligungen in anderen Staaten bestehen zurzeit keine und werden auch nicht angestrebt. Der Verteilung dieses Prospekts und dem Angebot und Verkauf von Anteilen des Anlagefonds können in einzelnen Rechtsordnungen Schranken gesetzt sein. Jede Person, die in den Besitz dieses Prospektes mit integriertem Fondsvertrag und/oder eines Zeichnungsscheins des Anlagefonds gelangt, hat sich selbst über die massgeblichen Gesetzesbestimmungen (einschliesslich der Steuergesetzgebung) der betroffenen Rechts- ordnungen zu informieren, namentlich über diejenigen ihres jeweiligen Wohnsitz- und Heimatstaates. Die Fondsleitung, die Depotbank sowie die weiteren durch diese eingesetzten Vertreiber können Zeichnun- gen zurückweisen, insbesondere wenn sie der Auffassung sind, dass diese von Personen stammen, die mit der Abgabe der Zeichnung die Gesetze einer auf sie anwendbaren Rechtsordnung verletzen.
Prospekt bezeichnet dieses Emissionsdokument in der jeweils geltenden Fassung mit Nachträgen, Änderungen oder Ergänzungen.
Prospekt. Die Ausgabe und Rücknahme von Anteilen eines Teilfonds erfolgt gemäß den Bedingungen der UCITS- Dokumentation und auf deren Grundlage zu dem Tag, an dem die entsprechenden Ausgabe- oder Rücknahme-Instruktionen von der Verwaltungsgesellschaft oder ihren Beauftragten oder Vertretern herausgegeben werden oder bei ihnen eingehen. Informationen und Erklärungen, die von der OGAW-Dokumentation oder den einschlägigen wesentlichen Informationen für den Anleger (Relevant Key Investor Information Document) abweichen oder diesen widersprechen, sind nicht verbindlich und weder der OGAW noch die Verwaltungsgesellschaft übernehmen eine Haftung für solche Informationen und Erklärungen Dritter, einschließlich der Vertriebsstellen der Teilfonds. Der Prospekt und der Treuhandvertrag (einschließlich Anhängen A, B, C und D) sind Bestandteil dieses Dokuments. Der Treuhandvertrag regelt die grundlegende Organisation des OGAW. Nur der Treuhandvertrag wurde in materieller Hinsicht von der FMA genehmigt. Die OGAW-Dokumentation wird möglicherweise in andere Sprachen übersetzt werden. Sofern und soweit zwischen der englischen Version der OGAW-Dokumentation und der in einer anderen Sprache abgefassten Version der AIF-Dokumentation Widersprüche oder Unklarheiten bestehen, ist die englischsprachige Version maßgeblich, außer wenn die Gesetze einer Rechtsordnung, in der die Anteile angeboten oder verkauft werden, vorschreiben, dass bei Rechtsstreitigkeiten aufgrund von Informationen, die in einem in einer anderen Sprache als Englisch abgefassten Dokument zur Verfügung gestellt werden, das in diese andere Sprache übersetzte Dokument, das die Grundlage einer Rechtsstreitigkeit bildet, maßgeblich ist. In dieser OGAW-Dokumentation sind Verweise auf Gesetze, gesetzliche Vorschriften oder aufsichtliche Anforderungen oder Leitlinien der Aufsichtsbehörden auch als Verweise auf diese Gesetze, gesetzlichen Vorschriften, aufsichtlichen Anforderungen oder Leitlinien der Aufsichtsbehörden in einer geänderten, ergänzten, erweitern oder neu verabschiedeten Fassung zum Datum dieses Prospekts und/oder dem Treuhandvertrag bzw. zu einem jeweils späteren Zeitpunkt zu verstehen.
Prospekt. Dieser Prospekt mit integriertem Fondsvertrag, das Basisinformationsblatt bzw. die Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger und derletzte Jahres- bzw. Halbjahresbericht (falls nach dem letzten Jahresbericht veröffentlicht) sind Grundlagefür alle Zeichnungenvon Anteilen des Umbrella-Fonds. Gültigkeit haben nur Informationen, die im Prospekt, das Basisinformationsblatt bzw. in den Wesentlichen Informationen für die Anlegerinnen und Anleger, im Fondsvertragoder in einem der im Prospekt aufgeführten Dokumente enthalten sind. Die Vertriebstätigkeit erfolgt hauptsächlich über die Zürich Versicherungs-Gesellschaft AG bzw. über weitere durch dieseeingesetzte Vertreiber.