Common use of Versicherungsfall Clause in Contracts

Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sind. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in- soweit ein neuer Versicherungsfall. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass der Versicherungsfall für einen Tarif allein die medizinisch notwen- dige Heilbehandlung wegen Unfallfolgen ist. In diesem Fall können dort für den Tarif weitere Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gelten. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezoge- nen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt • bei Unfällen; • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher- ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für • Entbindung, • Psychotherapie, • Zahnbehandlung, • Zahnersatz und • Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe- ginn. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen Formular verfasst sein und uns innerhalb von 14 Tagen vorliegen, nachdem Sie den Abschluss der Tarife dieses Bausteins für diese Person beantragt haben. Die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis müssen Sie tragen. Wenn Sie die Frist nach Satz 2 nicht einhalten, gilt der Antrag für den Abschluss mit bedingungsgemäßen Warte- zeiten. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Wartezeiten nicht gelten. Wir rechnen bei Personen, die • aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil- fürsorge ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich dort unun- terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als →substitutive Krankenversicherung abgeschlosse- nen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Wir rechnen bei Personen, die aus einer →substitutiven Krank- heitskosten-Versicherung bei einem anderen Versicherer ausge- schieden sind (Vorversicherung), die nachweislich in der Vorversi- cherung ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als substitutive Krankenversicherung abge- schlossenen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (siehe Teil C Ziffer 1) eingetreten sind oder unter den Vorausset- zungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) wegen Verzugs mit dem Erstbeitrag vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, leisten wir grundsätzlich nicht. Im Rahmen dieses Bausteins erbringen wir in diesen Fällen - soweit in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) nicht etwas anderes geregelt ist - jedoch teilweise Leistungen. Da- bei gilt Folgendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Abschluss eines Tarifs dieses Bausteins, aber vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil C Ziffer 1 Absatz 3). Bei Versicherungsfällen, die während eines Verzugs mit dem Erst- beitrag eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1 b) Satz 2). Wenn die →versicherte Person wegen desselben Versicherungs- falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete hat, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht über- steigen. Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern. Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinba- rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber Ziffer 1.1.8 Absatz 2). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver- einbarung Versicherungsschutz. Wenn es medizinisch notwendig ist, die →versicherte Person über den Zeitraum, der durch • die Allgemeinen Regelungen zum Baustein und Tarifbedingun- gen (Teil A Ziffer 2) oder • eine besondere Vereinbarung festgelegt worden ist, medizinisch zu behandeln und eine Rückrei- se ihre Gesundheit gefährden würde, verlängert sich der Versiche- rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, aber längstens für 2 weitere Monate. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum verlegt, bleibt die versicherte Person nach den für sie abgeschlossenen Tarifen dieses Bausteins bei uns versichert. Voraussetzung ist, dass sie weiterhin nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ver- sicherungsfähig ist. Andernfalls enden insoweit die Tarife dieses Bausteins. Wenn die betroffene Person bei uns versichert bleibt, sind wir je- doch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müssten, es sei denn, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ist etwas anderes gere- gelt. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi- schen Wirtschaftsraums verlegt, gilt Folgendes: Die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden, es sei denn, es wird eine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart. Wenn keine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart wird, können Sie von uns verlangen, dass die für die versicherte Person abge- schlossenen Krankheitskosten-Tarife in Form einer →Anwart- schaftsversicherung fortgesetzt werden. Die Krankheitskosten-Tarife können durch gesonderte Vereinba- rung fortgesetzt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen. Die Höhe dieses Zuschlags ist von dem Land abhängig, in das die

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Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sind. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in- soweit ein neuer Versicherungsfall. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass der Versicherungsfall für einen Tarif allein die medizinisch notwen- dige Heilbehandlung wegen Unfallfolgen ist. In diesem Fall können dort für den Tarif weitere Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gelten. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezoge- nen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt • bei Unfällen; • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher- ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für • Entbindung, • Psychotherapie, • Zahnbehandlung, • Zahnersatz und • Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe- ginn. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen Formular verfasst sein und uns innerhalb von 14 Tagen vorliegen, nachdem Sie den Abschluss der Tarife dieses Bausteins für diese Person beantragt haben. Die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis müssen Sie tragen. Wenn Sie die Frist nach Satz 2 nicht einhalten, gilt der Antrag für den Abschluss mit bedingungsgemäßen Warte- zeiten. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Wartezeiten nicht gelten. Wir rechnen bei Personen, die • aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil- fürsorge ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich dort unun- terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als →substitutive Krankenversicherung abgeschlosse- nen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Wir rechnen bei Personen, die aus einer →substitutiven Krank- heitskosten-Versicherung bei einem anderen Versicherer ausge- schieden sind (Vorversicherung), die nachweislich in der Vorversi- cherung ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als substitutive Krankenversicherung abge- schlossenen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (siehe Teil C Ziffer 1) eingetreten sind oder unter den Vorausset- zungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) wegen Verzugs mit dem Erstbeitrag vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, leisten wir grundsätzlich nicht. Im Rahmen dieses Bausteins erbringen wir in diesen Fällen - soweit in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) nicht etwas anderes geregelt ist - jedoch teilweise Leistungen. Da- bei gilt Folgendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Abschluss eines Tarifs dieses Bausteins, aber vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil C Ziffer 1 Absatz 3). Bei Versicherungsfällen, die während eines Verzugs mit dem Erst- beitrag eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1 b) Satz 2). Wenn die →versicherte Person wegen desselben Versicherungs- falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete hat, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht über- steigen. Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern. Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinba- rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber Ziffer 1.1.8 Absatz 2). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver- einbarung Versicherungsschutz. Wenn es medizinisch notwendig ist, die →versicherte Person über den Zeitraum, der durch • die Allgemeinen Regelungen zum Baustein und Tarifbedingun- gen (Teil A Ziffer 2) oder • eine besondere Vereinbarung festgelegt worden ist, medizinisch zu behandeln und eine Rückrei- se ihre Gesundheit gefährden würde, verlängert sich der Versiche- rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, aber längstens für 2 weitere Monate. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum verlegt, bleibt die versicherte Person nach den für sie abgeschlossenen Tarifen dieses Bausteins bei uns versichert. Voraussetzung ist, dass sie weiterhin nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ver- sicherungsfähig ist. Andernfalls enden insoweit die Tarife dieses Bausteins. Wenn die betroffene Person bei uns versichert bleibt, sind wir je- doch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müssten, es sei denn, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ist etwas anderes gere- gelt. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi- schen Wirtschaftsraums verlegt, gilt Folgendes: Die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden, es sei denn, es wird eine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart. Wenn keine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart wird, können Sie von uns verlangen, dass die für die versicherte Person abge- schlossenen Krankheitskosten-Tarife in Form einer →Anwart- schaftsversicherung fortgesetzt werden. Die Krankheitskosten-Tarife können durch gesonderte Vereinba- rung fortgesetzt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen. Die Höhe dieses Zuschlags ist von dem Land abhängig, in das die

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Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit eines Sportunfalls im ver- traglichen Sinne. Ein Sportunfall im vertraglichen Sinne liegt vor, wenn die →versi- cherte Person nach Beginn des Versicherungsschutzes bei der sportlichen Betätigung (siehe Ziffer 2.2.1) durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis (Unfallereignis) unfrei- willig eine unmittelbare Gesundheitsschädigung (Unfallfolge) erlei- det. Gesundheitsschäden durch Sportunfälle, die die versicherte Person während der sportlichen Betätigung bei rechtmäßiger Ver- teidigung oder Unfallfolgenbei Bemühung zur Rettung von Menschenleben, Tieren oder Sachen erleidet, gelten als unfreiwillig eingetreten. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige SchwangerschaftsabbruchSportunfall gilt dabei auch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt istbei der sportlichen Betätigung durch eine erhöhte Kraftanstrengung an Gliedmaßen oder Wirbel- säule unmittelbar • ein Gelenk verrenkt wird oder • Muskeln, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • TodSehnen, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sindBänder oder Kapseln gezerrt oder zerrissen werden. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der bisher behandelten behandel- ten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in- soweit insoweit ein neuer Versicherungsfall. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt seinMaßgeblicher Zeitpunkt für das Entstehen der versicherten Auf- wendungen ist das Datum, dass der Versicherungsfall für einen Tarif allein die medizinisch notwen- dige Heilbehandlung wegen Unfallfolgen ist. In diesem Fall können dort für den Tarif weitere Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gelten. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • an dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezoge- nen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt • bei Unfällen; • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher- ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für • Entbindung, • Psychotherapie, • Zahnbehandlung, • Zahnersatz und • Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe- ginn. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen Formular verfasst sein und uns innerhalb von 14 Tagen vorliegen, nachdem Sie den Abschluss der Tarife dieses Bausteins für diese Person beantragt haben. Die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis müssen Sie tragen. Wenn Sie die Frist nach Satz 2 nicht einhalten, gilt der Antrag für den Abschluss mit bedingungsgemäßen Warte- zeiten. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Wartezeiten nicht gelten. Wir rechnen bei Personen, die • aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil- fürsorge ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich dort unun- terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als →substitutive Krankenversicherung abgeschlosse- nen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Wir rechnen bei Personen, die aus einer →substitutiven Krank- heitskosten-Versicherung bei einem anderen Versicherer ausge- schieden sind (Vorversicherung), die nachweislich in der Vorversi- cherung ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als substitutive Krankenversicherung abge- schlossenen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (siehe Teil C Ziffer 1) eingetreten sind oder unter den Vorausset- zungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) wegen Verzugs mit dem Erstbeitrag vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, leisten wir grundsätzlich nicht. Im Rahmen dieses Bausteins erbringen wir in diesen Fällen - soweit in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) nicht etwas anderes geregelt ist - jedoch teilweise Leistungen. Da- bei gilt Folgendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Abschluss eines Tarifs dieses Bausteins, aber vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil C Ziffer 1 Absatz 3). Bei Versicherungsfällen, die während eines Verzugs mit dem Erst- beitrag eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1 b) Satz 2). Wenn die →versicherte Person wegen desselben Versicherungs- falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete be- handelt worden ist oder eine Leistung bezogen hat. Die →versicherte Person hat die freie Xxxx unter den niedergelas- senen oder den in Krankenhaus-Ambulanzen oder medizinischen Versorgungszentren tätigen, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht über- steigen. Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern. Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinba- rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden approbierten Ärzten (siehe aber Ziffer 1.1.8 Absatz 2insbesondere solche mit der Zusatzbezeichnung "Sportmedizin"). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver- einbarung Versicherungsschutz. Wenn es medizinisch notwendig ist, Außerdem hat die →versicherte Person über den Zeitraumdie freie Xxxx unter: • Physiotherapeuten und Sport-Physiotherapeuten, der durch Sporttherapeuten, die Allgemeinen Regelungen zum Baustein einen berufsqualifzierenden Hochschulab- schluss in Sporttherapie haben, • Osteopathen und Tarifbedingun- gen (Teil A Ziffer 2) oder eine besondere Vereinbarung festgelegt worden ist, medizinisch zu behandeln und eine Rückrei- se ihre Gesundheit gefährden würde, verlängert sich der Versiche- rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, aber längstens für 2 weitere MonateChiropraktikern. Wenn die Die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat die freie Xxxx unter den niedergelas- senen oder den in • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union medizinischen Versorgungszentren oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum verlegtin Krankenhäusern tätigen, bleibt die versicherte Person nach den für sie abgeschlossenen Tarifen dieses Bausteins bei uns versichert. Voraussetzung istangestellten oder beamteten, dass sie weiterhin nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ver- sicherungsfähig ist. Andernfalls enden insoweit die Tarife dieses Bausteins. Wenn die betroffene Person bei uns versichert bleibt, sind wir je- doch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müssten, es sei denn, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ist etwas anderes gere- gelt. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi- schen Wirtschaftsraums verlegt, gilt Folgendes: Die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden, es sei denn, es wird eine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart. Wenn keine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart wird, können Sie von uns verlangen, dass die für die versicherte Person abge- schlossenen Krankheitskosten-Tarife in Form einer →Anwart- schaftsversicherung fortgesetzt werden. Die Krankheitskosten-Tarife können durch gesonderte Vereinba- rung fortgesetzt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen. Die Höhe dieses Zuschlags ist von dem Land abhängig, in das dieapprobier- ten Ärzten und Zahnärzten.

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Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sind. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in- soweit ein neuer Versicherungsfall. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass der Versicherungsfall für einen Tarif allein die medizinisch notwen- dige Heilbehandlung wegen Unfallfolgen ist. In diesem Fall können dort für den Tarif weitere Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gelten. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezoge- nen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt • bei Unfällen; • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher- ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für • Entbindung, • Psychotherapie, • Zahnbehandlung, • Zahnersatz und • Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe- ginn. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen Formular verfasst sein und uns innerhalb von 14 Tagen vorliegen, nachdem Sie den Abschluss der Tarife dieses Bausteins für diese Person beantragt haben. Die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis müssen Sie tragen. Wenn Sie die Frist nach Satz 2 nicht einhalten, gilt der Antrag für den Abschluss mit bedingungsgemäßen Warte- zeiten. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Wartezeiten nicht gelten. Wir rechnen bei Personen, die • aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil- fürsorge ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich dort unun- terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als →substitutive Krankenversicherung abgeschlosse- nen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Wir rechnen bei Personen, die aus einer →substitutiven Krank- heitskosten-Versicherung bei einem anderen Versicherer ausge- schieden sind (Vorversicherung), die nachweislich in der Vorversi- cherung ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als substitutive Krankenversicherung abge- schlossenen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (siehe Teil C Ziffer 1) eingetreten sind oder unter den Vorausset- zungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) wegen Verzugs mit dem Erstbeitrag vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, leisten wir grundsätzlich nicht. Im Rahmen dieses Bausteins erbringen wir in diesen Fällen - soweit Etwas anderes gilt nur, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) nicht etwas anderes geregelt ist - jedoch teilweise Leistungen. Da- bei gilt Folgendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Abschluss eines Tarifs dieses Bausteins, aber vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil C Ziffer 1 Absatz 3). Bei Versicherungsfällen, die während eines Verzugs mit dem Erst- beitrag eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1 b) Satz 2)ist. Wenn die →versicherte Person wegen desselben Versicherungs- falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete hat, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht über- steigen. Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern. Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinba- rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber Ziffer 1.1.8 1.1.7 Absatz 2). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver- einbarung Versicherungsschutz. Wenn es medizinisch notwendig ist, die →versicherte Person über den Zeitraum, der durch • die Allgemeinen Regelungen zum Baustein und Tarifbedingun- gen (Teil A Ziffer 2) oder • eine besondere Vereinbarung festgelegt worden ist, medizinisch zu behandeln und eine Rückrei- se ihre Gesundheit gefährden würde, verlängert sich der Versiche- rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, aber längstens für 2 weitere Monate. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum verlegt, bleibt die versicherte Person nach den für sie abgeschlossenen Tarifen dieses Bausteins bei uns versichert. Voraussetzung ist, dass sie weiterhin nach In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ver- sicherungsfähig ist. Andernfalls enden insoweit die Tarife dieses Bausteins. Wenn die betroffene Person bei uns versichert bleibt, sind wir je- doch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müssten, es sei denn, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ist etwas anderes gere- gelt. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi- schen Wirtschaftsraums verlegt, gilt Folgendes: Die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden, es sei denn, es wird eine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart. Wenn keine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart wird, können Sie von uns verlangenkann geregelt sein, dass die für die versicherte Person abge- schlossenen Krankheitskosten-Tarife in Form einer →Anwart- schaftsversicherung fortgesetzt werden. Die Krankheitskosten-Tarife können durch gesonderte Vereinba- rung fortgesetzt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen. Die Höhe dieses Zuschlags ist von dem Land abhängig, in das dieauch über diese 2 Monate hinaus Versi- cherungsschutz besteht.

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Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sind. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in- soweit ein neuer Versicherungsfall. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass der Versicherungsfall für einen Tarif allein die medizinisch notwen- dige Heilbehandlung wegen Unfallfolgen ist. In diesem Fall können dort für den Tarif weitere Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gelten. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezoge- nen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt • bei Unfällen; • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher- ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für • Entbindung, • Psychotherapie, • Zahnbehandlung, • Zahnersatz und • Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe- ginn. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen Formular verfasst sein und uns innerhalb von 14 Tagen vorliegen, nachdem Sie den Abschluss der Tarife dieses Bausteins für diese Person beantragt haben. Die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis müssen Sie tragen. Wenn Sie die Frist nach Satz 2 nicht einhalten, gilt der Antrag für den Abschluss mit bedingungsgemäßen Warte- zeiten. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Wartezeiten nicht gelten. Wir rechnen bei Personen, die • aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil- fürsorge ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich dort unun- terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als →substitutive Krankenversicherung abgeschlosse- nen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Wir rechnen bei Personen, die aus einer →substitutiven Krank- heitskosten-Versicherung bei einem anderen Versicherer ausge- schieden sind (Vorversicherung), die nachweislich in der Vorversi- cherung ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als substitutive Krankenversicherung abge- schlossenen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (siehe Teil C Ziffer 1) eingetreten sind oder unter den Vorausset- zungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) wegen Verzugs mit dem Erstbeitrag vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, leisten wir grundsätzlich nicht. Im Rahmen dieses Bausteins erbringen wir in diesen Fällen - soweit Etwas anderes gilt nur, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) nicht etwas anderes geregelt ist - jedoch teilweise Leistungen. Da- bei gilt Folgendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Abschluss eines Tarifs dieses Bausteins, aber vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil C Ziffer 1 Absatz 3). Bei Versicherungsfällen, die während eines Verzugs mit dem Erst- beitrag eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1 b) Satz 2)ist. Wenn die →versicherte Person wegen desselben Versicherungs- falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete hat, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht über- steigen. Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern. Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinba- rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber Ziffer 1.1.8 1.1.7 Absatz 2). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver- einbarung Versicherungsschutz. Wenn es medizinisch notwendig ist, die →versicherte Person über den Zeitraum, der durch • die Allgemeinen Regelungen zum Baustein und Tarifbedingun- gen (Teil A Ziffer 2) oder • eine besondere Vereinbarung festgelegt worden ist, medizinisch zu behandeln und eine Rückrei- se ihre Gesundheit gefährden würde, verlängert sich der Versiche- rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, aber längstens für 2 weitere Monate. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum verlegt, bleibt die versicherte Person nach den für sie abgeschlossenen Tarifen dieses Bausteins bei uns versichert. Voraussetzung ist, dass sie weiterhin nach In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ver- sicherungsfähig ist. Andernfalls enden insoweit die Tarife dieses Bausteins. Wenn die betroffene Person bei uns versichert bleibt, sind wir je- doch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müssten, es sei denn, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ist etwas anderes gere- gelt. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi- schen Wirtschaftsraums verlegt, gilt Folgendes: Die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden, es sei denn, es wird eine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart. Wenn keine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart wird, können Sie von uns verlangenkann geregelt sein, dass die für die versicherte Person abge- schlossenen Krankheitskosten-Tarife in Form einer →Anwart- schaftsversicherung fortgesetzt werden. Die Krankheitskosten-Tarife können durch gesonderte Vereinba- rung fortgesetzt werden. In diesem Fall sind wir berechtigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen. Die Höhe dieses Zuschlags ist von dem Land abhängig, in das dieauch über diese 2 Monate hinaus Versi- cherungsschutz besteht.

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Versicherungsfall. Der Versicherungsfall ist die medizinisch notwendige Heilbehand- lung der →versicherten Person wegen Krankheit oder Unfallfolgen. Als Versicherungsfall gelten auch • Untersuchungen und medizinisch notwendige Behandlungen wegen Schwangerschaft und die Entbindung, • der nicht rechtswidrige Schwangerschaftsabbruch, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) geregelt ist, • medizinisch notwendige ambulante Vorsorge-Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten sowie • Tod, soweit hierfür in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) Leis- tungen vereinbart worden sind. Der Versicherungsfall beginnt mit der Heilbehandlung. Er endet, wenn die →versicherte Person nach medizinischem Befund nicht mehr behandlungsbedürftig ist. Wenn die Heilbehandlung auf eine Krankheit oder Unfallfolge ausgedehnt werden muss, die mit der bisher behandelten nicht ursächlich zusammenhängt, entsteht in- soweit ein neuer Versicherungsfall. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass der Versicherungsfall für einen Tarif allein die medizinisch notwen- dige Heilbehandlung wegen Unfallfolgen ist. In diesem Fall können dort für den Tarif weitere Abweichungen von den Absätzen 1 und 2 gelten. Der Umfang des Versicherungsschutzes ergibt sich aus • dem Versicherungsschein, • den →schriftlichen Vereinbarungen, • den Versicherungsbedingungen für Ihre private Krankenversi- cherung (Regelungen für diesen Baustein - Teil A - sowie Bau- stein übergreifende Regelungen in den Teilen B und C), • den gesetzlichen Vorschriften zum Versicherungsrecht und • den sonstigen gesetzlichen Vorschriften. Art und Höhe der Versicherungsleistungen sowie die tarifbezoge- nen Leistungsvoraussetzungen und -ausschlüsse ergeben sich aus den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2). Die allgemeine Wartezeit beträgt 3 Monate. Sie entfällt • bei Unfällen; • für den Ehegatten einer mindestens seit 3 Monaten →versicher- ten Person, sofern eine gleichartige Versicherung innerhalb von 2 Monaten nach der Eheschließung beantragt wird. Die besonderen Wartezeiten betragen 8 Monate und gelten für • Entbindung, • Psychotherapie, • Zahnbehandlung, • Zahnersatz und • Kieferorthopädie. Bei Unfällen entfallen die besonderen Wartezeiten. Die Wartezeiten beginnen mit dem vereinbarten Versicherungsbe- ginn. Die Wartezeiten können erlassen werden, wenn Sie uns über den Gesundheitszustand der zu versichernden Person ein ärztliches Zeugnis vorlegen. Dieses muss auf unserem hierfür vorgesehenen Formular verfasst sein und uns innerhalb von 14 Tagen vorliegen, nachdem Sie den Abschluss der Tarife dieses Bausteins für diese Person beantragt haben. Die Kosten für dieses ärztliche Zeugnis müssen Sie tragen. Wenn Sie die Frist nach Satz 2 nicht einhalten, gilt der Antrag für den Abschluss mit bedingungsgemäßen Warte- zeiten. In den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) kann geregelt sein, dass die Wartezeiten nicht gelten. Wir rechnen bei Personen, die • aus der gesetzlichen Krankenversicherung oder • aus einem öffentlichen Dienstverhältnis mit Anspruch auf Heil- fürsorge ausgeschieden sind (Vorversicherung), die nachweislich dort unun- terbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als →substitutive Krankenversicherung abgeschlosse- nen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Wir rechnen bei Personen, die aus einer →substitutiven Krank- heitskosten-Versicherung bei einem anderen Versicherer ausge- schieden sind (Vorversicherung), die nachweislich in der Vorversi- cherung ununterbrochen zurückgelegte Versicherungszeit auf die Wartezeiten des für sie als substitutive Krankenversicherung abge- schlossenen Tarifs dieses Bausteins an. Die Anrechnung setzt voraus, dass • der für diese Person abgeschlossene Tarif dieses Bausteins spätestens 2 Monate nach Beendigung der Vorversicherung be- antragt worden ist und • der beantragte Versicherungsschutz für diese Person im unmit- telbaren Anschluss an die Vorversicherung beginnen soll. Für Versicherungsfälle, die vor Beginn des Versicherungsschutzes (siehe Teil C Ziffer 1) eingetreten sind oder unter den Vorausset- zungen von Teil B Ziffer 2.2 Absatz 1 b) wegen Verzugs mit dem Erstbeitrag vom Versicherungsschutz ausgenommen sind, leisten wir grundsätzlich nicht. Im Rahmen dieses Bausteins erbringen wir in diesen Fällen - soweit Etwas anderes gilt nur, wenn dies in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) nicht etwas anderes geregelt ist - jedoch teilweise Leistungen. Da- bei gilt Folgendes: Bei Versicherungsfällen, die nach Abschluss eines Tarifs dieses Bausteins, aber vor Beginn des Versicherungsschutzes eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil C Ziffer 1 Absatz 3). Bei Versicherungsfällen, die während eines Verzugs mit dem Erst- beitrag eintreten, leisten wir für den Teil des Versicherungsfalls, der nach Beginn des Versicherungsschutzes liegt (siehe Teil B Zif- fer 2.2 Absatz 1 b) Satz 2)ist. Wenn die →versicherte Person wegen desselben Versicherungs- falls einen Anspruch gegen mehrere Erstattungsverpflichtete hat, darf die Gesamterstattung die Gesamtaufwendungen nicht über- steigen. Versicherungsschutz besteht in allen europäischen Ländern. Der Versicherungsschutz kann durch eine gesonderte Vereinba- rung auf außereuropäische Länder ausgedehnt werden (siehe aber Ziffer 1.1.8 Absatz 2). Während des ersten Monats eines vorübergehenden Aufenthalts im außereuropäischen Ausland besteht auch ohne besondere Ver- einbarung Versicherungsschutz. Wenn es medizinisch notwendig ist, die →versicherte Person über den Zeitraum, der durch • die Allgemeinen Regelungen zum Baustein und Tarifbedingun- gen (Teil A Ziffer 2) oder • eine besondere Vereinbarung festgelegt worden ist, medizinisch zu behandeln und eine Rückrei- se ihre Gesundheit gefährden würde, verlängert sich der Versiche- rungsschutz, solange die versicherte Person die Rückreise nicht ohne Gefährdung ihrer Gesundheit antreten kann, aber längstens für 2 weitere Monate. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in • einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder • einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäi- schen Wirtschaftsraum verlegt, bleibt die versicherte Person nach den für sie abgeschlossenen Tarifen dieses Bausteins bei uns versichert. Voraussetzung ist, dass sie weiterhin nach den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ver- sicherungsfähig ist. Andernfalls enden insoweit die Tarife dieses Bausteins. Wenn die betroffene Person bei uns versichert bleibt, sind wir je- doch höchstens zu denjenigen Leistungen verpflichtet, die wir bei einem Aufenthalt in Deutschland erbringen müssten, es sei denn, in den Tarifbedingungen (Teil A Ziffer 2) ist etwas anderes gere- gelt. Wenn die →versicherte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einen Staat außerhalb der Europäischen Union oder des Europäi- schen Wirtschaftsraums verlegt, gilt Folgendes: Die für sie abgeschlossenen Tarife dieses Bausteins enden, es sei denn, es wird eine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart. Wenn keine Fortsetzung nach Absatz b) vereinbart wird, können Sie von uns verlangen, dass die für die versicherte Person abge- schlossenen KrankheitskostenSpezial-Tarife in Form einer →Anwart- schaftsversicherung fortgesetzt werden. Die Krankheitskosten-Tarife können jedoch durch gesonderte Vereinba- rung geson- derte Vereinbarung fortgesetzt werden. In diesem Fall sind wir berechtigtbe- rechtigt, einen angemessenen Beitragszuschlag zu verlangen. Die Höhe dieses Zuschlags ist von dem Land abhängig, in das die.

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