Umwelthaftpflicht-Basisversicherung Musterklauseln

Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Auf der Grundlage der Allgemeinen Versicherungsbe- dingungen für die Haftpflichtversicherung (AHB) und der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs- Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversiche- rung) ist – abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – mitversi- chert die gesetzliche Haftpflicht privatrechtlichen Inhalts wegen Schäden durch Umwelteinwirkung. Auf die Begrenzungen des Versicherungsschutzes gemäß Ziffer 2 der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung wird auf- merksam gemacht.
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. A2-1.1 Versichertes Risiko,
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Mitversichert ist die Lagerung von umweltgefährdenden Stoffen in Kleingebinden bis 240 Liter/Kg pro Einzelbehälter (Gesamtlagermenge 3.000 Liter/Kg ohne halogenierte und teilhalogenierte Kohlenwasserstoffe); in mobilen Öltanks bis 1.000 Liter (z.B. zum Beheizen von Festzelten), Betriebsmittel in geschlossenen Systemen (z.B. Maschinen). Mitversichert ist die Verwendung von, Fett-, Öl- oder Benzinabscheider. Mietsachschäden durch Brand/Explosion an Mietobjekten werden nicht der Umwelthaftpflicht-Basisversicherung als Schaden durch eine Umweltweinwirkung zugeordnet, sondern „Abschnitt B.II.3.2. Mietsachschäden“, innerhalb der Versicherungssumme für Sachschäden
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Eingeschlossen ist– abweichend von Ziffer 7.10 (b) AHB – das allgemeine Umweltrisiko und/oder das Umweltanlagen-Regressrisiko im Rahmen der Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell). Mitversichert sind gemäß Ziffer 2.1 AHB Vermögensschäden aus der Verletzung von Aneignungsrechten, des Rechts am ausgeübten Gewerbebetrieb, wasserrechtlichen Benutzungsrechten oder -befugnissen. Sie werden wie Sachschäden behandelt. Nicht versichert – und ggf. besonders zu versichern – sind gemäß Ziffer 2.1 bis 2.6 des Umwelthaftpflicht-Modells: - WHG-Anlagen: Anlagen, die bestimmt sind, gewässerschädliche Stoffe herzustellen, zu verarbeiten, zu lagern, abzulagern, zu befördern oder wegzuleiten; - UmweltHG-Anlagen: Anlagen gemäß Anhang 1 und Anhang 2 zum Umwelthaftungsgesetz; - sonstige deklarierungspflichtige Anlagen: Anlagen, die nach dem Umweltschutz dienenden Bestimmungen einer Genehmigungs- oder Anzeigepflicht unterliegen; - Abwasseranlagen- und Einwirkungsrisiko: Abwasseranlagen oder Einbringen/Einleiten von Stoffen in ein Gewässer oder Einwirken auf ein Gewässer derart, dass die physikalische, chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers verändert wird. - Umweltanlagen-Regressrisiko: Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Demontage, Instandhaltung und Wartung von Anlagen im vorstehenden Sinne oder Teilen, die für solche Anlagen bestimmt sind. Besteht durch einen separaten Vertrag Versicherungsschutz gemäß den Besonderen Bedingungen und Risikobeschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung (Umwelthaftpflicht-Modell), ist auch das allgemeine Umweltbasisrisiko dort versichert.
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. C 1 Gegenstand der Versicherung Seite 10 C 2 Risikobegrenzung 10
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Umweltschäden gemäß den „Besonderen Bedingungen und Risiko- beschreibungen für die Versicherung der Haftpflicht wegen Schäden durch Umwelteinwirkung im Rahmen der Betriebs- und Berufs- Haftpflichtversicherung (Umwelthaftpflicht-Basisversicherung)." Mitversichert sind auch Kleingebinde bis 50 I pro Einzelbehälter und bis maximal 500 I Gesamtlagermenge, nicht jedoch CKW. Die Versicherungssumme beträgt 250.000 Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden je Ereignis und Jahr. Innerhalb der Umwelthaftpflichtversicherung hat der Versicherungs- nehmer bei jedem Versicherungsfall von der Schadenersatzleistung 10 % selbst zu tragen. – WHG-Anlagen (Anlagen nach dem Wasserhaushaltsgesetz – z. B. Tanks für Benzin, Öle, Lösungsmittel u.ä.) siehe Zusatzrisiken – Umwelt HG-Anlagen (Aufzählung im Anhang 1 des Umwelthaf- tungsgesetzes – z. B. Abfallverbrennungsanlagen). – Abwasseranlagen (z. B. Ölabscheider) – aus versicherungspflichtigen Umwelt HG-Anlagen (gemäß An- hang 2 des Umwelthaftungsgesetzes) – aus Planung, Herstellung, Lieferung, Montage, Instandhaltung und Wartung vorstehend genannter Anlagen (Umweltregressri- siko). Übt der Versicherungsnehmer auf dem Grundstück einen Beruf oder Be- trieb aus, wird der Versicherungsschutz für das Haftpflichtrisiko aus dem Haus- und Grundbesitz nur durch eine besondere Berufs- oder Betriebs- haftpflichtversicherung gewährt.
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. ) Allgemein 3.000.000,00 € 1.000.000,00 € maximal je Person
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. Eingeschlossen ist die Umwelthaftpflicht-Basisversicherung wie folgt:
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. (gilt nur für gewerbliche und gemischt-gewerbliche Bauvorhaben)
Umwelthaftpflicht-Basisversicherung. (gilt nur für gewerbliche und gemischt-gewerbliche Haftpflichtrisiken)