Versicherungsfälle im Ausland Musterklauseln

Versicherungsfälle im Ausland. Q.13.1 Versichert sind - abweichend von Ziffer Q.10.6 - im Umfang dieser Bedingungen im Geltungsbereich der EU- Umwelthaftungsrichtlinie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern Q.1.3 bis Q.1.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffern Q1.3 a) und Q.1.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen, gemäß. Ziffer Q.1.3.1. Versicherungsschutz besteht insoweit - abweichend von Ziffer Q.1.2 dieser Bedingungen - auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Versicherungsfälle im Ausland. 2.5.1 Für Versicherungsfälle im Ausland gelten die vereinbarten Bestimmungen zur Betriebs-/Berufshaftpflichtversicherung.
Versicherungsfälle im Ausland. 11.1 Versichert sind abweichend von Ziff. 7.9 AHB im Umfang dieses Versi- cherungsvertrages im Geltungsbereich der EU-Umwelthaftungsricht- linie (2004/35/EG) eintretende Versicherungsfälle, - die auf den Betrieb einer im Inland belegenden Anlage oder eine Tätigkeit im Inland i. S. d. Ziff. 1.1.1 bis 1.1.3, sowie mitversicherten Anlagen gemäß Ziffer I 2.1 und 2.4 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten i. S. d. Ziff. 1.1.2 und 1.1.3 nur, wenn die Anlagen oder Teile oder Erzeugnisse nicht ersichtlich für das Ausland be- stimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstel- lungen, Kongressen, Messen und Märkten gem. Ziff. 1.1.1. Versicherungsschutz besteht insoweit abweichend von Ziff. 1.1 auch für Pflichten oder Ansprüche gemäß nationalen Umsetzungsgesetzen anderer EU-Mitgliedstaaten, sofern diese Pflichten oder Ansprüche den Umfang der o. g. EU-Richtlinie nicht überschreiten.
Versicherungsfälle im Ausland. 10. Inländische Versicherungsfälle, die im Ausland geltend gemacht werden
Versicherungsfälle im Ausland. P.9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer P.1 - abweichend von Ziffer 4.1.2 der Haftpflichtversicherungsbedingungen - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer P.3.2 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer P.3.2 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen, Messen und Märkten. P.9.2 Ausgeschlossen sind Haftpflichtansprüche
Versicherungsfälle im Ausland. Eingeschlossen sind auch im Ausland eingetretene Versicherungs- fälle, die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziffern 2.1 – 2.3 zurückzufüh- ren sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 2.4 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren.
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedin- gungen – abweichend von Ziffer 7.9 AHB – auch im Aus- land eintretende Versicherungsfälle,
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziffer 1 dieser Bedingungen - abwei- chend von § 7 Ziffer 9 AHB - auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, - die auf eine Umwelteinwirkung im Inland oder eine Tätigkeit im Sinne der Ziffer 3 im Inland zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziffer 3 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; - aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Ausstellungen und Messen.
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 Eingeschlossen sind im Umfang von Ziff. 1 dieser Bedingungen – abweichend von § 4 Ziff. I. 3. AHB – auch im Ausland eintretende Versicherungsfälle, – die auf den Betrieb einer im Inland gelegenen Anlage oder eine Tätigkeit im Inland im Sinne der Ziff. 2.1 – 2.7 zurückzuführen sind. Dies gilt für Tätigkeiten im Sinne der Ziff. 2.6 nur, wenn die Anlagen oder Teile nicht ersichtlich für das Ausland bestimmt waren; – aus Anlass von Geschäftsreisen oder aus der Teilnahme an Aus- stellungen und Messen, wenn Versicherungsschutz gem. Ziff. 2.7 vereinbart wurde.
Versicherungsfälle im Ausland. 9.1 In Ergänzung der für die Betriebs- und Berufs-Haftpflichtversiche- rung vereinbarten Bestimmungen zum Auslandsschutz besteht auch Versicherungsschutz für im Ausland eintretende Versicherungsfälle, die auf eine Umwelteinwirkung im Inland zurückzuführen sind.