Serienschaden Musterklauseln

Serienschaden. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle als eingetreten gilt.
Serienschaden. Mehrere im versicherten Zeitraum eingetretene oder vermutete Versicherungs- fälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen, die in einem inneren, insbesondere sachlichen und zeitlichen Zusammenhang zuein- ander stehen, beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Ver- sicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein Versicherungs- fall, der in dem Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammen- gefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
Serienschaden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versi- cherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese – auf derselben Ursache, – auf gleichen Ursachen mit innerem, insbeson- dere sachlichem und zeitlichem Zusammen- hang oder – auf der Lieferung von Waren mit gleichen Mängeln beruhen.
Serienschaden. Mehrere auf derselben Ursache beruhende Schadenereignisse gelten als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Schadenereignisse, die auf gleichartigen, in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen beruhen, wenn zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Serienschaden. Mehrere im versicherten Zeitraum eintretende Versicherungsfälle, die auf derselben Ursache oder auf mehreren gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang beruhen, gelten – auch wenn sie in unterschiedlichen Versicherungsperioden oder in der Nachmeldefrist eintreten – als ein einziger Versicherungsfall, der zum Zeitpunkt als eingetreten gilt, in dem der erste der zusammengefassten Versicherungsfälle eingetreten ist.
Serienschaden. Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 gilt die Feststellung mehrerer durch den selben Vorfall ausgelöster Umweltstörungen als ein Versicherungsfall. Ferner gelten als ein Versicherungsfall Feststellungen von Umweltstörungen, die durch gleichartige in zeitlichem Zusammenhang stehende Vorfälle ausgelöst werden, wenn zwischen diesen Vorfällen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.
Serienschaden. 1.4.2.1 Für Ziffer IX. 2 - Schäden durch Umwelteinwirkungen - gilt: Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versi- cherungsfälle
Serienschaden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung ein- tretende Versicherungsfälle durch – dieselbe Umwelteinwirkung, – mehrere unmittelbar auf derselben Ursache beruhende Umwelteinwirkungen, – mehrere unmittelbar auf den gleichen Ursachen beru- hende Umwelteinwirkungen, wenn zwischen den glei- chen Ursachen ein innerer, insbesondere sachlicher und zeitlicher Zusammenhang besteht, oder – die Lieferung von Erzeugnissen mit gleichen Mängeln, gelten unabhängig von ihrem tatsächlichen Eintritt als ein Versicherungsfall (Serienschaden), der im Zeitpunkt des ersten dieser Versi-cherungsfälle als eingetreten gilt.
Serienschaden. Mehrere während der Wirksamkeit der Versicherung eintretende Versicherungsfälle gelten als ein Versicherungsfall, der im Zeitpunkt des ersten dieser Versicherungsfälle eingetreten ist, wenn diese auf – derselben Ursache, – gleichen Ursachen mit innerem, insbesondere sachlichem und zeitlichem Zusammenhang oder – dem Austausch, der Übermittlung und Bereitstellung elektronischer Daten mit gleichen Mängeln beruhen. Ziffer 6.3 AHB wird gestrichen.
Serienschaden. Abweichend von Art. 1, Pkt. 1.2 AHVB gelten mehrere Lieferungen als ein Versicherungsfall, wenn sie aus derselben Ursache Schäden auslösen. Ferner gilt als ein Versicherungsfall, wenn mehrere Lieferungen aus gleichartigen in zeitlichem Zusammenhang stehenden Ursachen Schäden auslösen, soferne zwischen diesen Ursachen ein rechtlicher, wirtschaftlicher oder technischer Zusammenhang besteht.