Ausschluss Kernenergie Musterklauseln

Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Ausschluss Kernenergie. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Berücksichtigung mitwirkender Ursachen.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursa- chen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Dies gilt nicht für Schäden an versicherten Sachen, die als Folge eines unter die Versicherung fallenden Schadenereignisses durch auf dem Grundstück, auf dem der Versicherungsort liegt oder auf einem unmittelbar daran angrenzenden Nachbargrundstück, betriebsbedingt vorhandene oder verwendete radioaktive Isotope entstehen, insbesondere Schäden durch Kontamination und Aktivierung. Ausgeschlossen bleiben jedoch radioaktive Isotope von Kernreaktoren, Kernkraftwerken, Lager von Kernbrennstoffen und/oder Kernbrennstoffabfällen sowie Wiederaufbereitungsanlagen für Kernbrennstoffe.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strah- lung oder radioaktive Substanzen. § 4 Versicherte Kosten (zusätzlich auf Erstes Risiko) Versichert sind, bis zur vereinbarten Entschädigungsgrenze, die infolge eines Versicherungsfalles notwendigen Kosten für
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schä- den durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. § 7 Versicherte Sachen
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Gebäude sind mit ihren Bestandteilen, aber ohne Zubehör versichert, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Versicherer leistet Entschädigung für versicherte Sachen, die durch - Brand, - Rauch, Ruß, Verpuffung - Blitzschlag, - Überspannungsschäden durch Blitzschlag, - Gefriergutschäden nach öffentlichem Stromausfall - Seng- und Schmorschäden - Nutzwärmeschäden - Explosion, Implosion, - Anprall oder Absturz eines Luftfahrzeuges, seiner Teile oder seiner Ladung - Anprall von Straßen-, Schienen- oder Wasserfahrzeugen - Blindgängerschäden - Überschallknall zerstört oder beschädigt werden oder abhanden kommen.
Ausschluss Kernenergie. Nicht versichert sind Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Das gilt ohne Be­ rücksichtigung mitwirkender Ursachen. Brand ist ein Feuer, das ohne einen bestimmungsgemä­ ßen Herd entstanden ist oder ihn verlassen hat und das sich aus eigener Kraft auszubreiten vermag.
Ausschluss Kernenergie. Die Versicherung erstreckt sich ohne Rücksicht auf mitwirkende Ursachen nicht auf Schäden durch Kernenergie, nukleare Strahlung oder radioaktive Substanzen. Der Versicherer haftet für den Miet- ausfallschaden nur, sofern sich der Sachschaden innerhalb des Versiche- rungsortes ereignet hat. Diese Be- schränkung gilt nicht, wenn Sachen infolge eines eingetretenen oder un- mittelbar bevorstehenden Versiche- rungsfalles aus dem Versicherungsort entfernt worden sind. Voraussetzung ist, dass diese Sachen in zeitlichem und örtlichem Zusammenhang mit diesem Vorgang beschädigt oder zer- stört wurden oder abhanden gekom- men sind. Versicherungsort sind die im Versi- cherungsvertrag bezeichneten Gebäu- de oder Räume von Gebäuden oder als Versicherungsort bezeichneten Grundstücke.