Unterauftragsverhältnisse Musterklauseln

Unterauftragsverhältnisse. (1) Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.
Unterauftragsverhältnisse. (1) Die Beauftragung von Subunternehmern ist nur mit schriftlicher Zustimmung des Auftraggebers im Einzelfall zugelassen.
Unterauftragsverhältnisse. (1) Die Beauftragung von Unterauftragnehmern durch den Auftragnehmer ist nur mit Zustimmung des Auftraggebers in Textform zulässig. Der Auftragnehmer wird alle bereits zum Vertragsschluss bestehenden Unterauftragsverhältnisse in der Anlage 2 zu diesem Vertrag angeben.
Unterauftragsverhältnisse. (Art. 28 Abs. 2 u. 4 DSGVO)
Unterauftragsverhältnisse. Eine Datenverarbeitung im Unterauftrag erfolgt nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Kommune. Die Stadt stellt für diejenigen Unterauftragnehmer und deren Be­ schäftigte, die nicht dem Geltungsbereich des BbgDSG unterfal­ len, vertraglich die Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) sicher. Eine Weiterleitung von Daten oder die Eröffnung eines Zugriffs erfolgt erst nach der Verpflichtung eines Unterauf­ tragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter auf das Datengeheimnis. Die Stadt hat einen Datenschutzbeauftragten nach § 7a BbgDSG bestellt.
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post-/Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen. Wenn der Kunde beim Produkt Dedicated Server, Colocation Server und Hetzner Cloud einen Standort außerhalb Deutschlands auswählt, erklärt er sich mit einem Rechenzentrumsbetreiber als Subunternehmer an diesem Standort einverstanden. Eine produktspezifische Liste der eingesetzten Subunternehmer am jeweiligen Standort finden Sie unter: https:// xxx.xxxxxxx.xxx/XX/xxxxxxxxxxxxxx.xxx.
Unterauftragsverhältnisse. (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. d DSGVO) Die Beauftragung von Subunternehmern zur Verarbeitung von Daten des Auftraggebers ist dem Auftragnehmer nicht gestattet. Technische und organisatorische Maßnahmen nach Art. 32 DSGVO (Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. c DSGVO) Es wird für die konkrete Auftragsverarbeitung ein dem Risiko für die Rechte und Freiheiten der von der Verarbeitung betroffenen natürlichen Personen angemessenes Schutzniveau gewährleistet. Dazu werden die Schutzziele von Art. 32 Abs. 1 DSGVO, wie Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit der Systeme und Dienste sowie deren Belastbarkeit in Bezug auf Art, Umfang, Umstände und Zweck der Verarbeitungen derart berücksichtigt, dass durch geeignete technische und organisatorische Abhilfemaßnahmen das Risiko auf Dauer eingedämmt wird. Für die Sicherheit erhebliche Entscheidungen zur Organisation der Datenverarbeitung und zu den angewandten Verfahren sind zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber abzustimmen. Soweit die beim Auftragnehmer getroffenen Maßnahmen den Anforderungen des Auftraggebers nicht genügen, benachrichtigt er den Auftraggeber unverzüglich. Die Maßnahmen beim Auftragnehmer können im Laufe des Auftragsverhältnisses der technischen und organisatorischen Weiterentwicklung angepasst werden, dürfen aber die vereinbarten Standards nicht unterschreiten. Wesentliche Änderungen muss der Auftragnehmer mit dem Auftraggeber in dokumentierter Form (schriftlich, elektronisch) abstimmen. Solche Abstimmungen sind für die Dauer dieses Vertrages aufzubewahren. Verpflichtungen des Auftragnehmers nach Beendigung des Auftrags, Art. 28 Abs. 3 Satz 2 lit. g DSGVO Nach Abschluss der vertraglichen Arbeiten hat der Auftragnehmer sämtliche in seinen Besitz gelangte Daten, Unterlagen und erstellte Verarbeitungs- oder Nutzungsergebnisse, die im Zusammenhang mit dem Auftragsverhältnis stehen, dem Auftraggeber auszuhändigen.
Unterauftragsverhältnisse. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Eine Liste der aktuell vom Auftrag- nehmer in Anspruch genommenen weiteren Auftragsverarbeitern finden Sie in unserem Kundenportal unter xx.xxxxxx.xxx, auf Nachfrage senden wir Ihnen diese Liste auch unverzüglich zu. Der Auftrag- nehmer behält sich vor, die dort abrufbaren Informationen von Zeit zu Zeit zu aktualisieren. Der Auf- traggeber ermächtigt den Auftragnehmer vorab, die dort aufgeführten Unternehmen in Anspruch zu nehmen. Der Auftraggeber wird zum Erhalt dieser Informationen die URL aufrufen. Die Hinzuziehung oder Ersetzung eines weiteren Auftragsdatenverarbeiters gilt als genehmigt, wenn der Auftragnehmer den Auftraggeber hierüber informiert hat und wenn der Auftraggeber innerhalb von drei Monaten nach dieser Information keine Einwände gegenüber dem Auftragnehmer in schriftlicher oder elektronischer Form erhebt. Widerspricht der Auftraggeber, so hat er die Gründe für den Widerspruch mitzuteilen. Der Auftragnehmer kann nach eigenem Ermessen aufgrund eines Widerspruchs anstelle des abgelehn- ten weiteren Auftragsverarbeiters einen anderen weiteren Auftragsverarbeiter vorschlagen oder zur Beseitigung des Widerspruchs des Kunden Maßnahmen ergreifen, welche die Bedenken des Kunden ausräumen. Stehen die beiden Möglichkeiten zur Ausräumung des Widerspruchs nicht zur Verfügung oder ist der Widerspruch des Kunden nicht anderweitig beseitigt worden, kann der Auftragnehmer den Hauptvertrag ganz oder teilweise ohne Einhaltung einer Frist kündigen, z.B. wenn der Widerspruch dazu führt, dass dem Auftragnehmer die Erfüllung der nach dem Hauptvertrag geschuldeten Pflich- ten nicht unerheblich erschwert oder unmöglich wird. Ab der geplanten Hinzuziehung oder Ersetzung eines widersprochenen Auftragsverarbeiters sind etwaige Vereinbarungen über Reaktionszeiten oder Verfügbarkeiten suspendiert und es entfallen insofern sämtliche Ansprüche wegen Schadenersatz statt der Leistung, wegen Vermögensschäden und auf etwaig vereinbarte Vertragsstrafen gegen den Auftragnehmer. Bei einer Teilkündigung der Leistungspflicht des Auftragnehmers bestimmt sich die Vergütung für die nicht von der Teilkündigung betroffenen Leistungen nach den für diese Leistungen beim Auftragnehmer geltenden üblichen listenmäßigen Preisen. Kommt der weitere Auftragsverarbei- ter seinen Datenschutzpflichten nicht nach, so haftet der Auftra...
Unterauftragsverhältnisse. Eine Datenverarbeitung im Unterauftrag erfolgt nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen schriftlichen Vereinbarung mit der Kommune. Die Stadt stellt für diejenigen Unterauftragnehmer und deren Be­ schäftigte, die nicht dem Geltungsbereich des BbgDSG unterfal­ len, vertraglich die Verpflichtung auf das Datengeheimnis (§ 5 BDSG) sicher. Eine Weiterleitung von Daten oder die Eröff­ nung eines Zugriffs erfolgt erst nach der Verpflichtung eines Unterauftragnehmers bzw. seiner Mitarbeiter auf das Datenge­ heimnis. Die Stadt hat einen Datenschutzbeauftragten nach § 7a BbgDSG bestellt. Auf der Grundlage der §§ 7, 15 und 20 des Gesetzes über kom­ munale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194), zuletzt geändert durch Artikel 8 des Gesetzes vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) hat die Verbandsver­ sammlung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwarze Elster“ in ihrer Sitzung am 21. August 2013 die folgende Achte Satzung zur Änderung der Verbandssatzung des Abfallentsorgungsver­ bandes „Schwarze Elster“ beschlossen: Die Verbandssatzung des Abfallentsorgungsverbandes „Schwar­ ze Elster“ vom 5. April 2000 (ABl./AAnz. S. 1002), in der Fas­ sung der Bekanntmachung der Verbandssatzung des Abfallent­ sorgungsverbandes „Schwarze Elster“ vom 24. Mai 2012 (ABl. S. 951), wird wie folgt geändert: § 16 Absatz 3 wird wie folgt neu gefasst:
Unterauftragsverhältnisse. Soweit bei der Verarbeitung personenbezogener Daten des Auftraggebers Unterauftragnehmer einbezogen werden sollen, ist dies unter folgenden Voraussetzungen zulässig: • Die Einschaltung von Unterauftragnehmern ist grundsätzlich nur mit Zustimmung des Auftraggebers gestattet, welche für die in Anlage 2 aufgeführten Unterauftragnehmer erteilt wird. • Vor der beabsichtigten Inanspruchnahme weiterer Unterauftragnehmer oder der Ersetzung bereits genehmigter Unterauftragnehmer informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber innerhalb angemessener Frist im Voraus. Wenn der Auftraggeber nicht binnen zehn Tagen Einspruch gegen die Heranziehung des Unterauftragnehmers erhebt, gilt die Heranziehung als genehmigt. Im Falle des Einspruchs durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer ein zweiwöchiges Sonderkündigungsrecht bezüglich der gesamten Leistungsvereinbarung zu. • Der Auftragnehmer hat die vertraglichen Vereinbarungen mit dem Unterauftragnehmer so zu gestalten, dass sie den Datenschutzbestimmungen im Vertragsverhältnis zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer entsprechen. • Der Auftraggeber ist auf schriftliche Anforderung berechtigt, Auskunft über den wesentlichen Vertragsinhalt und die Umsetzung der datenschutzrelevanten Verpflichtungen im Unterauftragsverhältnis, erforderlichenfalls durch Einsicht in die relevanten Vertragsunterlagen, zu erhalten. Als Unterauftragsverhältnisse im Sinne dieser Regelung sind solche Dienstleistungen zu verstehen, die sich unmittelbar auf die Erbringung der Hauptleistung beziehen. Nicht hierzu gehören Nebenleistungen, die der Auftragnehmer z.B. als Telekommunikationsleistungen, Post- /Transportdienstleistungen, Wartung und Benutzerservice oder die Entsorgung von Datenträgern sowie sonstige Maßnahmen zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Belastbarkeit der Hard- und Software von Datenverarbeitungsanlagen in Anspruch nimmt. Der Auftragnehmer ist jedoch verpflichtet, zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Datensicherheit der Daten des Auftraggebers auch bei ausgelagerten Nebenleistungen angemessene und gesetzeskonforme vertragliche Vereinbarungen sowie Kontrollmaßnahmen zu ergreifen.