Genehmigung Musterklauseln

Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen der Stadt Eberswalde und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personenstandsregister­ verfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfahrens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 02.05.2013. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen der Stadt Eberswalde Xxxxxxxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx vertreten durch den Bürgermeister Xxxxxxxxx Xxxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx im Folgenden „Stadt“ genannt
Genehmigung. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 24, 27 GKG. Cottbus, Premnitz, den 13.02.2013 den 11.12.2012 Xxxxx Xxxxxxxxx Xxx Xxxxxxxx Oberbürgermeister Bürgermeister Xxxxxx Xxxxx Xxxxxx Xxxxxxx Bürgermeister/Werkleiter Stellvertreterin des Eigenbetriebes „Kommunales Rechenzentrum der Stadt Cottbus“
Genehmigung. Gemäß § 24 Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes über kommunale Ge­ meinschaftsarbeit im Land Brandenburg (GKG) genehmige ich als zuständige Aufsichtsbehörde nach § 27 Absatz 4 Satz 2 Num­ mer 1 Buchstabe b GKG die öffentlich-rechtliche Vereinbarung zwischen dem Amt Biesenthal-Barnim und der Stadt Cottbus über den Betrieb eines geeigneten elektronischen Personen­ standsregisterverfahrens sowie den Betrieb des IT-Fachverfah­ rens Automation im Standesamt (AutiSta) vom 06.12.2012. Die öffentlich-rechtliche Vereinbarung wird gemäß § 24 Ab­ satz 4 GKG am Tage nach der öffentlichen Bekanntmachung einschließlich ihrer Genehmigung im „Amtsblatt für Branden­ burg“ wirksam. Im Auftrag Xxxxxxxxxxx zwischen dem Amt Biesenthal-Barnim Xxxxxxxx Xxxxxx 0, 00000 Xxxxxxxxxx vertreten durch den amtierenden Amtsdirektor Xxxxxxx Xxxxxxxxx im Folgenden „Kommune“ genannt und der Stadt Cottbus, Xxxxxxxx 0, 00000 Xxxxxxx, vertreten durch den Oberbürgermeister Xxxxx Xxxxxxxxx Die Kommune beabsichtigt, ein IT-gestütztes Fachverfahren für ihre elektronischen Personenstandsregister einzuführen, um den ab 1. Januar 2014 bestehenden gesetzlichen Verpflichtungen im Personenstandswesen nachzukommen. Zudem möchte sie das standesamtliche Fachverfahren „AutiSta“ durch ein Rechenzen­ trum für sich betreiben lassen. Die Stadt verfügt bereits über ein elektronisches Personenstandsregisterverfahren sowie das Fach- verfahren AutiSta. Perspektivisch soll bei der Stadt für das Land Brandenburg ein zentrales elektronisches Personenstandsregister nach § 67 Personenstandgesetz eingerichtet und betrieben werden. Aufgrund der §§ 1 und 23 Abs. 1 des Gesetzes über die kommu­ nale Gemeinschaftsarbeit - GKG - vom 28. Mai 1999 (GVBl. I S. 194) in der Fassung der letzten Änderung vom 23. September 2008 (GVBl. I S. 202) schließen die Kommune und die Stadt die folgende öffentlich-rechtliche Vereinbarung über die Wahrneh­ mung der Aufgaben im Personenstandswesen:
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäi- schen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Origi- nals oder einer beglaubigten Kopie o einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder o einer gemäß § 38 Abs. 5a AEG fortgeltenden Sicherheitsbescheini- gung nach § 14 Abs. 7 AEG in der bis zum 20. April 2007 geltenden Fassung oder o einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss der ersten Vereinbarung nach §§ 20 und 21 Abs. 1 Satz 2 ERegG eines jeden Jahres weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz einer der folgenden behördlichen Genehmigungen ist: — einer Unternehmensgenehmigung nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AEG zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsdiensten. Die nach § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG in der bis zum 2. September 2016 geltenden Fassung erteilten Genehmigungen für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen zur Personen- oder Güterbeförderung gelten als Unternehmensgenehmigungen (§ 38 Abs. 3 AEG); — einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines Vertragsstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Unternehmensgenehmigung für das Erbringen von Ei- senbahnverkehrsleistungen nach Artikel 17 Abs. 4 der Richtlinie 2012/34/EU. Eines jährlichen Nachweises gemäß Satz 1 bedarf es nicht, solange das EVU aufgrund einer vertraglichen Regelung eine dauernde Geschäftsbeziehung zu dem EIU unterhält. Das EVU kann den Nachweis gemäß Satz 1 auch durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie — einer Sicherheitsbescheinigung im Sinne des § 7a Abs. 1 Satz 1 AEG oder — einer zusätzlichen nationalen Bescheinigung gemäß § 7a Abs. 4 Satz 1 AEG erbringen.
Genehmigung. Alle Leistungen der Agentur (insbesondere alle Vorentwürfe, Skizzen, Reinzeichnungen, Bürstenabzüge, Blaupausen und Farbabdrücke) sind vom Kunden zu überprüfen und binnen drei Tagen freizugeben. Bei nicht rechtzeitiger Freigabe gelten sie als vom Kunden genehmigt. Der Kunde wird insbesondere die rechtliche, vor allem die wettbewerbs- und kennzeichenrechtliche Zulässigkeit der Agenturleistungen überprüfen lassen. Die Agentur veranlasst eine extreme rechtliche Prüfung nur auf schriftlichen Wunsch des Kunden; die damit verbundenen Kosten hat der Kunde zu tragen.
Genehmigung. 2.1.1 Bei Abschluss einer Vereinbarung nach § 14 Abs. 6 AEG weist das EVU durch Vorlage des Originals oder einer beglaubigten Kopie nach, dass es im Besitz folgender behördlicher Genehmigungen ist: o einer Genehmigung zum Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen im Sinne des § 6 Abs. 3 Nr. 1 AEG oder o einer nach dem Recht eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaften oder eines Mitgliedstaates des Abkommens vom 2. Mai 1992 über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilten Genehmigung für das Erbringen von Eisenbahnverkehrsleistungen.
Genehmigung. Unter folgenden Bedingungen hat der Mieter die Erlaubnis, die Zone II Niederlande zu befahren:
Genehmigung. Diese Vereinbarung bedarf der Genehmigung der zuständigen Aufsichtsbehörde im Sinne der §§ 24, 27 GKG. Cottbus, Wittstock/Dosse, den 18.03.2013 den 13.12.2012 Xxxxx Xxxxxxxxx Xxxx Xxxxxxxx Oberbürgermeister Bürgermeister - Test planen, begleiten und Anwender einrichten - Netz-/Leitungsanbindung klären - Einweisung der Anwender - Produktionsbeginn abstimmen und begleiten
Genehmigung. Jede Änderung des Lehrvertrags bedarf der Genehmigung durch die kantonale Behörde.