Beauftragung von Subunternehmern Musterklauseln

Beauftragung von Subunternehmern. Mitversichert ist die gesetzliche Haftpflicht des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung fremder Unternehmen im Zusammenhang mit dem versicherten Risiko gemäß Risikobeschreibung. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der fremden Unternehmen und ihrer Mitarbeiter.
Beauftragung von Subunternehmern. Der Auftraggeber berechtigt den Auftragsverarbeiter, Subunternehmer in die Auftragsverarbeitung einzubeziehen. Einer gesonderten vorherigen Zustimmung durch den Auftraggeber bedarf es nicht. Der Auftragsver- arbeiter garantiert, dass er dem beauftragten Subunternehmer dieselben Pflichten zum Datenschutz auferlegt, die zwischen den Parteien dieser AV gelten und dass dieser ebenfalls geeigneten technischen und orga- nisatorischen Maßnahmen durchführt, um die Verarbeitung der Auftrag- geberdaten gemäß der AV nachzukommen. Die vom Auftragsverarbeiter zum Zeitpunkt des Abschlusses dieser AV eingesetzten Subunterneh- mer sind in Anhang 1 aufgeführt. Der Auftragsverarbeiter informiert den Auftraggeber über jede beabsichtigte Änderung in Bezug auf die Hinzu- ziehung oder die Ersetzung eines Subunternehmers. Ein Subunterneh- merverhältnis liegt vor, wenn der Auftragsverarbeiter weitere Auf- tragsverarbeiter mit hauptvertraglich vereinbarten (Teil-) Leistungen be- auftragt und der Subunternehmer zum Zwecke der Erfüllung dieser Be- auftragung Zugriff auf Auftraggeberdaten erhält. Auf Verlangen des Auf- traggebers hat der Auftragsverarbeiter den Abschluss, der mit dem Sub- unternehmer geschlossenen Vereinbarungen gegenüber dem Auftrag- geber nachzuweisen. Der Nachweis hat in Textform zu erfolgen. Erhebt der Auftraggeber gegen die beabsichtigte Änderung eines Subunterneh- merverhältnisses Einspruch, so ist der Auftragsverarbeiter berechtigt, die AV sowie den Hauptvertrag außerordentlich zu kündigen. Keine Subunternehmer sind Personen, welche mit dem Auftragsverar- beiter arbeitsvertraglich verbunden oder im Rahmen der Arbeitnehmer- überlassung entliehen sind, sofern diese nach Ziffer 5 dieser AV geschult und auf die Einhaltung der einschlägigen Datenschutzbestimmungen schriftlich verpflichtet sind.
Beauftragung von Subunternehmern. Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subunternehmer mit Leistungen im Rahmen der versicherten Betriebsbeschreibung. Nicht versichert ist die persönliche gesetzliche Haftpflicht der beauftragten fremden Subunternehmen und ihrer Mitarbeiter.
Beauftragung von Subunternehmern. 5.1. Dem Auftragsverarbeiter ist es im Allgemeinen nicht gestattet, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
Beauftragung von Subunternehmern. Zusagen der Übernahme der Wartung von Computernetzwerken verstehen sich nicht als Zusage auf Erbringung sämtlicher denkbarer Arbeiten, insbesondere betreffend aller mögliche Soft- und Hardware. Sofern Comfident nicht über das entsprechende Fachwissen verfügt, muss der Vertragspartner entsprechende weitere Experten auf eigene Kosten zuziehen. Empfehlungen von anderen Firmen verstehen sich nicht derart, dass diese Erfüllungsgehilfen von Comfident werden sollen oder Comfident für ein Auswahlverschulden haftet.
Beauftragung von Subunternehmern. 6.1. Dem Lieferant ist es im Allgemeinen gestattet, seine Leistungen durch Dritte erbringen zu lassen.
Beauftragung von Subunternehmern. 7.1 Mitversichert sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers aus der Beauftragung und Überwachung eigenverantwortlich tätiger Subunternehmer mit Leistungen im Rahmen der versicherten Betriebsbeschreibung.
Beauftragung von Subunternehmern. Die Gerüstbau Strixner GmbH ist berechtigt, zur Erfüllung der mit ihr geschlossenen Verträge Subunternehmer einzusetzen.
Beauftragung von Subunternehmern. 8.1 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, vereinbarte Leistungen selbst zu erbringen und ganz oder teilweise Subunternehmer, z.B. Texter, Fotografen, Sprecher oder Illustratoren zu beauftragen.
Beauftragung von Subunternehmern. 13.1. Der Auftragnehmer ist berechtigt, mit Zustimmung des Auftraggebers Subunternehmer im Rahmen der Durchführung eines Auftrags zu beauftragen und einzusetzen. Der Auftraggeber wird seine Zustimmung zur Beauftragung eines Subunternehmers nur verweigern, sofern berechtigte Interessen des Auftraggebers entgegenstehen.