Sicherstellung Musterklauseln

Sicherstellung. Unser Unternehmen ist Teilnehmer am Garantiefonds der Schweizer Reisebranche und garantiert dem Konsumenten die Sicherstellung seiner im Zusammenhang mit der Buchung einer Pauschalreise einbezahlten Beträge sowie seine Rückreise. Detaillierte Auskunft erhalten Sie bei Ihrer Buchungsstelle oder unter xxx.xxxxxxxxxxxxxx.xx.
Sicherstellung. Mit diesem Vertrag wird der Sicherstellungsauftrag der Kassenärztlichen Vereinigung Sach- sen gemäß § 75 Abs. 1 SGB V im Übrigen nicht vermindert bzw. eingeschränkt.
Sicherstellung. Der Auftraggeber ist berechtigt, zur Sicherstellung für Gewährleistungs- oder Scha- denersatzansprüche einen Haftungsrücklass in Höhe von 5 % des zu zahlenden Ge- samtentgelts (exkl USt) einzubehalten. Der Haftrücklass wird von der jeweils fälligen Rechnung einbehalten, wenn nicht andere Mittel der Sicherstellung durch den Auftrag- geber akzeptiert werden. Der Haftungsrücklass ist, soweit er nicht bestimmungsgemäß in Anspruch genommen wird, 30 Tage nach Ablauf der Gewährleistungsfrist über Auf- forderung des Auftragnehmers zur Rückzahlung fällig.
Sicherstellung. ISHAP ist berechtigt, Aufträge nur nach vorheriger schriftlicher Bestel- lung von Sicherheiten in einer von ISHAP zu bestimmenden Form und Höhe (Vorauszahlung, Bankgarantie, etc.) durchzuführen. Werden nach Beauftragung Umstände bekannt, welche die Kreditwür- digkeit des Kunden vermindert erscheinen lassen (Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden, drohende Insolvenz des Kunden, etc.) ist ISHAP berechtigt, zusätzliche Sicherheiten vor der Er- bringung weiterer Leistungen zu verlangen.
Sicherstellung. 5.1 Zur Sicherstellung der Verpächterseite für die Erfüllung der Vertragsverpflichtungen durch die Päch- terseite hat diese mit dem ersten Pachtzins eine Kaution in der Höhe von EUR in bar oder in Form eines nicht durch ein Losungswort vinkulierten Sparbuches oder einer Bankgarantie mit einer Laufzeit von zumindest drei Monaten über das Vertragsende hinaus eines inländischen Geldinsti- tutes zu erlegen. Die in bar erlegte Xxxxxxx hat die Verpächterseite bei einem inländischen Geldinstitut fruchtbringend anzulegen.
Sicherstellung. Als Sicherstellung zur Erfüllung der Gewährleistungsverpflichtungen des Auftragnehmers und sonstiger Ansprüche des Auftraggebers an den Auftragnehmer, welche sich aus dem Bau oder Betrieb der Anlage ergeben könnten, wird für die Dauer der Gewährleistungszeit ein Haftrücklaß von 5% (Ausnahme Baumeisterarbeiten: 3%) der Bruttoabrechnungssumme einbehalten. Die Höhe der Sicherstellung kann in der Ausschreibung oder im Auftrag (bei erhöhtem Fehlerrisiko, auftretenden oder wiederholten Mängeln oder bei kleinerem Auftragswert ) erhöht werden. Es wird ausdrücklich festgehalten, daß die Höhe der Gewährleistungsverpflichtung NICHT durch die Höhe der Sicherstellung begrenzt wird! Wenn innerhalb der Gewährleistungsfrist erhebliche Beanstandungen aufgetreten sind und somit nach deren Behebung die Gewährleistungsfrist für diese Bereiche neu angelaufen ist, steht es dem Auftraggeber frei, einen angemessenen Betrag (zumindest in Höhe des damaligen Schadensausmaßes) der Sicherstellung bis zum endgültigen Ablauf der verlängerten Gewährleistungsfristen einzubehalten. Wenn zum Zeitpunkt des Ablaufes der grundsätzlichen Gewährleistungsfrist die erfolgreiche Behebung einer Beanstandung nicht abgeschlossen ist oder wenn versteckte Mängel aufgezeigt werden, wird die Auflösung der Sicherstellung frühestens drei Monate nach erfolgreicher Behebung aller bereits aufgezeigten oder noch weiter ausgesprochener Beanstandungen fällig (wenn nicht von der vorangeführten Vereinbarung Gebrauch gemacht wird). Die "erfolgreiche Behebung" der Beanstandung ist von der ausdrücklichen Zustimmung des Auftraggebers abhängig. Dreißig Tage vor Fälligkeit der Sicherstellung muß der Auftragnehmer dessen Auszahlung in Erinnerung bringen. Durch die Inanspruchnahme des Haftrücklasses durch den Auftraggeber, wird in keinem Falle die weitere Gewährleistungsverpflichtung des Auftragnehmers vermindert. Dieser bleibt weiterhin an die volle Gewährleistungsvereinbarung gebunden und ist verpflichtet, die Haftungssumme durch sofortigen Nachschuß wieder auf den vereinbarten Betrag aufzustocken. Soweit zum Zeitpunkt der Ausschreibung bereits ein Bauzeitplan vorliegt, ist der Planer bemüht, diesen der Ausschreibung beizuschließen. Der Anbieter muß damit rechnen, daß der Bauzeitplan nach Erfordernis verändert werden kann, ohne daß daraus preisliche Änderungen abzuleiten sind. Für eine überschlägige Beurteilung der Bauabwicklung gelten folgende unverbindliche Angaben: Hochbau: Bauabschnitt 1: Baubeginn längstens bis Xxxx...
Sicherstellung. 9.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen nach Auftragserteilung eine Ausführungsgarantie eines vom Auftraggeber genehmigten inländischen Kredit- oder Versicherungsinstitutes in Höhe von 25% der Auftragssumme (einschließlich einer allfälligen USt.), mit einer Laufzeit bis 2 Monate nach Bauende, an den Auftraggeber zu übergeben, widrigenfalls der Auftraggeber berechtigt ist, entweder vom Vertrag zurückzutreten oder einen entsprechenden Betrag bar einzubehalten. Die Kosten der Sicherstellung trägt der Auftragnehmer.
Sicherstellung. Gehen vereinbarte Anzahlungen nicht fristgerecht ein oder werden uns nach Vertragsabschluß Umstände bekannt, die die Zahlungsfähigkeit des Bestellers erheblich zu mindern beeignet sind, so sind wir unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vor Lieferung Vorauszahlung oder ausreichende Sicherheiten für unsere Forderungen zu verlangen oder vom Vertrag zurückzutreten, falls keine Sicherheiten gegeben werden.
Sicherstellung. Zu Punkt 8.5.2 der ÖNORM A 2060:
Sicherstellung. In Abänderung von Punkt 8.7.1 wird vereinbart: Der Auftragnehmer verpflichtet sich binnen 7 Werktagen nach Vertragsabschluss dem Auftraggeber eine Erfüllungsgarantie in Form einer abstrakten Bankgarantie in Höhe von 25 % der Auftragssumme zu übergeben. In Abänderung von Punkt 8.7.2 wird vereinbart: Von den anerkannten Abschlagsrechnungssummen einschließlich Ust. wird jeweils ein Deckungsrücklass von 10% in bar einbehalten. In Abänderung der Punkte 8.7.2 und 8.7.3 wird vereinbart: Der Auftraggeber ist berechtigt, sich aus dem Deckungs- und Haftungsrücklass für sämtliche Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis schad- und klaglos zu halten. Durch die Vereinbarung eines Deckungs- oder Haftungsrücklasses bleibt das Recht auf Zurückbehaltung des ausständigen Werklohnes bis zur vollständigen Vertragserfüllung oder ordnungsgemäßen Mängelbehebung unberührt. In Abänderung von Punkt 8.7.3 wird vereinbart: Von der anerkannten Schlussrechnungssumme einschließlich USt. wird ein Haftungsrücklass von 5 % für die Dauer von zwei Monaten nach Ablauf der Gewährleistungsfrist in bar einbehalten. Eine Ablöse durch Garantien oder ähnliche Sicherheiten findet nicht statt. Ergänzend zu Punkt 8.7.3 wird vereinbart: Für den Fall der verspäteten Vorlage der Schlussrechnung wird eine Vertragsstrafe in der halben Höhe der für den Fall des Verzuges vereinbarten Vertragsstrafe festgelegt. Überdies ist der Auftraggeber im Fall des Verzuges berechtigt, auf Kosten des Auftragnehmers die Schlussrechnung selbst zu erstellen oder durch Dritte erstellen zu lassen.