Streitigkeiten Musterklauseln
Streitigkeiten. Ein Käufer (oder der Inhaber eines Zahlungsinstruments) kann eine Rückbuchung oder eine Rücklastschrift veranlassen, einen PayPal-Käuferschutzfall öffnen oder sein Finanzinstitut anderweitig anweisen, im Zusammenhang mit einer Transaktion, für die wir die Zahlungsabwicklung durchgeführt haben, einen Zahlungsstreitfall zu eröffnen (ausschließlich in diesem Teil I nachfolgend „Streitfall“ ). Über den Streitfall entscheidet stets das Finanzinstitut des Käufers. Wir behandeln Streitfälle wie folgt: Wird ein Streitfall eröffnet, benachrichtigen wir Sie und fragen Sie, ob Sie den Streitfall akzeptieren oder anfechten wollen. Falls Sie den Streitfall akzeptieren, stimmen Sie der Rückabwicklung der Zahlung an den Käufer zu. Sollten Sie den Streitfall anfechten, sendet eBay alle relevanten Belege, die Sie im Zusammenhang mit dem Streitfall bereitgestellt haben, an das Finanzinstitut des Käufers. Sie sind verpflichtet, rechtzeitig Informationen zur Verfügung zu stellen, um an der Anfechtung von Streitfällen mitzuwirken. Ein Versäumnis Ihrerseits, die verlangten Informationen zu dem von uns geforderten Zeitpunkt und wie in den Regelwerken der Kreditkartenvereinigungen, der Debitkartensysteme und den bei anderen Zahlungsinstituten geltenden Regeln vorgesehen zu übermitteln, kann das Ergebnis eines Streitfalls beeinträchtigen, bis hin zum vollständigen Verlust der strittigen Beträge. Falls Sie den Streitfall akzeptieren oder das Finanzinstitut des Käufers zugunsten des Käufers entscheidet, wird der jeweilige Betrag an die ursprünglich vom Käufer genutzte Zahlungsmethode zurückerstattet und uns belastet. In diesem Fall sind Sie verpflichtet, uns den jeweiligen Betrag zu erstatten, es sei denn, Sie sind durch den Verkäuferschutz abgesichert. In diesem Fall haften Sie nicht für dem Käufer erstattete Beträge. Auch wenn Sie den Streitfall akzeptieren, können wir dennoch die Entscheidung treffen, den Streitfall nach eigenem Ermessen und ohne zusätzliche Kosten für Sie anzufechten. Manche Zahlungsdienstleister bieten ein optionales Schlichtungsverfahren, um das Ergebnis eines Streitfalls anzufechten. Es kann vorkommen, dass wir Ihre Zustimmung zur Durchführung eines solchen Schlichtungsverfahrens erbitten. Falls Sie der Durchführung des Schlichtungsverfahrens zustimmen, ermächtigen Sie uns, Sie in diesem Schlichtungsverfahren zu vertreten und Ihre Interessen zu wahren. Soweit zwischen Ihnen und uns im Einzelfall vereinbart, sind Sie in diesem Fall verantwortlich für alle Kost...
Streitigkeiten. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandvereinbarung nach § 38 Zivilprozessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für Streitigkeiten aus dem Vertrag nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, wenn nichts anderes vereinbart ist. Sie ist dem Auftragnehmer auf Verlangen mitzuteilen.
Streitigkeiten. 14.1. Kommt es im Laufe oder nach Beendigung eines Auftrages zu einem Streitfall bezüglich des beauftragten Projektes, so ist vor der Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens ein außergerichtliches Mediationsverfahren zu durchlaufen. Bei Streitigkeiten in Fragen der Qualitätsbeurteilung oder bei der Höhe der Honorierung werden externe Gutachten erstellt um möglichst eine außergerichtliche Einigung zu erzielen. Die Kosten hierfür werden von Kunden und Agentur geteilt.
Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst versuchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
Streitigkeiten. (VOL/B § 19)
1. Bei Meinungsverschiedenheiten sollen Auftraggeber und Auftragnehmer zunächst ver- suchen, möglichst binnen zweier Monate eine gütliche Einigung herbeizuführen.
2. Liegen die Voraussetzungen für eine Gerichtsstandsvereinbarung nach § 38 Zivilpro- zessordnung vor, richtet sich der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten über die Gültig- keit des Vertrages und aus dem Vertragsverhältnis ausschließlich nach dem Sitz der für die Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle, soweit nichts anderes vereinbart ist. Die auftraggebende Stelle ist auf Verlangen verpflichtet, die den Auftrag- geber im Prozess vertretende Stelle mitzuteilen.
3. Streitfälle berechtigen den Auftragnehmer nicht, die übertragenen Leistungen einzu- stellen, wenn der Auftraggeber erklärt, dass aus Gründen besonderen öffentlichen Inte- resses eine Fortführung der Leistung geboten ist.
Streitigkeiten. 1. Verträge zwischen dem Unternehmer und dem Verbraucher, auf welche diese allgemeinen Geschäftsbedingungen angewendet werden, unterliegen ausschließlich niederländischem Recht.
2. Streitigkeiten zwischen Verbraucher und Unternehmer über das Zustandekommen oder die Ausführung von Verträgen in Bezug auf durch diesen Unternehmer zu liefernde oder gelieferte Dienstleistungen und Waren können sowohl vom Verbraucher als auch vom Unternehmer an die Schiedskommission Thuiswinkel, Postbus 90600, ▇▇▇▇ ▇▇ ▇▇▇ ▇▇▇▇, ▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇, (▇▇▇.▇▇▇.▇▇) gerichtet werden.
3. Eine Streitigkeit wird von der Schiedskommission nur dann bearbeitet, wenn der Verbraucher seine Beschwerde zunächst innerhalb eines akzeptablen Zeitraums beim Unternehmer eingereicht hat.
4. Führt die Beschwerde nicht zu einer Lösung, muss die Streitigkeit innerhalb von 12 Monaten nach dem Datum, an dem der Verbraucher die Beschwerde beim Unternehmer einreichte, schriftlich oder in einer anderen von der Kommission festzulegenden Weise bei der Schiedskommission bekannt machen.
5. Wenn der Verbraucher eine Streitigkeit vor die Schiedskommission bringt, ist der Unternehmer durch diese ▇▇▇▇ gebunden. Vorzugsweise meldet der Verbraucher dies erst dem Unternehmer.
6. Wenn der Unternehmer der Schiedskommission eine Streitigkeit vorlegen möchte, wird der Verbraucher innerhalb von fünf Wochen nach einer vom Unternehmer schriftlich erfolgten Aufforderung, eine schriftliche Erklärung darüber abgeben ob er diese Streitigkeit ebenfalls durch den dazu befugten Richter klären lassen möchte. Erhält der Unternehmer nicht innerhalb von fünf Wochen eine Erklärung des Verbrauchers, ist der Unternehmer berechtigt, die Streitigkeit dem befugten Richter vorzulegen.
7. Die Schiedskommission fällt ihr Urteil in Übereinkunft mit den in der Satzung der Schiedskommission (▇▇▇.▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇▇.▇▇/▇▇▇▇-▇▇▇/▇▇- commissies/2404/thuiswinkel) festgelegten Bedingungen. Die Urteile der Schiedskommission finden auf Grundlage dieser Satzung durch eine bindende Empfehlung statt.
8. Die Schiedskommission wird eine Streitigkeit nicht behandeln oder die Behandlung einstellen im Fall, dass dem Unternehmer ein Zahlungsaufschub gewährt wurde, dieser Konkurs angemeldet hat oder seine Betriebsaktivitäten tatsächlich eingestellt hat, ehe eine Streitigkeit durch die Kommission in einer Sitzung behandelt wurde und ein Richterspruch erfolgt ist.
9. Wird neben der Schiedskommission Thuiswinkel eine andere anerkannte oder bei der Stichting Geschillencommi...
Streitigkeiten. Für Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit einem auf Basis dieser AGB geschlossenen Vertrag gilt österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und kollisionsrechtlicher Bestimmungen. Bei Klagen gegen Verbraucher, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben oder im Inland beschäftigt sind, ist das Gericht des Wohnsitzes, des gewöhnlichen Aufenthalts oder des Ortes der Beschäftigung des Verbrauchers zuständig. Ansonsten wird als ausschließlicher Gerichtsstand das für ▇▇▇▇ ▇▇▇▇ sachlich zuständige Gericht vereinbart.
Streitigkeiten. 14.1 Sofern die Parteien des Kaufvertrages Kaufleute sind, werden alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Kaufvertrag nach ▇▇▇▇ des Anspruchsstellers durch ein Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ein ordentliches Gericht entschieden. Die Schiedsgerichte für Saatgutstreitigkeiten werden auf der jeweiligen Homepage von BDP, DRV und BVO bekannt gemacht.
14.2 Zuständig ist das für den Ort des Geschäftssitzes des Anspruchsgegners zuständige Schiedsgericht für Saatgutstreitigkeiten oder ordentliche Gericht, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
14.3 Das Schiedsverfahren regelt sich nach der Verfahrensordnung des zuständigen Schiedsgerichts.
Streitigkeiten. 15.1 Alle Streitigkeiten, die sich aus oder im Zusammenhang mit der Vereinbarung ergeben, sind der anderen Partei so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von 10 Werktagen nach ihrem Auftreten, wie folgt schriftlich mitzuteilen:
(a) zunächst dem von der jeweiligen Partei benannten Ver- antwortlichen, das heisst dem UBS Contract Manager oder dem Service Manager des Leistungserbringers (bzw. einem anderen vereinbarten Beauftragten), woraufhin diese innerhalb von 5 Werktagen nach einer solchen Mit- teilung zusammenkommen, um den Streitfall zu lösen; und
(b) falls der Streitfall nicht gemäss Klausel 15.1(a) oben bei- gelegt werden kann, wird jeweils ein hochrangiger Ver- treter beider Parteien (wie im Lieferauftrag angegeben) eingeschaltet, woraufhin diese innerhalb von 10 Werkta- gen nach einer solchen Mitteilung zusammenkommen, um die Streitigkeit beizulegen.
15.2 Während eines Streitbeilegungsverfahrens ist der Leistungser- bringer weiterhin zur Erbringung der Software-Support- und - Wartungsdienstleistungen gemäss den in der Vereinbarung fest- gelegten Bedingungen verpflichtet.
Streitigkeiten. Bei Meinungsverschiedenheiten über die Natur oder die Folgewirkungen von Verletzungen oder über den Grad der Invalidität können die Parteien mittels Privaturkunde das Mandat an ein dreiköpfiges Ärztekollegium übertra- gen, das im Rahmen der Grenzen und Bedingungen der Police dementsprechend zu entscheiden hat. Die Parteien benennen jeweils einen Arzt und der dritte Arzt wird im gegenseitigen Einvernehmen oder bei Uneinigkeit vom Vorsitzenden der Ärztekammer mit Sitz an dem Ort, an dem die Ärztekommission zusammentritt, ernannt. Die Ärztekommission tagt, auf Antrag von einer der beiden Parteien, im Sitz der Gesellschaft oder in der dem Wohn- ort des Versicherten am nächsten gelegenen Gemeinde, in der ein Institut für Rechtsmedizin seinen Sitz hat. Jede der Parteien trägt ihre eigenen Kosten und vergütet den von ihr ernannten Arzt, wobei die Auslagen und Kosten des dritten Arztes jeweils zur Hälfte von den Parteien übernommen werden. Der Ärzteausschuss ist befugt, sollte er dies für zweckmäßig halten, die endgültige Fest- stellung der bleibenden Invalidität auf einen späteren Zeitpunkt, jedoch innerhalb eines Jahres festzulegen. Die Ärztekommission fällt ihre Entscheidungen mit Stimmen- mehrheit und ist dabei von allen gesetzlichen Formalitä- ten befreit. Die Entscheidungen sind für die Parteien auch dann verbindlich, wenn einer der Ärzte sich weigert das entsprechende Protokoll zu unterzeichnen; diese Weige- rung ist von den Schiedsrichtern im Abschlussprotokoll zu bescheinigen.
