Common use of Sicherheitsleistung Clause in Contracts

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: www.stmb.bayern.de, www.zbfs.bayern.de, www.xfel.eu

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen Vo- raussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem ei- nem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässigzu- lässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ver- einbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Bür- gerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: vergabemarktplatz.brandenburg.de

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen Voraus- setzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- 50 000 Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: www.bundeswehr.de

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- 50 000 Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-232 bis 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: www.ukr.de

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetz- buches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: www.hamburg.de

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden nachste- henden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: vergabe.brandenburg.de

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-232- 240 des Bürgerlichen Gesetzbuches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: oeffentliche-auftraege.de

Sicherheitsleistung. 1. (1) Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind Sicherheitsleistungen unter den Voraussetzungen Vorausset- zungen des § 14 VOL/A erst ab einem Auftragswert von 50.000,-- Euro zulässig. Wenn eine ei- ne Sicherheitsleistung vereinbart ist, gelten die §§ 232-240 des Bürgerlichen GesetzbuchesGesetzbu- ches, soweit sich aus den nachstehenden Bestimmungen nichts anderes ergibt.

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Samples: www.rosalux.de