Sicherheitsleistung durch Bürgschaft Musterklauseln

Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern der Auftragnehmer gemäß Ziffer 15.1 bis Ziffer 15.4 dieser AGB Sicherheitsleistung durch Bürgschaft zu erbringen hat, ist Vorausset- zung für die Sicherheitsleistung, dass der Bürge die Anforderungen des § 17 Abs. 2 VOB/B erfüllt. Die Bürgschaft ist nach Muster des Auf- traggebers auszustellen. Die Bürgschaft muss im Übrigen unbefristet sowie unter Verzicht auf die Einreden der Aufrechenbarkeit (§ 770 Abs. 2 BGB) sowie der Vo- rausklage (§ 771 BGB) ausgestellt werden. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht, wenn die mit der Einrede der Aufrechenbarkeit verknüpfte Gegenforderung un- bestritten oder rechtskräftig festgestellt ist oder wenn es sich um eine – auch bestrittene und nicht rechtskräftig festgestellte – Gegenforde- rung des Auftragnehmers wegen einer Zahlungspflicht des Auftragge- bers handelt, die im unmittelbaren vertraglichen Gegenseitigkeitsver- hältnis zur Pflicht des Auftragnehmers steht, ein mangelfreies Werk zu erstellen. Die Befreiung des Bürgen kann nur durch Zahlung an den Bürg- schaftsgläubiger erfolgen. Gerichtsstand für Ansprüche aus der Bürg- schaft ist der Sitz des Auftraggebers. Das Recht der Hinterlegung ist ausgeschlossen. Ansprüche aus der Bürgschaft verjähren nicht vor Eintritt der Verjäh- rung der gesicherten Forderung, spätestens jedoch nach 30 Jahren ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Sofern vom Auftraggeber eine Sicherheit gefordert wird, ist diese durch den Auftragnehmer in Form einer Bürg- schaft zu leisten. Dies gilt sowohl für die Vertragserfüllung als auch für die Gewährleistung bei Mängelansprü- chen zwischen Auftragnehmer und Auftraggeber als vereinbart.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das jeweilige Formblatt des Vergabe- und Vertragshandbuchs für die Baumaßnahmen des Bundes (VHB) zu verwenden, und zwar für ▪ die Vertragserfüllung das Formblatt 421, ▪ die Mängelansprüche das Formblatt 422, ▪ vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gem. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 VOB/B das Formblatt 423 Die Bürgschaft ist von einem ▪ in den Europäischen Gemeinschaften oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder ▪ in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: ▪ „Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deutschem Recht. ▪ Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. ▪ Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. ▪ Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftlichen Zustimmung bindend. ▪ Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur einer Urkunde zu stellen. Die Urkunde über die Abschlagszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Stoffe und Bauteile, für die Sicherheit geleistet worden ist, eingebaut sind. Die Urkunde über die Vorauszahlungsbürgschaft wird zurückgegeben, wenn die Vorauszahlung auf fällige Zahlungen angerechnet worden ist.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür das Formblatt „Vertragserfüllungs- und Mängelan- sprüchebürgschaft“ - L 421 zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss inhaltlich vollständig dem Formblatt des Auftraggebers entsprechen. Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO-Abkommens über das öffentliche Beschaffungs- wesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kreditversicherer zu stellen. Die Bürgschaftsurkunden enthalten folgende Erklärung des Bürgen: - ”Der Bürge übernimmt für den Auftragnehmer die selbstschuldnerische Bürgschaft nach deut- schem Recht. - Auf die Einreden der Anfechtbarkeit und der Aufrechenbarkeit sowie der Vorausklage gemäß §§ 770, 771 BGB wird verzichtet. Der Verzicht auf die Einrede der Aufrechenbarkeit gilt nicht für un- bestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen des Hauptschuldners. - Die Bürgschaft ist unbefristet; sie erlischt mit der Rückgabe dieser Bürgschaftsurkunde. - Die Bürgschaftsforderung verjährt nicht vor der gesicherten Hauptforderung. Nach Abschluss des Bürgschaftsvertrages getroffene Vereinbarungen über die Verjährung der Hauptforderung zwi- schen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer sind für den Bürgen nur im Falle seiner schriftli- chen Zustimmung bindend. - Gerichtsstand ist der Sitz der zur Prozessvertretung des Auftraggebers zuständigen Stelle." Die Bürgschaft ist über den Gesamtbetrag der Sicherheit in nur e i n e r Urkunde zu stellen.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. 6.3.1 Die Bürgschaft ist von einem - in den Europäischen Gemeinschaften oder - in einem Staat der Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder - in einem Staat der Vertragsparteien des WTO – Abkommens über das öffentliche Beschaffungswesen zugelassenen Kreditinstitut bzw. Kredit- oder Kautionsversicherer zu stellen.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Vordrucken des Auftraggebers entsprechen, und zwar für Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten! Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 60.600/043.6 Besondere Vertragsbedingungen - September 2019 - - die Vertragserfüllung der Vordruck - KEV 310 Sich 1 - - die Mängelansprüche der Vordruck - KEV 311 Sich 2 - - vereinbarte Vorauszahlungen und Abschlagszahlungen gemäß § 16 Absatz 1 Nummer 1 Satz 3 VOB/B der Vordruck
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für - die Vertragserfüllung - KEV 310 Sich 1 -, - die Mängelansprüche - KEV 311 Sich 2 - und - für Abschlagszahlungen i. S. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 bzw. vereinbarte Vorauszahlungen - KEV 312 Sich 3 - zu verwenden.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist dafür der jeweils einschlägige Vordruck des Auftraggebers zu verwenden oder die Bürgschaftserklärung muss den Vordrucken des Auftraggebers entsprechen, und zwar für - die Vertragserfüllung der Vordruck - KFB(L/D) Sicherheit 1 - - die Mängelansprüche der Vordruck - KFB(L/D) Sicherheit 2 - - vereinbarte Vorauszahlungen der Vordruck - KFB(L/D) Sicherheit 3 - *) Soll eine niedrigere Obergrenze als 5 v.H. vereinbart werden, ist die Alternative anzukreuzen und auszufüllen. von (Besondere Vertragsbedingungen für Lieferleistungen) Weitere Besondere Vertragsbedingungen Die §§ beziehen sich auf die Allgemeinen Vertragsbedingungen für die Ausführung von Leistungen (VOL/B)
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für - die Vertragserfüllung - KEV 310 Sich 1 -, - die Mängelansprüche - KEV 311 Sich 2 - und - für Abschlagszahlungen i. S. § 16 Abs. 1 Nr. 1 Satz 3 bzw. vereinbarte Vorauszahlungen - KEV 312 Sich 3 - Urheberrechtlich geschützt - Nachahmung verboten! Xxxxxxx Xxxxxxxx Verlag GmbH & Co KG 60.600/043.6 Besondere Vertragsbedingungen - Oktober 2016 - zu verwenden. *) soll diese Alternative gewählt werden, ist sie anzukreuzen.
Sicherheitsleistung durch Bürgschaft. Wird die Sicherheit durch Bürgschaft geleistet, ist für die Mängelansprüche - KEV 311 Sich 2 - zu verwenden.