Sicherheitsleistung. 2.5.1 Der Betreiber der Schienenwege macht die Benutzung der Eisenbahninfra- struktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.
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Samples: www.laenderbahn.com, www.neg-niebuell.de
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Der Betreiber der Schienenwege macht die Benutzung der Eisenbahninfra- struktur Straßenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.
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Samples: www.kvg.de
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Der Betreiber der Schienenwege macht die Benutzung der Eisenbahninfra- struktur Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.
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Samples: www.abe-gmbh.net
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Der Betreiber der Schienenwege macht die Benutzung der Eisenbahninfra- struktur Eisenbahnin- frastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehenbeste- hen.
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Samples: www.swu.de
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Der Betreiber der Schienenwege macht die Benutzung der Eisenbahninfra- struktur Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 14 Abs. 2 Nr. 3 und 4 AEG.
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Samples: www.regionalbahn-kassel.de
Sicherheitsleistung. 2.5.1 Der Betreiber der Schienenwege macht die Benutzung der Eisenbahninfra- struktur Eisenbahninfrastruktur von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig, wenn Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Zugangsberechtigten bestehen.. Dies gilt nicht für Zugangsberechtigte im Sinne des § 1 Abs. 12 Nr. 2 a und c ERegG.
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Samples: www.rmv.de